Teilungsversteigerung u. Zweitschuldnerschaft?

  • Liebe Kollegen,
    unser Finanzamt hat den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, die an Grundstücken je zu 1/2 besteht, gegen den Ehemann gepfändet und daraus die Teilungsversteigerung betrieben. Nun wurden die Verfahren bis zum Gutachten betrieben, nach mehrmaliger Darlegung der Aussichtslosigkeit kam jetzt die Antragsrücknahme. Wenn ich nicht irre, steht dem FA Kostenfreiheit nach § 2 GKG zu. Kann nun irgendein anderer (tatsächl. Schuldner des FA oder Antragsgegnerin) als Zweitschuldner für die Kosten zur Kasse gebeten werden?
    Oder liege ich mit diesem Ansinnen völlig neben der Spur:confused:

    Ansonsten einen schönen Nachmittag an alle.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Aus dem Bauch heraus:
    wenn es einem Zweitschuldner gibt, kommt nur der Vollstr.-Schuldner in Betracht, die Antragsgegnerin des TV-Verfahrens ist es auf keinen Fall, weil nicht Vollstr.Sch.

  • Das Finanzamt ist von den Kosten befreit. Der Antragsgegener ist auf keinen Fall Kostenschuldner. Kostenschuldner ist nach § 54 GKG Punkt 4 ferner der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. Fraglich ist hier, ob es notwendige Kosten sind, wenn die Aussichtslosigkeit von vornherein feststeht, ich denke nein und ob es Sinn hat weitere Kosten vom Schuldner einzutreiben, der ja ohnehin nicht zahlt

  • Mache ich auch so, Kostenrechnung an den Ehemann als Zweitschuldner. Zusätzlich schicke ich eine Kopie der KR an das Finanzamt zur Kenntnis, damit die mal sehen, dass das Verfahren richtig Geld kostet, das (da ja leider auch der Vollstreckungsschuldner meist nicht zahlt) regelmäßig aus dem Staatssäckel bezahlt werden muss. Gerade die Finanzämter reden sich ja gerne raus: Wir vollstrecken, koste was es wolle und egal was es bringt. Auf die Weise hab ich schon mal den erzieherischen Effekt gehabt, dass bei den nächsten Vollstreckungsvorhaben schon mal vorher nachgefragt wurde, ob die Sache Erfolg bringt.

  • Wenn ein Anwalt "für" seinen Mandanten sinnlose Vollstreckungsversuche unternimmt und dabei immense Kosten produziert, kann es sein, dass er sie aus eigener Tasche bezahlt. Dass Behörden die gleiche Sinnlosigkeit auf dem Rücken der Steuerzahler veranstalten können, ist ein Unding.

  • Bei der Vollstreckungsversteigerung schicke ich auch die Kostenrechnung an den Schuldner als Zweitschuldner.

    Wenn ich meinem FA gleich darlege, dass die ZVG keinen Sinn macht, nehmen die zum Glück Ihre Anträge oft zurück.

  • Wenn ich meinem FA gleich darlege, dass die ZVG keinen Sinn macht, nehmen die zum Glück Ihre Anträge oft zurück.



    Da haste aber Glück. Hier in Berlin vertreten einige FAs die Auffassung, dass sie mit der Durchführung des Verfahrens ihre Akten damit statistisch erledigen können.

  • Aus meiner Sicht ist § 337 Abs. 1 Abgabenordnung einschlägig (bei Stöber im Anhang T 4 abgedruckt): Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.

    Dort steht nicht "notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung".

    Es ist ärgerlich, dass Behörden aussichtslose Vollstreckungsversuche unternehmen - es ist aber leider keine Ausrede, dass man aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften dazu gezwungen ist und als Beamter den diesbezüglichen Weisungen der übergeordneten Behörde Folge zu leisten hat. Ich weiß von einem Fall, wo dem Schuldner zwei Grundstücke gehörten: eins bebaut mit EFH, eins 15 m² Weg dorthin. Beide waren mit Gesamtgrundschulden belastet. Hinsichtlich des mit EFH bebauten Grundstücks war an aussichtsloser Rangstelle eine Zwasi eingetragen. Als die wegen Zuschlags erloschen war, wurde angewiesen, dass nunmehr hinsichtlich des zweiten Grundstücks eine Zwasi einzutragen sei. Sinnlos, aber - kostet ja nix.

    Diese Kosten dem Vollstreckungsschuldner aufzubürden, ist zwar gerechter, als es "dem Steuerzahler" anzutun. Letztlich wird aber auch das nichts bringen, denn wenn das FA erfolglos vollstreckt hat, wird die Justizkasse bei der Forderungsbeitreibung auch keine besseren Erfolgsaussichten haben.

  • Wenn ich meinem FA gleich darlege, dass die ZVG keinen Sinn macht, nehmen die zum Glück Ihre Anträge oft zurück.



    Da haste aber Glück. Hier in Berlin vertreten einige FAs die Auffassung, dass sie mit der Durchführung des Verfahrens ihre Akten damit statistisch erledigen können.



    Das kann ich leider nur bestätigen:mad:

  • @ 15. Meridian: Ich denke für uns als Justiz und das ZVG-Verfahren gilt das GKG, die AO ist für die Vollstreckungskosten des Finanzamts gültig.


