Teilzahlungsvergleich

  • Bin neu auf der M-Abteilung.


    In einem Pfüb-Antrag macht ein RA Gebühren für den Abschluss eines Teilzahlungsvergleichs geltend.

    Mir ist zu Ohren gekommen, dass der BGH die Notwendigkeit derartiger Kosten im Sinne des § 788 ZPO bejaht haben soll.:gruebel:

    Der RA hat mir zur Galubhaftmachung eine Kopie dieser Vereinbarung vorgelegt.

    Der RA setzt hierfür eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,5 Erledigungsgebühr an.

    Wenn überhaupt, dürfte doch nur eine 0,3 Verfahrensgebühr KV 3309 VV RVG und eine 1,0 Erledigungsgebühr KV 1003 VV RVG anzusetzen sein.

    Und was ich sowieso nicht verstehe:

    Ein Streit über ein Rechtsverhältnis kann doch offnesichtlich nicht beseitigt worden sein, wenn nach Abschluss der Verinbarung trotzdem vollstreckt wird....
    ( Vielleicht hat mich ja auch nur die Weisheit des BGH noch nicht erleuchtet...:teufel: )

  • Setz doch gem. 788 ab und verweise auf das RM-Verfahren - dann hast Du Rechtssicherheit. Ich konnte leider bislang keine derartige Entscheidung produzieren. Es soll jedoch beim BGH derzeit ein RB-Verfahren anhängig sein. (Ich glaube Vorinstanz war das AG / LG Bonn)

  • Sofern der Schuldner die Kosten des Vergleichs übernommen hat, zählen sie zu den notwendigen Kosten i.S.v. § 788 ZPO - so die BGH-Entscheidung v. 24.01.2006, VII ZB 74/05. Hierfür erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr.
    Ich würde mir auf jeden Fall den Vergleich vorlegen lassen und prüfen, ob der Schuldner unterschrieben hat, dass er die Kosten des Vergleichs trägt.

  • Dito :daumenrau, diese Einigungsgebühr von 1,0 kann gem. § 788 ZPO mit dem PfÜB vollstreckt werden, wenn der Schuldner die Kostentragung im Teilzahlungsvergleich schriftlich anerkannt hat. Dies ist nachzuweisen, sonst absetzen.

    Die Argumentation mit dem gegenseitigen Nachgeben greift seit dem RVG und der Einigungsgebühr nicht mehr. Es ist mittlerweile egal, ob der Teilzahlungsvergleich eigentlich eine Einigung ist oder (in Ausnahmefällen) ein echter Vergleich. Für die Entstehug der Einigungsgebühr ist kein Vergleich iSd. § 779 BGB mehr notwendig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mir wurde ein Teilzahlungsvergleich vorgelegt, der jedoch weder vom Gläubiger noch vom Schuldner unterschrieben ist.
    Der Gläubiger teilt hierzu lediglich mit, dass der Schuldner sich in einem Telefonat zur Ratenzahlung und Erstattung der Kosten verpflichtet hat und sodann wurde ihm der Teilzahlungsvergleich zugeschickt.
    Das reicht nicht aus um die Kosten des TZV mit zu pfänden, oder ?

  • Mir wurde ein Teilzahlungsvergleich vorgelegt, der jedoch weder vom Gläubiger noch vom Schuldner unterschrieben ist.
    Der Gläubiger teilt hierzu lediglich mit, dass der Schuldner sich in einem Telefonat zur Ratenzahlung und Erstattung der Kosten verpflichtet hat und sodann wurde ihm der Teilzahlungsvergleich zugeschickt.
    Das reicht nicht aus um die Kosten des TZV mit zu pfänden, oder ?

    Sehe ich auch so.

  • Eine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung kommt auch ohne ausdrückliche Annahme des Schuldners zustande, wenn die im Angebot enthaltene Rate gezahlt wird. AG Heidelberg, Beschluss vom 18. März 2015 – 1 M 10/15

    Siehe auch
    AG Landsberg am Lech vom 30.08.2012 – 2 M 1330/12
    LG Augsburg vom 18.10.2012 – 43 T 3572/12

    Stimmt, dann muß aber der zeitliche Ablauf passen, und daran scheitert es in der Praxis meistens: Der typische Schuldner zahlt entweder weniger oder später als vorgesehen bzw. wird ein entsprechendes "Angebot" an den Schuldner erst nach Beginn der Ratenzahlungen verschickt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • LG Hannover: Vom Schuldner unterschriebene Erklärung ist notwendig. Ratenzahlungsvereinbarungskosten sind sonst nicht zu berücksichtigen. Auch Zahlen der Rate stellt nur eine Annahme der Ratenzahlung dar, jedoch nicht die Kostenübernahme.

    Halte ich hier auch so. Leider war das LG veröffentlichungsfaul... (LGHannover, Beschluss vom 28.4.11 -52 T 29/11- unter Bezugnahme auf denNichtabhilfebeschluss des AG Hannover vom 15.4.11 -709 M 95220/11)
    Und ich bekomme keine RM, um eine weitere dann veröffentlichte Entscheidung zu erwirken- auf meine ZV wird jeweils ein korrigierter Antrag eingereicht.

    Laut den Kollegen aus dem AG Hannover geht es denen genauso. Es läuft immer in folgendem 5 Schritte Modus:

    1. Versuch: PfÜb mit Einigungsgebühr
    2. ZV mit Angabe LG Hannover
    3. Antwort des Gläubigers mit Bezugnahme auf LG Mainz o.ä.
    4. Hinweis, dass LG Mainz hier nicht gefolgt wird
    5. neuer PfÜB ohne Einigungsgebühr.

  • Mir wurde ein Teilzahlungsvergleich vorgelegt, der jedoch weder vom Gläubiger noch vom Schuldner unterschrieben ist.
    Der Gläubiger teilt hierzu lediglich mit, dass der Schuldner sich in einem Telefonat zur Ratenzahlung und Erstattung der Kosten verpflichtet hat und sodann wurde ihm der Teilzahlungsvergleich zugeschickt.
    Das reicht nicht aus um die Kosten des TZV mit zu pfänden, oder ?


    Mal losgelöst von den hier genannten Rechtsprechungen: Hat denn der Schuldner in deinem Fall tatsächlich Raten geleistet?

    Wenn man die Entscheidung aus Beitrag 10 anwenden würde, stimmt dann bei dir der zeitliche Ablauf?

  • LG Hannover: Vom Schuldner unterschriebene Erklärung ist notwendig. Ratenzahlungsvereinbarungskosten sind sonst nicht zu berücksichtigen. Auch Zahlen der Rate stellt nur eine Annahme der Ratenzahlung dar, jedoch nicht die Kostenübernahme.

    Halte ich hier auch so......


    dito
    (nicht Hannover - OWL)

  • Mir wurde ein Teilzahlungsvergleich vorgelegt, der jedoch weder vom Gläubiger noch vom Schuldner unterschrieben ist.
    Der Gläubiger teilt hierzu lediglich mit, dass der Schuldner sich in einem Telefonat zur Ratenzahlung und Erstattung der Kosten verpflichtet hat und sodann wurde ihm der Teilzahlungsvergleich zugeschickt.
    Das reicht nicht aus um die Kosten des TZV mit zu pfänden, oder ?


    Mal losgelöst von den hier genannten Rechtsprechungen: Hat denn der Schuldner in deinem Fall tatsächlich Raten geleistet?

    Wenn man die Entscheidung aus Beitrag 10 anwenden würde, stimmt dann bei dir der zeitliche Ablauf?


    ……...

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