Nebenklage

  • Hallo ihr Lieben! Ich hätte hier auch mal ne Problemakte! Es geht auch um einen KFA von dem Nebenklägervertreter. Folgender Fall:

    Kostengrundentscheidung Urteil 1. Rechtszug:

    Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen mit Ausnahme der Pflichtverteidigerkosten. Er hat ferner die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    Kostengrundentscheidung aus der Berufung 2. Rechtszug:

    Die Kosten der Berufung des Angeklagten A fallen diesem zur Last.
    Die Kosten der Berufung der Nebenklägerin fallen dieser zur Last.
    Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

    Die in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten B werden der Nebenklägerin auferlegt.
    Die in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten A werden der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch die Berufung dder Staatsanwaltschaft entstanden sind und ausscheidbar sind.
    Die übrigen in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten A hat dieser selbst zu tragen.
    Die in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten A auferlegt, soweit sie durch dessen Berufung entstanden sind und ausscheidbar sind. Die übrigen in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat diese selbst zu tragen.


    So, jetzt hab ich einen KFA von dem Nebenklägervertreter, der sowohl die Kosten der 1. Instanz, als auch die der 2. gegen den Angeklagten A festgesetzt haben will.
    Ich hatte ihn dann erstmal angeschrieben und gebeten, er soll doch seinen Antrag bezüglich der zweiten Instanz zurücknehmen. Will er aber nicht, mit der Begründung, dass die Kosten durch den Angeklagten A entstanden sind....blöd nur, dass nicht nur der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, sondern auch der Nebenkläger...

    Was nun? Wie beurteile ich, was durch wen entstanden ist?

  • Wenn nix ausscheidbar ist, dann kannst Du auch nix festsetzen. Hast Du Dich schon mal mit der Differenztheorie beschäftigt? :cool: Genauso wie sonst der Verteidiger muß hier eben auch der NK-Vertreter berechnen, welche Kosten allein auf die Berufung des Angeklagten entfallen. Regelmäßig dürfte sich da keine Differenz ergeben.

    Putzig übrigens die KGE in 1. Instanz "mit Ausnahme der PV-Kosten". Wozu soll das denn gut sein?

  • Ok, das stand ja nicht dran, bisher. ;)

    Also - dann bitte damit beschäftigen. Der NK-Vertreter müßte hier eine Berechnung seiner entstandenen Vergütung liefern (Betrag 1), und dieser Berechnung eine (fiktive) Berechnung der Vergütung gegenüberstellen, die ohnehin durch die eigene Berufung entstanden ist (Betrag 2). Erreichen kann man das nur über Ausübung des Ermessens gem. §14, also unterschiedlich hohe Verfahrens-/Terminsgebühren. Betrag 1 müßte höher als Betrag 2 sein, damit sich überhaupt eine ausscheidbare Differenz ergibt. Regelmäßig ist das nicht der Fall, und wenn man sich was zurechtbastelt, ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 20 EUR oder so. Kann man also auch gleich lassen.

    Du müßtest wohl den NK-Vertreter dazu auffordern, eine Differenzberechnung einzureichen, wobei hier Dein Hinweis auf die Rücknahme nicht falsch ist, weil m.E. sich eben keine Differenz ergeben kann.

    PS: Diese Berechnung wird bei Teilfreisprüchen, gewonnenen Beschwerden und teilweise erfolgreichen Rechtsmitteln verwendet, weil die Gerichte üblicherweise keine Quote aussprechen. Die Quote wäre einfacher zu ermitteln und aus meiner Sicht auch gerechter - aber Strafrichter mögen keine Kosten, wollen sich nicht damit beschäftigen und kennen sich nicht damit aus, so jedenfalls meine Erfahrung. Du wirst das also ständig brauchen.

    Einmal editiert, zuletzt von Adora Belle (2. November 2012 um 08:43) aus folgendem Grund: Fehlendes Verb eingefügt. War wohl noch zu früh.

  • Eine Entscheidung des OLG lautet:

    "Die Beschwerdeführer haben die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
    Nun habe ich zwei Beschwerdeführer. Erfolgt die Festsetzung (Antrag liegt mir vor; Anhörung ist erfolgt) gegen jeden einzeln ? Gibt es eine Mithaft :confused: ?
    Bin für jeden Tipp zur praktischen Vorgehensweise sehr dankbar :).

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