Verkürzung der Wohlverh.periode trotz Eröffnung nach dem 01.12.2001 gem Art 107 EGIns

  • In dem Beschluss ging es aber um den umgekehrten Fall soweit ich mich erinnern kann. Also Abtretung vor dem 01.12.2001 mit der 7 jährigen LZ und Beschluss mit 6 Jahren. Ich denke schon, dass es in diesem Fall anders zu beurteilen ist als in dem hier vorliegendenen Fall.

    Der genannte Beschluss schränkt die Wirkungsdauer die in der Abtretungerklärung angegeben wurde ein, weil zwischen dem Antrag und der Eröffnung das Gesetz geändert worden ist.

    In dem Fall hier geht es darum, dass das Gericht (falsch) davon ausgegangen ist, dass auch für die nach dem 01.12.2001 eröffneten Fälle eine verkürzte WVP anzusetzen ist. Der BGH hat ja festgestellt, dass es für diese Annahme keinen Grund gibt. Das IG hat also einen falschen Beschluss erlassen. Wenn der wirksam geworden ist, dann denke ich mal, dass er die Abtretung auch einschränkt.



    Ja, das weiß ich. Aber für mich entscheidend ist der folgende Absatz:
    "[12] a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Laufzeit der Abtretungserklärung enthalten. Die Angabe der durch § 287II 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklarheit für wünschenswert gehalten (vgl. Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 4. Aufl., § 291 Rdnr. 9; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 291 Rdnr. 15; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 291 Rdnr. 12). Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jahre verkürzte Laufzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und der Schuldner einen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensperiode hätten (vgl. Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 287 Rdnr. 67; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 291 Rdnr. 12). Welchen Charakter die Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall hat, kann offen bleiben. Jedenfalls im Regelfall ist die Angabe zur Laufzeit im Ankündigungsbeschluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage."

    Wenn ich mich nicht ganz täusche, dürfte dieses ein Hinweis auf die Verfahren nach dem 01.12.2001 sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier geht es in beiden Fällen um einen Beschluss, der nur klarstellen soll.

    Und doch sehe ich Unterschiede.

    Ich bin ja auch zunächst davon ausgegangen, dass für mich als DS die Abtretung wirksam ist. Eine Abtretung ist jedoch nach § 133 BGB auslegefähig. Das bedeutet in dem Fall, was hat der Zededent gewollt. Er wollte/musste seine gesetzliche Verpflichtung erfüllen und seine pfändbaren Teile auf Bezüge nach § 287 II InsO an den TH abtreten.

    Nach Abgabe der Abtretungserklärung ändert sich nun das Gesetz noch bevor die Abtretungserklärung durch die Annahme wirksam geworden wäre. Das Insolvenzgericht stellt nun in dem Beschluss über die Ankündigung der RSB fest, dass die Abtretung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung nur eine LZ von 6 Jahren ab der Eröffnung des Verfahrens hat obwohl der Schuldner die pfändbaren Teile auf Bezüge für die Dauer von 7 Jahren ab der Aufhebung des Verfahrens abgetreten hat.

    Der Gläubiger wehrt sich gegen diesen Beschluss und meint, dass die Abtretung einen anderen Wortlaut hat und will, dass die Abtretung wie unterschieben eingehalten wird. Der BGH bestätigt die Ansicht des Insolvenzgerichts und stellt klar, dass der Schuldner nicht mehr abtreten will, als er nach dem Gesetz muss. Das ist auch soweit klar.

    Anders liegt der Fall, wenn das Gericht per Beschluss entgegen dem Wortlaut der Abtretungserklärung die LZ derselben (unzulässiger Weise) verkürzt.

    Ob der Beschluss das darf oder soll oder muss ist meiner Meinung nach unerheblich. Der Beschluss ist existent und wirksam. Er wird nicht unwirksam dadurch, dass das Gericht die Laufzeit der Abtretung nicht festlegen muss oder soll.

    Ich denke nicht, dass der Beschluss nichtig ist, vielleicht nur vernichtbar?

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