Abtretung Gesamtrecht

  • Hallo zusammen!

    Auf Blatt X ist eine Grundschuld im Jahre 2000 eingetragen, auf Blatt Y ist dasselbe Recht im Wege der Mitbelastung im Jahre 2002 eingetragen; Zinsbeginn ist der Tag der Bewilligung.
    Das Recht soll nun abgetreten werden, und zwar mit Zinsen seit dem jeweiligen Eintragungsdatum (also nicht "einheitlich").

    Ist die Abtretung so eintragungsfähig (da sich die Nichteinheitlichkeit der abgetretenen Zinsen ja nur auf den Umfang des Rechts bezieht, nicht auf dessen Inhalt) oder können die Zinsen nur einheitlich abgetreten werden (ähnlich wie bei der Person des Berechtigten)? Ich tendiere inzwischen eher zu Ersterem. Würde dann eigentlich die Gesamthaft bezüglich der Zinsdifferenz erlöschen?

  • Hallo zusammen!

    Auf Blatt X ist eine Grundschuld im Jahre 2000 eingetragen, auf Blatt Y ist dasselbe Recht im Wege der Mitbelastung im Jahre 2002 eingetragen; Zinsbeginn ist der Tag der Bewilligung.
    Das Recht soll nun abgetreten werden, und zwar mit Zinsen seit dem jeweiligen Eintragungsdatum (also nicht "einheitlich").

    Ist die Abtretung so eintragungsfähig (da sich die Nichteinheitlichkeit der abgetretenen Zinsen ja nur auf den Umfang des Rechts bezieht, nicht auf dessen Inhalt) oder können die Zinsen nur einheitlich abgetreten werden (ähnlich wie bei der Person des Berechtigten)? Ich tendiere inzwischen eher zu Ersterem. Würde dann eigentlich die Gesamthaft bezüglich der Zinsdifferenz erlöschen?


    Hallo,

    es liegt doch die Vermutung nahe, daß der Notar letztlich nicht das wollte, was er beantragt hat. Wäre ja auch Unsinn. Laß ihn eine kleine Nachtragserklärung machen, damit alles einheitlich abgetreten wird, was sicherlich auch so gewollt war.


    Gruß HansD

  • Nachdem es möglich ist, dass ein Recht an verschiedenen Belastungsgegenständen verschiedene Zinsbeginne hat, muss auch die Abtretung zu diesen verschiedenen Konditionen möglich sein.

    Ich hätte keine Bedenken.

    Wegen der notwendig gleichen und möglicherweise verschiedenen Dinge bei Gesamtgrundpfandrechten vgl. Schöner/Stöber Rn. 2239, 2240.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: dass es bei einem Recht an unterschiedlichen Belastungsgegenständen verschiedene Zinsbeginne geben kann, ist m.E. nicht möglich, da der Zinsbeginn doch zum Inhalt des Rechts gehört (und letzterer kann nur einheitlich sein). Bezüglich des Haftungsumfanges (z.B. § 800 ZPO o.ä.) kann es dagegen Abweichungen geben.

  • Ich erinnere mich aus meiner Grundbuchzeit vor 20 Jahren, dass es Abtretungserklärungen gab mit dem Inhalt :
    „mit den Zinsen seit Eintragung der Abtretung im Grundbuch“.

    Vielleicht ist das gemeint ?

  • Ich erinnere mich aus meiner Grundbuchzeit vor 20 Jahren, dass es Abtretungserklärungen gab mit dem Inhalt :
    „mit den Zinsen seit Eintragung der Abtretung im Grundbuch“.

    Vielleicht ist das gemeint ?




    Leider nein. Der Gläubiger hat die beiden konkreten Eintragungsdaten aufgeführt.
    Natürlich könnte ich bei der Bank anrufen und auf eine Änderung der Bewilligung hinwirken (wie auch der Vorschlag von HansD), aber wenn sie es anders möchten und das (vermutlich) so möglich ist...

  • Vielleicht hilft uns folgende Frage weiter:

    Wenn im Jahr 1990 eine Grundschuld an BVNr.1 eingetragen und sie im Jahr 2005 auf BVNr.2 erstreckt wird, wann beginnt denn dann die Verzinsung im Hinblick auf die pfandunterstellte BVNr.2?

  • Da der Verzinsungsbeginn zum Inhalt des Rechts gehört: 1990.
    Dass das Recht an BVNr. 2 erst im Jahre 2005 entstanden ist, ist für den Inhalt ohne Belang.

  • Ist denn bei Mithaftstellung im Jahre 2002 tatsächlich eindeutig ein neuer Zinsbeginn festgelegt worden? Mit Zinsen an diesem Grundstück ab dem neuen Bewilligungsdatum? Eine solche Bewilligung wäre wirklich mehr als ungewöhnlich.
    Ich würde daher genauso vorgehen, wie HansD es vorgeschlagen hat.

