In dem Beschluss ging es aber um den umgekehrten Fall soweit ich mich erinnern kann. Also Abtretung vor dem 01.12.2001 mit der 7 jährigen LZ und Beschluss mit 6 Jahren. Ich denke schon, dass es in diesem Fall anders zu beurteilen ist als in dem hier vorliegendenen Fall.
Der genannte Beschluss schränkt die Wirkungsdauer die in der Abtretungerklärung angegeben wurde ein, weil zwischen dem Antrag und der Eröffnung das Gesetz geändert worden ist.
In dem Fall hier geht es darum, dass das Gericht (falsch) davon ausgegangen ist, dass auch für die nach dem 01.12.2001 eröffneten Fälle eine verkürzte WVP anzusetzen ist. Der BGH hat ja festgestellt, dass es für diese Annahme keinen Grund gibt. Das IG hat also einen falschen Beschluss erlassen. Wenn der wirksam geworden ist, dann denke ich mal, dass er die Abtretung auch einschränkt.
Ja, das weiß ich. Aber für mich entscheidend ist der folgende Absatz:
"[12] a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Laufzeit der Abtretungserklärung enthalten. Die Angabe der durch § 287II 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklarheit für wünschenswert gehalten (vgl. Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 4. Aufl., § 291 Rdnr. 9; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 291 Rdnr. 15; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 291 Rdnr. 12). Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jahre verkürzte Laufzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und der Schuldner einen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensperiode hätten (vgl. Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 287 Rdnr. 67; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 291 Rdnr. 12). Welchen Charakter die Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall hat, kann offen bleiben. Jedenfalls im Regelfall ist die Angabe zur Laufzeit im Ankündigungsbeschluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage."
Wenn ich mich nicht ganz täusche, dürfte dieses ein Hinweis auf die Verfahren nach dem 01.12.2001 sein.