Umsatzsteuererhöhung und Mehrwertsteuerausgleich gem. VergVO

  • Kaum zu glauben, aber es gibt sie noch, die jetzt zu stellenden / festzusetzenden Vergütungsanträge für KO / GesO-Verfahren.

    Gemäss § 4 Abs.5 Satz 2 VergVO ist zugunsten des Verwalters ein Mehrwertsteuerausgleich festzusetzen.(vgl. BGH v. 20.11.2003 - IX ZB 469/02 = ZIP 2004, 81ff.; ZINSO 2004, 30 ff.).

    Dieser berechnet sich jetzt wie folgt:

    festzusetzende Bruttovergütung geteilt durch 1,07, multipliziert mit 0,12. Um diesen Betrag erhöht sich die festzusetzende Bruttovergütung.

    BGH:

    c) Bei Anwendung des allgemeinen Steuersatzes des § 12 Abs. 1 UStG - der nach Wegfall des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG der Regelfall geworden ist und ab 1. April 1998 16 % beträgt (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl. I S. 3121) - ist der Ausgleich somit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG in der Weise zu berechnen, daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als "sonstige" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltenden ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln, sodann darauf der allgemeine Steuersatz anzuwenden und der Unterschiedsbetrag zu dem sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbetrag als Ausgleich zu zahlen ist. Wird ein Vorschuß auf die Konkursverwaltervergütung bewilligt, ist entsprechend zu verfahren (vgl. Pape Rpfleger 1996, 438 , 439).

    Der ermässigte Steuersatz liegt immer noch bei 7%, der allgemeine Steuersatz nunmehr bei 19%. Der "Unterschiedsbetrag" liegt somit bei "12" bzw. beim Faktor 0,12.

    Einverstanden?

  • Vertrauen ist zwar gut Kaaa, Kontrolle bzw. Begründung besser.
    Würde es zwar gerne so beantragen, aber ich versteh nicht weshalb das so sein soll.:confused:

  • "..daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als "sonstige" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltenden ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln

    100 ./. 1,07 ,

    sodann darauf der allgemeine Steuersatz anzuwenden

    * 1,19

    und der Unterschiedsbetrag zu dem sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbetrag

    11,1122

    als Ausgleich zu zahlen ist.

    m.a.W. die Vergütung ist bereits eine Bruttovergütung, allerdings auf Maßgabe einer Ust von 7%, die ist herauszurechnen, darauf erhält man den Nettobetrag, auf die muss der allgemeine Steuersatz gerechnet werden, 19 %, es verbleibt der Ausgleich in Höhe von 11,...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ergänzend kann mitgeteilt werden, dass in ZInsO 1/2007 ein Artikel von Graeber zu dieser Problematik veröffentlicht wurde.

    Hier wird auch auf die historische Entwicklung eingegangen, dann jedoch argumentiert, dass bei der ermäßigte Satz von 1968 heranzuziehen ist, also 5%, statt der von mit oben genannten 7 %.

    Dies ist zwar sehr verwalterfreundlich, da somit sich bei der Heraussrechung der ermäßigten Ust ein höherer Nettobetrag ergibt, jedoch nicht nachvollziehbar.

    Weshalb der ermäßigte Ust. -Satz aus der Jungsteinzeit als Ansatzpunkt gewählt wurde und nicht das im Artikel angeführte Urteil des BGH IX ZB 469/02 angewendet worden ist, hat sich sowohl mir, als auch meinen Diskussionspartnern verschlossen.

    Auch deshalb, weil sich die VergVO nicht mehr geändert hat ist nicht einzusehen, warum man bei der Änderung zum 1.4.1998 von 15% auf 16% anders verfahren kann und soll als bei der jetzigen.

    Für jede abweichende Meinung, die zu einer höheren Nettovergütung führt bin ich natürlich dankbar.

    :habenw

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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