Verfügung ohne Unterschrift wirksam?

  • Folgendes Problem: In einer Vereinsregister-Akte befindet sich eine undatierte, nicht unterschriebene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs einer Verschmelzung im Vereinsregister. Die UdG hat die Eintragung im Sommer 2003 vorgenommen. Die damals bearbeitende Rechtspflegerin ist nicht mehr am hiesigen Gericht.
    Ist eine Verfügung auch ohne (Datum und) Unterschrift wirksam, dient die Unterschrift also nur zu Beweiszwecken?
    Oder muss ich davon ausgehen, dass die UdG eine Eintragung vorgenommen hat, die dem Rechtspfleger vorbehalten ist?

  • Es gab mal eine obergerichtliche Entscheidung, daß Verfügungen ohne Unterschrift unwirksam sind. Fage mich bitte jetzt nicht mehr nach Gericht, Fundstelle etc. Habe ich mir nicht gemerkt.

  • Danke, bü40. Mir war in Erinnerung, dass es da was gab, habs aber nicht gefunden. Ich habe mir die von Dir genannte Entscheidung mal angesehen. In der Entscheidung geht es um Urteile und Beschlüsse, gleiches dürfte wohl auch auf Verfügungen zutreffen.

    Eine "Heilung für die Zukunft" ist demnach möglich. In dem genannten Fall war das nicht möglich, da der damalige Richter aus dem Dienst ausgeschieden war. Stellt sich demnach die Frage, ob die Heilung durch am "15.Meridian-Gericht" nicht mehr tätige und zudem funktionell nicht mehr zuständige Rechtspflegerin erfolgen kann. :gruebel: Die Akte quasi der damaligen Rechtspflegerin zur Unterschrift nachsenden?

  • 15.Meridian:
    Ist denn die Eintragung soweit korrekt, also unabhängig, ob nun der Rpfl. die Verfügung unterschrieben hat?


    Teils, teils, vergleichbares Problem stellt sich hier in mehreren Akten, mal ist die Eintragung inhaltlich richtig, mal voll daneben.

    Wenn die fehlende Unterschrift unter der Verfügung auffällt, ist m. E. Prüfung gem. §§ 159, 142 FGG (Amtslöschung?) angezeigt. Die Eintragung ist bewirkt (Unterschrift des UdG), es fehlt aber an der entsprechenden Verfügung des zuständigen Rechtspflegers (Mangel wesentlicher Voraussetzung). Im Gesetzestext des § 142 I FGG steht "kann ... von Amts wegen löschen", dies ist wohl wörtlich zu nehmen.

    Ist die Eintragung soweit korrekt (Eintragungsvoraussetzungen und Inhalt), entsprechenden Vermerk auf den ursprünglichen Verfügungsentwurf mit Unterschrift des heute zuständigen Rechtspflegers.

    Ist die Eintragung "voll daneben" bezüglich des Inhalts (Formulierung) der Eintragung, stimmen aber die Eintragungsvoraussetzungen, ggf. Berichtigung der Eintragung, nicht aber Amtslöschung, insbesondere nicht bei konstitutiven Eintragungen.

    Ist die Eintragung „voll daneben“ (auch) bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen, welche nicht (vollständig) vorliegen, Ankündigung der Amtslöschung mit gleichzeitiger „Zwischenverfügung“ wegen der Antragsmängel.

    Das sind so meine grundsätzlichen Ideen, bin mir nicht 100%ig sicher und im Einzelfall kann's evtl. auch differenzierter sein. Und ggf. mal im Kommentar zu § 142 FGG nachschlagen, den ich leider nicht zur Hand habe.

  • Der Vorschlag von Rita ist m.E. der richtige Weg. Wenn alles passt unterschreibt der neue Rpfl die Verfügung - niemand sonst ist jetzt dafür zuständig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da die Eintragung im Vereinsregister vom Urkundsbeamten und nicht vom Rechtspfleger vorgenommen wird (§§ 3 Nr.1 a, 26 RpflG, § 1 Abs.3 VRV; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 159 RdNr.21 m.w.N.), kann das Problem nicht in der Eintragung, sondern allenfalls in der fehlenden Mitwirkung des Rechtspflegers liegen. Außerdem ist natürlich danach zu unterscheiden, ob die Eintragung im Einzelfall lediglich konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat.