  • Ist denn bei Mithaftstellung im Jahre 2002 tatsächlich eindeutig ein neuer Zinsbeginn festgelegt worden? Mit Zinsen an diesem Grundstück ab dem neuen Bewilligungsdatum? Eine solche Bewilligung wäre wirklich mehr als ungewöhnlich.
    Ich würde daher genauso vorgehen, wie HansD es vorgeschlagen hat.



    Es wurde kein neuer Zinsbeginn festgelegt; m.E. wäre das auch gar nicht zulässig, siehe oben. In der mir vorliegenden Abtretungserklärung sollen die Zinsen seit den beiden (unterschiedlichen) Eintragungstagen abgetreten werden. Wenn das so gewollt ist und auch zulässig sein sollte, gibt es doch keinen Grund, eine berichtigte oder neue Abtretungserklärung zu verlangen.

  • Ja, du hast recht. Ich war fixiert auf juris' Fragestellung in #7. Der ursprüngliche Zinsbeginn ist ja insofern nicht mehr maßgebend.

    Weitere Hinweise findest du zu dem Thema bei Bauer/v. Oefele unter AT IV 5,6:
    Einheitlichkeit wird dort mehr oder weniger nur für die Art des Rechts und die Identität des Gläubigers gefordert. Alles Andere ist wohl irgendwie zulässig, so zB auch unterschiedliche Zinshöhe an verschiedenen Grundstücken. Insofern besteht dann eben ein Gesamtrecht nur für den geringeren Betrag (sagen die). Über die Konsequenzen bei späteren Veränderungen des Rechts oder Löschung möchte ich jetzt aber nicht nachdenken.
    Bleibt die Frage, ob der Gläubiger diese Lösung auch so bedacht hat und wirklich will.

  • Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Gesamtrecht auch in der Weise begründet werden kann, dass der Zinssatz und der Betrag der sonstigen Nebenleistungen bei den einzelnen Grundstücken verschieden ist (RGZ 157, 292; KGJ 21, 168; OLG Colmar OLGE 25, 212). Die Folge solcher Vereinbarungen ist, dass nur in Höhe des übereinstimmenden geringeren Zinssatzes ein Gesamtrecht entsteht und bezüglich des überschießenden Teils ein Einzelrecht (evtl. auch als isoliertes Zinsrecht) vorliegt. Hieraus folgt, dass die genannten Abweichungen auch erst bei späteren Veränderungen (hier: der Abtretung) des Gesamtrechts zustande kommen können (KG OLGE 26, 159).

    So liegt der Fall hier aber nicht, weil wir nicht über den Umfang oder den Inhalt des Rechts diskutieren, sondern darüber, ob ein Gesamtrecht durch nachträgliche Veränderung verschiedenen Gläubigern zustehen und auf diese Weise eine Vervielfältigung des Rechts eintreten kann. Dies wird nach ganz einhelliger Auffassung für unzulässig gehalten (Meikel/Böhringer § 48 RdNr.155 m.w.N.), wobei es meines Erachtens keinen Unterschied macht, ob das Recht bezüglich verschiedener Grundstücke -unzulässigerweise- an verschiedene Personen abgetreten werden soll (KG OLGE 12, 289; KG JFG 3, 360) oder ob die Zinsansprüche für die einzelnen Grundstücke -wie hier- zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgetreten werden sollen. Die Einheitlichkeit des Gesamtrechts verbietet demnach eine solche Abtretung. Die Zinsen müssen vielmehr für alle Grundstücke ab dem gleichen Zeitpunkt abgetreten werden. Daran fehlt es hier.

  • Andreas: dass es bei einem Recht an unterschiedlichen Belastungsgegenständen verschiedene Zinsbeginne geben kann, ist m.E. nicht möglich, da der Zinsbeginn doch zum Inhalt des Rechts gehört (und letzterer kann nur einheitlich sein). Bezüglich des Haftungsumfanges (z.B. § 800 ZPO o.ä.) kann es dagegen Abweichungen geben.



