Einzel- oder Sonderrechtsnachfolge?

  • Hallo,

    ein Kommanditist übernimmt den Kommanditanteil eines anderen, ausscheidenden Kommanditisten (es tritt also kein Dritter ein). Die Versicherung, keine Abfindung erhalten zu haben, wird abgegeben.

    Ich bin der Meinung, daß es sich hierbei um Einzelrechtsnachfolge handelt, der Rechtspfleger bittet jedoch um Klarstellung. Die abgegebene Versicherung deute darauf hin, daß es sich auch um Sonderrechtsnachfolge handeln könnte.

    Welche Rechtsnachfolge trifft hier zu?

  • Könnte mir bitte jemand erklären, was Einzelrechtsnachfolge und Sonderrechtsnachfolge bedeuten. Ich kenne nur Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge.

  • Es geht hier um das Ausscheiden und den Eintritt eines Kommanditisten, hier sind grundsätzlich zwei Konstellationen möglich:
    1. Ein sog. Doppelvertrag, d.h. ein KD scheidet aus, wird abgefunden und ein neuer KD tritt ein, unter Zahlung seiner Kommanditeinlage.

    2. Eine sog. Abtretung oder Sonderrechtsnachfolge, d.h. der alte Kommanditist tritt dem Neuen seinen Geschäftsanteil ab, es wird kein KD-Anteil aus- oder eingezahlt, d.h. weiter, dass der Kommanditanteil nicht wechselt, sondern nur die Inhaberschaft bzw. die Person des Gesellschafters.
    Das hat zur Folge, dass der Ausscheidende nicht nachaftet.

    Das geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 30. September 1944 zurück. Notwendig dafür ist die bereits angesprochene Abfindungsversicherung. Wer in Schwetzingen bei Frau W. Unterricht hatte, kennt diese Entscheidung. :daumenrau

    Da die Abfindungsversicherung hier explizit erwähnt wurde, handelt es sich um Ziffer 2. Ich würde klarstellen, dass es sich um eine Sonderrechtsnachfolge handelt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem:
    Ich habe eine „O GmbH & Co. KG“. Kommanditist ist u.a. die „K-GmbH“. Die „K-GmbH“ ist verschmolzen auf den „F. e.K.“. Angemeldet wurde: Die Beteiligung der „K-GmbH“ ist auf den „F. e.K.“ (…) übergegangen. Wie trage ich das richtig ein? Eine Eintragung als e.K. geht wohl nicht (wurde bereits im Forum diskutiert). Ist die Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Inhaber übergegangen? Oder Gesamtrechtsnachfolge? Kann jemand helfen?

  • Die Verschmelzung der GmbH auf das Vermögen des Alleingesellschafters (wie vorliegend) bedeutet Gesamtrechtsnachfolge, vgl. §§ 120 ff., 20 UmwG. Anzumelden/einzutragen wäre also m. E. der Übergang des Kommanditanteils von der GmbH auf den vormaligen Alleingesellschafter/nunmehr Inhaber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge: Registerauszug des eK.

  • Es gibt keinen Unterschied, es handelt sich jeweils um die Bezeichnung des selben Vorgangs aus anderem Blickwinkel. Es ist eine Einzelrechtsnachfolge als Abgrenzung zur Gesamtrechsnachfolge. Man spricht aber auch von Sonderrechtsnachfolge, um zu verdeutlichen, dass der neu eingetragene Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht durch Ab- und Anwachsung erhalten hat. Der Rechtsnachfolge liegt vielmehr eine Abtretung und damit ein nicht gesellschaftsrechtlicher Vorgang zugrunde. Der neue Gesellschafter ist Nachfolger des einzelnen (besonderen) bisherigen Gesellschafters.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!