    Ob ein Rechtspfleger i.S. des § 3 Nr.1 a RpflG an der Eintragung mitgewirkt hat, hängt nicht davon ab, ob die Eintragungsverfügung datiert und unterschrieben ist, sondern davon, ob überhaupt eine rechtspflegerische Eintragungsverfügung -gleich in welcher Form- erlassen wurde. Ich sehe überhaupt nichts, was dagegen spräche, sogar eine lediglich mündliche Eintragungsverfügung als wirksam anzusehen. Dies folgt m.E. schon daraus, dass es sich bei der Eintragungsverfügung -wie bei der grundbuchrechtlichen Eintragungsverfügung- um einen rein innerdienstlichen Vorgang handelt, der im Regelfall nicht mit Beschwerde angreifbar ist (KKW/Kahl § 19 RdNr.16; KKW/Winkler § 142 RdNr.4 -jeweils m.w.N.-). Selbst wenn verwaltungsrechtliche Vorschriften bestehen sollten, wonach Eintragungsverfügungen unterzeichnet werden müssen oder wenn man das Erfordernis der Unterschrift aus allgemeinen Grundsätzen herleitet, kann ein Verstoß hiergegen nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung, sondern allenfalls zu einem ordnungswidrigen, aber wirksamen Handeln des Rechtspflegers führen.

    Im vorliegenden Fall ist somit alleine entscheidend, ob die besagte Rechtspflegerin eine Eintragungsverfügung erlassen hat. Es ist also zu ermitteln, ob es sich um eine von der Rechtspflegerin willentlich in den Geschäftsbetrieb übermittelte wirksame Verfügung oder lediglich um einen Entwurf ohne Verfügungscharakter handelt. Ich sehe nichts, was dagegen spräche, die betreffende Rechtspflegerin zu einer entsprechenden Stellungnahme zu veranlassen.

    Die Möglichkeit einer Amtslöschung wegen des hier diskutierten (evtl.) Mangels nach § 142 FGG sehe ich nicht ohne weiteres, weil die Amtslöschung eine wirksame Eintragung voraussetzt, die nur nicht hätte vorgenommen werden dürfen. In unserem Fall geht es aber darum, ob die Eintragung überhaupt wirksam ist oder nicht.

    Ein Vergleich mit dem Grundbuchrecht hilft uns hier übrigens nicht weiter, weil eine rechtspflegerische Eintragungsverfügung dort schon deshalb keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Eintragung sein kann, weil die Eintragung beim Papiergrundbuch auch noch einmal gesondert vom Rechtspfleger i.S. des § 44 GBO unterschrieben werden muss. Mängel der Eintragungsverfügung sind im Grundbuchverfahren daher im materiellrechtlichen Sinne von vorneherein völlig irrelevant und unschädlich.

  • Da die Eintragung im Vereinsregister vom Urkundsbeamten und nicht vom Rechtspfleger vorgenommen wird (§§ 3 Nr.1 a, 26 RpflG, § 1 Abs.3 VRV; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 159 RdNr.21 m.w.N.), kann das Problem nicht in der Eintragung, sondern allenfalls in der fehlenden Mitwirkung des Rechtspflegers liegen. Außerdem ist natürlich danach zu unterscheiden, ob die Eintragung im Einzelfall lediglich konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat.

    Das habe ich auch mal so gelernt.

    Laut Geschäftsverteilungsplan bin ich bei uns für die Vor-Verfügungen des Rpfl. in VR-Sachen zuständig, d. h. die Akte wandert dann meistens erst über meinen Schreibtisch. Zwischen- und Eintragungs-Verfügungen werden von mir vorbereit, sodass der Rpfl. diese dann (nach Überprüfung) „nur“ noch unterschreiben braucht. Danach erfolgt die Eintragung. Es ist aber auch schon mal vorkommen, dass der Rpfl. in dem vorgelegten Stoß Akten, bei einer die Unterschrift (obwohl geprüft) vergessen hatte. Die Eintragung war aber voll inhaltlich richtig, sodass die Verfügung hinterher einfach noch mal dem Rpfl. zur Unterzeichnung vorgelegt wurde.


  • Beachte die smilies.



    Im vorliegenden Fall ist somit alleine entscheidend, ob die besagte Rechtspflegerin eine Eintragungsverfügung erlassen hat. Es ist also zu ermitteln, ob es sich um eine von der Rechtspflegerin willentlich in den Geschäftsbetrieb übermittelte wirksame Verfügung oder lediglich um einen Entwurf ohne Verfügungscharakter handelt. Ich sehe nichts, was dagegen spräche, die betreffende Rechtspflegerin zu einer entsprechenden Stellungnahme zu veranlassen.....



    ...die mit einer Unterschrift enden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!