    Ich hätte hierzu eine Frage:

    Folgender Sachverhalt liegt vor:
    Erbbauberechtigte und Eigentümer sind identisch. Im Erbbau-GB ist in Abt.
    III eine Grundschuld ohne Unterwerfungsklausel eingetragen. Diese GS soll
    auf das Eigentümer-GB erstreckt werden. In die Pfanderstreckungsurkunde
    habe ich eine Unterwerfungsklausel mit eingesetzt. Heißt, das erstreckte
    Grundpfandrecht ist nur bzgl. des Eigentümer-GB mit Unterwerfungsklausel.
    Folgende Zwischenverfügung:
    Unterwerfung ist bzgl. Erbbau-GB nachzuholen oer bzgl. Eigentümer-GB
    zurückzunehmen.
    Meine Frage(n):
    1. Wegen des obigen Zitats frage ich mich jetzt, ob die Beanstandung ok
    ist.
    2. Die Bank wünscht auf Nachfrage, dass die Unterwerfung bzgl. des
    Erbbau-GB's nachgeholt wird. In der Pfanderstreckungsurkunde wurde dem
    Notar umfangreiche Vollmacht zum Vollzug erteilt (u. a. "Bewilligungen u.
    Anträge gegenüber dem GBA zu ändern, zu ergänzen, überhaupt alles zu
    tun, was verfahrensrechtl. zur Durchführung des Vertrages erforderlich
    sein sollte und die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu
    vertreten"). Ich würde die Unterwerfung daher am liebsten in notarieller
    Eigenurkunde nachholen.
    Ich habe aber Zweifel, weil sich die Unterwerfung gem. § 800 ZPO auf
    eine Grundschuld bezieht, die bereits anderweitig bestellt war ...
    Liege ich da richtig? Müssen die Eigentümer eine Urkundenergänzung
    erklären zur damals bestellten Grundschuld oder gibt es einen Weg, das
    unkompliziert zu regeln?
    Vorab danke für die Hilfe!

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Die Beanstandung ist ungerechtfertigt (BGHZ 26, 344; BGHZ 80, 119 = Rpfleger 1981, 228; Schöner/Stöber RdNr.2240).

    Für die (nicht erforderliche, aber gewünschte) nachträgliche Unterwerfung im Hinblick auf das Erbbaurecht ist die genannte Vollmacht nicht ausreichend, weil die Eintragung der Pfanderstreckung nach dem Gesagten überhaupt nicht davon abhängt, dass auch in Bezug auf den ursprünglichen Belastungsgegenstand eine Unterwerfung erfolgt.

  • Habe einen ähnlichen Fall und muss das Thema leider wieder aufgreifen, da ich aus den obigen Ausführungen (insbesondere #12) nicht ganz schlau werde. Ist wohl schon a bisserl spät heute ...

    Hab eine Grundschuld, die auf dem Grundstücksgrundbuch seit 1980 und auf dem Erbbaugrundbuch seit 1982 eingetragen ist. Dieses Recht wird nun abgetreten und zwar mit den Zinsen seit Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Geht das nun oder nicht?

  • ...Hab eine Grundschuld, die auf dem Grundstücksgrundbuch seit 1980 und auf dem Erbbaugrundbuch seit 1982 eingetragen ist. Dieses Recht wird nun abgetreten und zwar mit den Zinsen seit Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Geht das nun oder nicht?



    Ab Eintragung der Grundschuld in welchem Grundbuch? Im Grundstücks- oder im Erbbaugrundbuch? Sollte die Abtretung der Zinsen ab dem jeweiligen Eintragungsdatum erfolgen, geht dies laut #12 nicht:

    ...Die Zinsen müssen vielmehr für alle Grundstücke ab dem gleichen Zeitpunkt abgetreten werden. Daran fehlt es hier.



    Na, alles klar?:)

  • Als Abtretungszeitpunkt steht nur "Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch". Ich verstehe das so, dass das jeweilige Eintragungsdatum gemeint ist.

    Das Zitat von juris stammt aus der unteren Hälfte von #12. Die besagt, dass ein unterschiedlicher Zinszeitpunkt nicht möglich ist. Soweit versteh ich das auch. Wenn ich aber den oberen Absatz lese, meine ich, dass es doch gehen müsste.

  • Ich verstehe den oberen Absatz so, dass der Zinssatz bei einem Gesamtrecht bei jedem Grundstück grundsätzlich unterschiedlich sein darf, solange die Zinsen auch bei Veränderungen demselben Gläubiger zustehen.

    Nur soweit bei einer Abtretung der Zinsen zu unterschiedlichen Zeitpunkten das Gesamtrecht dadurch mehreren Gläubigern zusteht, ist die notwendige Einheitlichkeit des Gesamtrechts nicht mehr gegeben. Und daher ist diese Abtretung unzulässig.

    (Ich hoffe, ich hab's richtig verstanden...)

  • Hmmm, klingt schon logisch. Aber ich kann es leider immer noch nicht richtig auf meinen Fall anwenden.
    Bist Du immer noch der Meinung, dass die Abtretung in meinem Fall mit Zinsen vom jeweiligen Eintragungsdatum ab nicht zulässig ist?

    Gibt es noch andere Meinungen? Ich glaube, dass ich sowas nach Rücksprache mit Kollegen schon mal eingetragen hab.

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