    Denke ich auch.
    Auch bei uns ist es immer wieder ein Ärgernis, wenn die Finanzämter aus aussichtsloser Position Verfahren beantragen.
    Oftmals hilft es, denen klipp und klar mitzuteilen, dass man nicht nur Rechtspfleger, sondern auch Steuerzahler ist.
    Ein paar Erklärungen dazu und Punkt.
    Bisher hat es meist geholfen.:)

  • Wenn ein Anwalt "für" seinen Mandanten sinnlose Vollstreckungsversuche unternimmt und dabei immense Kosten produziert, kann es sein, dass er sie aus eigener Tasche bezahlt. Dass Behörden die gleiche Sinnlosigkeit auf dem Rücken der Steuerzahler veranstalten können, ist ein Unding.



    Es ist noch härter. Ich hatte mal einen Schuldner der nach langem Hin und Her, das Verfahren war richtig weit gediehen, die Forderung des Finanzamtes bezahlt hat. Da nehmen die ihren Antrag zurück. Ich hab dort angerufen und meinem Herzen Luft gemacht, dass hier noch über 2.000 € an Gerichtskosten offen sind, ob sie die denn nicht auch sich gleich vom Schuldner geben lassen können ehe sie ihren Antrag zurücknehmen. Die haben doch das Druckmittel ZVG in der Hand, nicht die LJK. Nö meinte der Herr Finanzbeamte das wäre ja wohl nicht seine Aufgabe das Finazamt wäre Gerichtskostenbefreit und hätte sein Geld, alles andere wäre ihm egal. Auf meinen Einwand es wären auch seine Steuergelder die da sinnlos
    verpulvert werden kam natürlich nichts. Aber da kann man nichts machen, es ist zum heulen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wenn ich meinem FA gleich darlege, dass die ZVG keinen Sinn macht, nehmen die zum Glück Ihre Anträge oft zurück.



    Da haste aber Glück. Hier in Berlin vertreten einige FAs die Auffassung, dass sie mit der Durchführung des Verfahrens ihre Akten damit statistisch erledigen können.



    Ich weiss :)
    Ihr habt ja auch 5 % Grunderwerbsteuer wie ich hörte...

  • claudia:

    Und wenn ich mir -wohl nicht zu Unrecht- ausmale, dass nicht nur beim Finanzamt, sondern auch bei jeder anderen Behörde einige solche "befähigte" Mitarbeiter sitzen, dann komme ich nicht umhin, zu konstatieren, dass den öffentlichen Dienst an seinem schlechten Ruf ein nicht unerhebliches Mitverschulden trifft.

  • Danke für Eure Beiträge, der Ehefrau als Antragsgegnerin die Kostenrechnung zu schicken, bereitet mir doch erhebliche Bauchschmerzen. An den Vollstreckungsschuldner komme ich - da ich die AO nicht als unser Handwerkszeug anzusehen vermag - dann ja wohl auch nicht ran. Die Diskussion um die Kosten habe ich mit dem FA auch im persönlichen Gespräch geführt. Das Verfahren war tatsächlich Druckmittel gegen den Vollstreckungsschuldner, der daraufhin auch Teil-Zahlungen geleistet hat. Dass das FA aber selbst Kosten produziert hat, um die wir uns hier Gedanken machen, war den dortigen Bearbeitern zwar irgendwie bewusst - aber eben nicht deren Problem. Vielleicht lässt sich ja noch irgendwas beitreiben, wenn die jetzt für die einzelnen Verfahren die KR z. K. übersandt bekommen, noch habe ich einen ganz guten Draht zu derzuständigen "Obervollstreckerin".

    Gruß Djerry
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  • Aber speziell der Vorwurf der sinnlosen Vollstreckungsanträge trifft zumindest hier nur das Finanzamt. Die Landesjustizkasse vollstreckt nur wenn Aussicht auf Erfolg besteht, zumindest die teuren ZVG Sachen, also nie. Und die Städte und Gemeinden müssen löhnen. Dort trifft es die Privatgläubiger, da solche Anträge grundsätzlich nur gestellt werden um abgelöst zu werden. Da das für die wunderbar funktioniert machen die das zur Zeit ständig. In meinen Augen ist das auch nicht richtig, aber wenn die Gläubiger mitmachen, müssen sie selber wissen.

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  • Die Teilungsversteigerung ist keine Zwangsvollstreckung, sondern, wenn man so will, eine Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach den Regeln des ZVG abläuft, weil es prozessökonomisch keinen Sinn macht, ein eigenes Gesetz zu machen. Die Modifizierungen in §§ 180 ff ZVG sind ausreichend. Prozessrechtlich läuft das Verfahren zwar nach den Regeln der ZPO und nicht des FGG, das ändert aber nichts an der Eingangsaussage.
    Damit habe ich keine Vollstreckungsschuldner als Zweitschuldner; auch die AO ist nicht im Durchgriffsverfahren anwendbar.

  • Die Teilungsversteigerung ist keine Zwangsvollstreckung, sondern, wenn man so will, eine Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit



    :tschuldig: Gegen solche Formulierungen bin ich allergisch! Die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft gehört systematisch zum 8. Buch der ZPO und ist Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft.:klugschei

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