Folgendes Problem: Strafverfahren wurden nach Zahlung Schmerzensgeld eingstellt. Kosten des Verfahrens trägt Staatskasse. Notwendige Auslagen des Angekl. werden nicht der Staatskasse auferlegt. Überr Nebenklägerkosten wurde nicht entschieden. Nebenklägervertreter will nun seine Kosten gegen die Staatskasse geltend machen mit der Begündung, dass die Staatskasse die Kosten zu tragen hat, wenn eine Entscheidung unterbleibt. Hatte jemand das Problem schon einmal
Nebenklage
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tigerentenpapi -
18. Januar 2007 um 13:51
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Hier lag mal ein Fall vor, bei welchem die Akte über den Ermittlungsstaatsanwalt an den Richter zurückgegeben worden ist, zur nachträglichen Entscheidung über die Nebenklägerkosten.
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Würde ich auch so sehen, wie Nbg. Nachträglich durch die Kammer/den Richter.
Wir hatten mal ne Beiordnung eines Nebenklägervertreters vergessen -> mit seinem Kostenantrag lag es wieder bei meiner Vorsitzenden. -
Ich kann morgen mal in meiner Fundstellensammlung schauen. Erinnere mich bitte daran!
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Ohne konkrete Kostenüberbürdung geht es nicht. Ist PKH bewilligt bzw. eine BEiordnung für den Nebenkläger erfolgt? Dann bekommt er ja was aus der Landeskasse.
Mit der nachträglichen Entscheidung ist das so eine Sache, wenn ich das mal richtig gelesen habe in der Kommentierung zum § 472 StPO, ist das nachträglich nicht möglich. Aber damit soll sich der Richter rumärgern. -
Liegt keine Kostenentscheidung vor, verbleiben die Kosten bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Müsste sich evtl. aus §§ 464 ff StPO ergeben.
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siehe p. N. und:
Der in die Kosten des Verfahrens verurteilte Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur dann zu tragen, wenn ihm diese im Urteil ausdrücklich auferlegt wurden;
= LG Stuttgart, B.v.17.12.1987 (12 Qs 99/87), Die Justiz 1988, 170
Ein Urteilstenor, der über die Auslagen der Nebenklage keine Entscheidung trifft, kann, wenn kein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt, auch dann nicht berichtigt werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine entsprechende Entscheidung enthalten;
= OLG Karlsruhe, B.v.17.12.1996, RPfl. 1997, 274
wieso sollte also dann hier die Staatskasse tragen ?
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Wenn der Nebenkläger kein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung einlegt hat er Pech gehabt.
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Sehe ich genauso wie Dirk
Da hätte der Verteidiger wohl besser aufpassen müssen. -
Hallo!!
Stehe gerade voll aufm Schlauch! Habe eine Akte, in der ist der Angeklagte verurteilt worden auch die Kosten der Nebenklage zu zahlen. Nebenkläger reicht seine Kosten zur Festsetzung gegen den Angeklagten ein. So weit so gut. Der Nebenklägervertreter wohnt aber nicht im selben Ort wie der Nebenkläger und der wohnt nicht am selben Ort wie das Gericht. In Zivilsachen würde ich jetzt die Fahrtkosten absetzen, die über die Höhe der Fahrtkosten gehen, die ein Anwalt am Wohnort des Nebenklägers gehabt hätte. mach ich das in Strafsachen auch???? Ist ja eigentlich dasselbe Gesetz, oder? Für Hilfe bin ich immer dankbar!! -
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Super, danke!!
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In meinem Fall wurden dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage auferlegt. Keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen. Es wurde im Termin allseits Rechtsmittelverzicht erklärt, Urteil also rechtskräftig.
Nebenklage beantragt Festsetzung gegen Angeklagten. Ich habe den KFA dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt und dem Nebenklagevertreter nahegelegt, den Antrag zurückzunehmen, da eine entsprechende Kostengrundentscheidung fehlt.
Habe mit meiner Abteilungsrichterin gesprochen, das ganze sollte natürlich heißen, dass auch die notwendigen Auslagen gemeint sind.
