Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten

  • Hallo an alle Forum-Teilnehmer,

    hab hier gerade eine nicht ganz eindeutige Kostensache auf den Tisch bekommen:
    Vorabinfo:
    In der Strafsache wurde am 20.08.2002 die Unterbringung des Antragsgegners in einem psychatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.Mit der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist Führungsaufsicht eingetreten.

    Es wurde weiterhin am 20.08.2002 beschlossen:
    Der Antragsgegner wird ausserdem angewiesen, sich einer heiltherapeutischen Behandlung in einer Wohngemeinschaft (...) zu unterziehen. Bis zum Beginn der dortigen Annahme ist die therapeutische Behandlung durch (...) -Nervenklinik fortzusetzen. Aus dieser letztgenannten Nervenklinik musste der Antragsgegner am 24.10.2002 entlassen werden, da sich kein Kostenträger fand. Nun reicht dieses Krankenhaus mit Datum vom 20.12.2006, also über 4 Jahre nach der Entlassung, eine Rechnung über 17.000,00 EUR ein, da dieses davon ausgeht, dass das Gericht die Kosten zu tragen hat.
    Kennt sich jemand da aus? Welche Vorschriften sind anwendbar?Ist das nicht auch ein Fall der Verjährung?Die Vertretungsrichterin hat natürlich auf der Rechnung die bestimmungsgemäße Entschädigung angeordnet..

  • Ich bin der Meinung, dass wir auch schon mal eine derartige Rechnung von der Psychiatrie bekommen haben und diese auch (als Verfahrenskosten) erstattet haben. Da war aber - glaube ich - ein 126a StPO Grundlage .. und es gabe ein KV 9011 drauf. Nun sind Kosten nicht so mein Ding--was sieht denn das Köchelverzeichnis (KV-Nr ..) sonst noch so vor?



  • Seit wann trägt die Staatskasse Kosten der Bewährungsauflagen ?

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