Öffentliche Zustellung KFB

  • Hallo,

    habe hier folgenden Fall: KFB kann nicht zugestellt werden, (scheinbar unbekannt verzogen, auf den Umschlägen ist auch mit der gleichen Handschrift ein Vermerk angebracht,zusätzlich dann der Poststempel)Anschriftenüberprüfung der Post ergibt aber immer die Richtigkeit der Adresse.
    Nun beantragt der RA die öffentliche Zustellung. Wie geht man da vor, muß ein Vorschuss angefordert werden?

    Vielen Dank, Gruß

    Sonne

  • Dafür gibt es bei uns im System einen Vordruck. Der enthält den zu machenden Beschluss, dass die öffentliche ZU des KF-Antrags vom ... an xy genehmigt wird, und die Verfügung.
    Sowas wird es bei Euch doch sicherlich auch irgendwie geben. Ist vermutlich ja nicht die erste und einzige öffentliche ZU bei Euch am Gericht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zunächst soll die Gegenseite mal darlegen, dass tatsächlich öffentlich zugestellt werden muss. Im Zöller § 185 Rd.-Nr. 2 ist recht gut beschrieben, was alles beizubringen ist. Das "komplette Programm" ist sicherlich zu viel, aber EMA und Anschriftenüberprüfung durch die Post sollten es mindestens sein.

    Für die öffentliche Zustellung fallen keine Kosten an. Der Beschluss wird ja lediglich an der Gerichtstafel angeheftet.

  • Ich mache immer eine EMA - Anfrage ( habe online Zugriff ). Hat sich der Schuldner nach unbekannt abgemeldet und ich ihn in anderen EMA-Datenbanken nicht finde laß ich öffentlich zustellen. Kosten entsehen keine.

  • @ 13 EMA-Anfrage liegt noch keine vor.
    @ Himmel: das ist ja gut, gilt der Online-Zugriff für alle Gerichte?

    Muß die EMA-Anfrage vom Antragsteller beigebracht werden oder wird die von uns veranlasst in diesem Fall?Ich dachte eher ersteres, zweifle nun aber etwas nach Himmels Antwort.
    LG
    sonne

  • Die Partei hat die Voraussetzungen der öffentlichen ZU darzulegen. Also hat sie auch die EMA-Anfrage zu bewerkstelligen und das Ergebnis einzureichen. Die meisten Gerichte haben wohl eher keinen EMA-Zugriff - ich auch nicht.

  • Bei uns in Hessen haben alle Zugriff, soweit eine Freigabe vorhanden ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller mir eine EMA-Auskunft vorlegen. Aber meistens schaue ich selbst nach, dauert nur ein paar Sekunden. Geht schneller als eine Zwischenverfügung und wir sind ja so nett.

  • Literatur und Rechtsprechung setzen relativ hohe Maßstäbe an die Zulässigkeit einer öffentliche Zustellung.
    Hier ein sinngemäßer Auszug aus Musielak, ZPO, § 185, RN 2:
    Das einfache Nachfragen beim zuletzt zuständigen Postamt und Einwohnermeldeamt durch den Antragsteller genügt nicht. Daneben sind Nachforschungen beim letzten bekannten Vermieter, bei Mitbewohnern und Nachbarn sowie ggf. beim Arbeitgeber anzustellen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten sind auch beim Sozialamt und Amt für Obdachlosenwesen Erkundigungen einzuholen. Dies ist alles durch den Antragsteller nachzuweisen.
    Es gilt der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz, d.h. die Partei muss diese Angaben /(von sich aus) beibringen. Es ist kein Amtsverfahren oder ein Verfahren, bei dem es eine Amtsermittlungspflicht gibt.

    Ich würde im vorliegenden Fall einen entsprechenden Hinweis geben und die Sache nach 6 Monaten gem. § 7 AktO weglegen.


    @Himmel1963
    Das reicht eigentlich für die Begründetheit einer öffentlichen Zustellung nicht aus. Was machst du, wenn wie hier nach wie vor die alte Adresse als aktuelle Anschrift gespeichert ist, weil eine amtswegige Abmeldung durch die Meldebehörde erst nach 3 Monaten erfolgt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich stimme Tommy zu. Was er ausgeführt hat, hatte ich in meinem Posting als "volles Programm" bezeichnet, der Zöller führt aus wie Musielak. Nur die EMA würde mir in keinem Fall ausreichen.