Nun kam ein Schreiben seitens der Nebenklage an die Richterin, woraufhin diese das Urteil aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt hat, dass auch die notwendigen Auslagen der Nebenklage vom Angeklagten zu tragen sind.Ich tue mich jetzt schwer, einen KFB zu erlassen (auch wenn die Verteidigung offensichtlich keine Einwände hat). In den Entscheidungen die ich gefunden habe, steht klar drin, dass die versäumte Auslagenentscheidung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, nicht im Wege einer Berichtigung (AG Koblenz vom 01.03.2011, 2010 Js 80110/07 - 33Ds, 2010 Js 80110/07.33Ds; OLG Karlsruhe vom 17.12.1996, 2 Ws 214/96).
Bin ich nun aber an das (wenn auch zu unrecht) berichtigte Urteil gebunden?
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Bin ich nun aber an das (wenn auch zu unrecht) berichtigte Urteil gebunden?Ja, die Ordnungsmäßigkeit des Urteils ist im Kf-Verfahren nicht zu prüfen.
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Wenn die Richterin an Gesetz und Rechtsprechung vorbei was macht, weil sie sich sagt, was interessiert mich das Kostenzeug oder sich sonst was denkt..... kommt wohl überall hin und wieder vor und dann setzt man halt fest.
Natürlich ist es ärgerlich, wenn man zu Recht etwas beanstandet und dann wird man von der Richterin als blöd hingestellt. Und der Anwalt gewinnt dann auch den Eindruck, dass der Rpfl. kleinlich und blöd ist und was zu Unrecht beanstandet hat.
Man kann ja mal freundlich drauf hinweisen, aber die Richter lassen sich natürlich nicht gern dreinreden.Die Kostengrundentscheidung ist für dich bindend, auch wenn sie "illegal" ist.
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Sehe ich auch so - auch wenn ich den Widerwillen gut verstehen kann.
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Ok...
Danke! -
Nächste Akte, ähnliches Problem, Urteil ist rechtskräftig:
"Der Angeklagte trägt die Kosten der Nebenklage.
Dem Nebenkläger wird PKH bewilligt."Eine fehlende Beiordnung habe ich beim Vergütungsantrag beanstandet, wird sicher von der Richterin nachgeholt.
Wie sieht es dann mit der ausgezahlten Vergütung aus? Aufgrund der unvollständigen Kostenentscheidung können wir (meine Geschäftsstelle macht in den Sachen die Kosten, ist ein Heranwachsender) ja wohl diese nicht dem Angeklagten zum Soll stellen, oder?Ist hier der Bezirksrevisor zu beteiligen?! Oder hat die Staatskasse einfach Pech gehabt?
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Bei einem rechtskräftigen Urteil wird der Revisor auch nichts bewirken können.
Hier hat die Staatskasse wohl Pech gehabt, da keine Grundlage für die Erhebung der Pfichtverteidigervergütung besteht.
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Wenn die Richterin an Gesetz und Rechtsprechung vorbei was macht, weil sie sich sagt, was interessiert mich das Kostenzeug oder sich sonst was denkt..... kommt wohl überall hin und wieder vor und dann setzt man halt fest.
Natürlich ist es ärgerlich, wenn man zu Recht etwas beanstandet und dann wird man von der Richterin als blöd hingestellt. Und der Anwalt gewinnt dann auch den Eindruck, dass der Rpfl. kleinlich und blöd ist und was zu Unrecht beanstandet hat.
Man kann ja mal freundlich drauf hinweisen, aber die Richter lassen sich natürlich nicht gern dreinreden.Die Kostengrundentscheidung ist für dich bindend, auch wenn sie "illegal" ist.
Genau, dazu kann ich noch folgende Entscheidung des LG Koblenz nachtragen (s. Burhoff online):
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 24.09.2010 - 4 Qs 56/10
Leitsatz: Ein Rechtspfleger ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens an eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung grundsätzlich gebunden, selbst wenn diese eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft oder sogar grob gesetzeswidrig ist. Lediglich dann, wenn die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig ist, kann die Entscheidung unbeachtlich sein. -
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