Kann mir jemand bei folgendem Problem helfen?
Ich soll die Vollstreckungsklausel für einen Vergleich gem. § 726 Abs. 2 ZPO erteilen:
Der Beklagte bewilligt Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000 EUR die Auflassung und Eintragung im GB von ... zu Alleineigentum an die Klägerin. Ich habe schon herausgefunden, dass die Erfüllung der Gegenleistung bei Vergleich nicht zu prüfen ist, da die Erklärung direkt abgegeben wurde und nicht wie bei Urteil gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft als abgegeben gilt. Meine Nachfrage im GBA (bei Studienkollegin) hat ergeben, dass die Eintragung nicht als Vollstreckungsorgan erfolgt, da Bewilligung direkt erklärt ist, Gegenleistung wird also dort auch nicht geprüft. Dabei fiel uns jedoch auf, dass Auflassungserklärung unter Bedingung (Zug um Zug Leistung) gem. § 925 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Wirksamkeit der Auflassung prüft aber erst das GBA und nicht ich als Zivil-Rpfl. Mir liegen Anträge von beiden PV´s auf Vollstreckungsklausel vor. Wie kann ich entscheiden, beide zurückweisen?
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