    Ich bin immer wieder erstaunt, wie schnell man sich eine öffentliche Zustellung fangen kann :gruebel: . Und ich steh dann vor dem Problem, dass VU ergangen ist und das öffentlich zugestellt wurde. Dann kommt ein KFA mit dem lapidaren Hinweis, dass das Urteil ja auch öffentlich zugestellt wurde und man dies nun auch mit dem KFB so machen solle. Ich habe dies schon mehrmals unter Hinweis auf die vorgenannten Fundstellen abgelehnt und siehe da: in sicherlich der Hälfte der Fälle wird eine ladungsfähige Anschrift nachgereicht. Das sollte nachdenklich machen ...



  • @Himmel1963
    Das reicht eigentlich für die Begründetheit einer öffentlichen Zustellung nicht aus. Was machst du, wenn wie hier nach wie vor die alte Adresse als aktuelle Anschrift gespeichert ist, weil eine amtswegige Abmeldung durch die Meldebehörde erst nach 3 Monaten erfolgt?

    Solange eine Adresse bei der EMA gespeichert ist, muss mir der Antragsteller ebenfalls das volle Programm anbieten, sonst gibt es keine öffentliche Zustellung. Nur wenn ich eine EMA-Bescheinigung oder Auskunft habe, dass " abgemeldet nach unbekannt" wurde,verzichte ich auf irgendwelche Nachforschungen.

  • Andererseits soll man die Bedingungen für eine ö.ZU auch nicht überspannen, wie aus anderen Entscheidungen zu lesen ist. Wenn Post- und EMA-Anfrage negativ verlaufen und der Vermerk "v.A.w. abgemeldet nach unbekannt" eingereicht wird, dann langt mir das. Die Antragstellerseite noch aufzuforderrn, eine Detektei zu beauftragen oder ähnliches halte ich für überzogen und bei kleinen AG-Streitwerten unangemessen, weil dann das Kosten-Nutzenverhältnis nicht mehr gegeben ist. Gleichwohl haben auch die Inhaber kleiner Forderungen einen Anspruch auf einen Titel.

  • Je nach Lust und Laune und Verfahrensstand verfüge ich eine EMA-Anfrage auch schon mal selbst. Geht oft schneller als die Rückfrage beim Ast./Gl. und ich bekomme dann direkt die Auskunft wieder auf den Tisch und kann überlegen, wie der nächste Schritt auszusehen hat.

    Mit der Bewilligung der öffentlichen ZU handhabe ich das so, dass ich diese dann bewillige, wenn ich selbst keine Idee mehr habe, wo man noch ansetzen und nachfragen könnte oder wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass der Ag./Sch. sich bewusst der ZU entzieht, indem er z.B. keinen Namen am Briefkasten oder an der Klingel anbringt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tipp 1 Wenn es die Meldeanschrift ist in das Adressfeld ein Zusatz "Meldeanschrift"
    Tipp 2 Wenn es in der Nähe des Gerichts ist, Gerichtswachtmeisterzustellung
    Tipp 3 persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

  • Ich denke es ist Fingerspitzengefühl gefragt.

    Einerseits sollte man mit der öffentlichen Zustellung nicht zu großzügig sein.

    Andererseits kann es auch nicht angehen, dass Leute konsequent gegen das Meldegesetz verstoßen und dadurch auch noch Vorteile haben. Noch haben wir in Deutschland ein Meldegesetz. Wer sich nicht ordnungsgemäß an- und abmeldet, muss m.E. auch mit evtl. negativen Konsequenzen leben. Auch meldet das EMA nur von Amtswegen ab, wenn es die gesicherte Erkenntnis hat, dass sich die Person unter der bisherigen Adresse nicht mehr aufhält. Erhält das EMA jedoch keinen entsprechenden Hinweis, passiert von dort gar nichts.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Für die öffentliche Zustellung fallen keine Kosten an. Der Beschluss wird ja lediglich an der Gerichtstafel angeheftet.

    Seit das ZustRG am 01.07.2002 in Kraft getreten ist, dürfen die zuzustellenden Schriftstücke (hier: KFB) nicht mehr an die Gerichtstafel angeheftet werden. Es wird lediglich eine Benachrichtigung über die öffentlich zuzustellenden Schriftstücke an die Gerichtstafel angeschlagen.

  • Für die öffentliche Zustellung fallen keine Kosten an. Der Beschluss wird ja lediglich an der Gerichtstafel angeheftet.



    Seit das ZustRG am 01.07.2002 in Kraft getreten ist, dürfen die zuzustellenden Schriftstücke (hier: KFB) nicht mehr an die Gerichtstafel angeheftet werden. Es wird lediglich eine Benachrichtigung über die öffentlich zuzustellenden Schriftstücke an die Gerichtstafel angeschlagen.



    :daumenrau Das meinte ich.

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