Erstreckungsvermerk auf Erbschein

  • Hallo zusammen!

    Stehe mal wieder auf dem Schlauch:

    Am 05.06.1998 wurde nach der 1989 verstorbenen Erblasserin von der damals zuständigen Richterin ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein erteilt (ohne irgendeine Beschränkung).

    Von 3 Monaten bat der Rechtsanwalt einer der Miterben um Erteilung einer 2. Ausfertiung , da die erste verloren gegangen sei.

    2. Ausfertigung wurde erteilt.

    Nun reicht der Rechtsanwalt die 2. Ausfertigung zurückmit der Bitte, diesen mit einem Erstreckungsvermerk zu versehen, dass der Erbschein auch nach dem Recht der ehemaligen DDR und bezogen auf das dort befindliche Grundbermögen gültig ist.

    Wie soll ein solcher Vermerk aussehen? Muss man da vorher noch was prüfen?
    Kann ich den Vermerk anbringen oder muss das durch die Richterin auch auf dem Original des Erbscheins erfolgen?

  • Konkret lässt sich das erst beantworten, wenn noch mitgeteilt wird, welche (gesetzliche oder gewillkürte) Erbfolge in dem bisherigen Erbschein ausgewiesen ist (ich vermute gesetzliche, weil es ein Teil-Erbschein ist), ob auch der Ehegatte der Erblasserin zu den Miterben gehört und welche Erbquoten nach vakant sind.

    Allgemein lässt sich sagen,

    a) dass zu prüfen ist, ob überhaupt unbewegliches Vermögen i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG vorhanden und demzufolge Nachlassspaltung eingetreten ist,

    b) dass bejahendenfalls natürlich -und in erster Linie- auch der Originalerbschein zu ergänzen ist, und

    c) dass sowohl bei gesetzlicher als auch bei gewillkürter Erbfolge zu prüfen ist, ob die Erbfolgen nach dem BGB und dem DDR-ZGB identisch sind. Sind sie es, kann der bisherige Erbschein durch einen Ergänzungsbeschluss erweitert werden. Sind sie es nicht, muss für die abweichende Erbfolge nach dem DDR-ZGB ein eigener Erbschein erteilt werden.

    Wortlaut des Ergänzungsbeschlusses bei identischer BGB- und ZGB-Erbfolge

    Es wird bezeugt, dass sich der Erbschein des diesamtlichen Gerichts vom ... in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR auch auf den in in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG erstreckt.

    Formulierung des Erbscheins bei nicht identischer BGB- und ZGB-Erbfolge

    Es wird bezeugt, dass ... (Erblasser)
    beerbt worden ist von
    ...
    Der Erbschein wird in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR erteilt und erstreckt sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG.

  • Wie ist denn die Erbfolge laut Erbschein?
    Bist du an einem "Ost"-Gericht tätig?
    War die Erblasserin Alleineigentümerin der Immobilie?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Juris2112 war mal wieder schneller:)

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  • Zu Frage 2:

    An einem Ost-Gericht kann sie nicht tätig sein, denn sonst wäre seinerzeit (1989) schon der bisherige Erbschein in Anwendung des DDR-ZGB erteilt worden.

    Zu Frage 3:

    Wichtig wegen der Prüfung, ob Nachlassspaltung eingetreten ist (ja bei Alleineigentum oder Bruchteilsmiteigentum, nein bei erbengemeinschaftlichem Anteil).

  • zu Frage 1:

    Die Erblasserin hatte in einem privatschriflichen Testament ihre Nichten und Neffen zu 1/6 Anteilen bedacht. Da einige dieser Nichten und Neffen schon vorverstorben waren, hatte ein Teil der Abkömmlinge bereits einen Teilerbschein erhalten und in dieser Akte dann der Rest der Abkömmlinge einen Erbschein beantragt (werde mir mrgen gleich mal die andere Teil-Erbscheins-Akte holen und sehen ob ich daraus vielleicht schlauer werde).

    Frage 2:
    juris hat natürlich recht: kein Ost-Gericht; eher ziemlicher Norden

    Frage 3:
    die Antwort dazu ist leider nicht aus der Akte ersichtlich; werde die Klärung morgen in Angriff nehmen und sodann berichten.

    Frage von mir:
    muss ich den Originalerbschein ergänzen oder Richterzuständigkeit?

  • @juris2112 bzgl. Ossi-Gericht:

    Hab´nachgedacht, aber offenbar nicht weit genug.:D

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  • Wer für die Erbscheinserteilung zuständig wäre, muss auch den Ergänzungsbeschluss erlassen, bei gewillkürter Erbfolge also der Richter, es sei denn, es wäre inzwischen landesrechtlich von der Öffnungsklausel des § 19 RpflG Gebrauch gemacht worden.

  • Sooo,
    Frage 3 von TL kann ich jetzt auch beantworten.

    Meine hiesige Erblasserin war zu 1/2 Eigentümerin des Grundbesitzes in der DDR.

  • Wenn die Erblasserin Bruchteilseigentümerin war, ist Nachlassspaltung eingetreten. Die Erbfolgen nach dem BGB und dem DDR-ZGB sind im vorliegenden Fall identisch, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die testamentarische Erbeinsetzung nach dem Willen des Erblasserin nicht auch auf den vorhandenen "Ost-Grundbesitz" erstrecken sollte. Aufgrund identischer BGB- und ZGB-Erbfolge kommt somit ein Ergänzungsbeschluss mit dem aus #2 ersichtlichen Wortlaut in Betracht.

    Zu prüfen ist jetzt nur noch (vgl. #6 zu Frage 1), ob mehrere Teilerbscheine vorliegen, welche bereits die gesamte Erbfolge repräsentieren. Falls ja, ist natürlich für alle Teilerbscheine ein entsprechender Ergänzungsbeschluss zu erlassen. Falls nein, bleibt es zwar dabei, dass alle bisherigen Teilerbscheine zu ergänzen sind. Es ist dann aber noch ein zusätzlicher Teilerbschein für die Resterbquoten zu erteilen, der mit dem Hinweis zu versehen ist, dass er in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR erteilt wird und sich nur auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG erstreckt (beim ZGB-Teilerbschein) bzw. dass er in Anwendung des BGB und des ZGB der ehemaligen DDR erteilt wird und sich auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG erstreckt (bei BGB- und ZGB-Teilerbschein).

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