Vollstreckungsklausel

  • Kann mir jemand bei folgendem Problem helfen?
    Ich soll die Vollstreckungsklausel für einen Vergleich gem. § 726 Abs. 2 ZPO erteilen:
    Der Beklagte bewilligt Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000 EUR die Auflassung und Eintragung im GB von ... zu Alleineigentum an die Klägerin. Ich habe schon herausgefunden, dass die Erfüllung der Gegenleistung bei Vergleich nicht zu prüfen ist, da die Erklärung direkt abgegeben wurde und nicht wie bei Urteil gem. § 894 ZPO mit Rechtskraft als abgegeben gilt. Meine Nachfrage im GBA (bei Studienkollegin) hat ergeben, dass die Eintragung nicht als Vollstreckungsorgan erfolgt, da Bewilligung direkt erklärt ist, Gegenleistung wird also dort auch nicht geprüft. Dabei fiel uns jedoch auf, dass Auflassungserklärung unter Bedingung (Zug um Zug Leistung) gem. § 925 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Wirksamkeit der Auflassung prüft aber erst das GBA und nicht ich als Zivil-Rpfl. Mir liegen Anträge von beiden PV´s auf Vollstreckungsklausel vor. Wie kann ich entscheiden, beide zurückweisen?

  • Nach Zöller (ZPO, § 726, RN 8) gilt die Willenserklärung erst mit Erteilung der Klausel als abgegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein rechtswirksamer Vegleich oder ein rechtskräftiges Urteil die Grundlage ist. Es kommt m.E. nur auf die Klauselerteilung an.
    Die somit abgegebene Auflassungserklärung steht dann auch nicht mehr unter einer Bedingung.

    Es ist mir nicht ganz klar, warum der Eintritt der Tatsache (Zahlung) nicht geprüft bzw. nachgewiesen werden müsste.
    Zöller (a.a.O.) zitiert hier zwar zwei Entscheidungen (leider nur Kurztexte in juris), die aber dafür m.E. überhaupt nichts hergeben. Die diesbezügliche Logik würde ich ich auch nicht ganz verstehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!