Änderung einer Gesamterbbauzinsreallast

  • Hallo, ich brauche mal dringend eure Hilfe bei folgendem Problem:

    Vor kurzem habe ich eine Erbbaurechtsteilung eingetragen. Betreffend der üblichen Rechte in Abt. II Nr. 1 - 3 hatten die Beteiligten vereinbart, dass diese vom Erwerber des Teilerbbaurechtes übernommen werden. Folglich habe ich sowohl im bestehenden ErbbauGB (= X) als auch in dem neuen ErbbauGB (= Y) ein Mitbelastungs- bzw. bzgl. der Erbbauzinsreallast eine Mitverhaftungsvermerk eingetragen.
    Nun reicht der Notar eine Urkunde, wonach der Erbbaurechtsnehmer des Blattes X mit dem Grundstückseigentümer eine Erhöhung des Erbbauzinses samt Anpassungsklausel vereinbart hat und beantragt, die Eintragung der Änderung im ErbbauGB X.
    Eine Beteiligung (Zustimmung) des weiteren Erbbauberechtigten Blatt Y lehnt der Notar mit dem Hinweis auf die Teilung ab.
    Kann denn eine Gesamterbbauzinsreallast nur bezgl. eines Erbbaurechts geändert werden????

    Gruß, Lotte

  • Möglicherweise hilft die Verweisung in § 9 Abs 1 S 1 ErbbauVO auf die Reallast-Vorschriften weiter.
    Dort wiederum erklärt § 1107 BGB die Hypothekenvorschriften für anwendbar, darunter auch § 1132 BGB.
    Eickmann kommentiert § 1132 dahingehend, dass zwar der Rechtsgrund gleich sein müsse, dies aber nicht impliziere, dass die Forderung auf allen Grundstücken in gleicher Höhe gesichert sein muss (Münchener Kommentar, BGB, § 1132 Rn 8).
    Weiter: "Ein Gesamtrecht besteht freilich nur insoweit, als die Haftung eine einheitliche ist."
    Das würde bedeuten, dass die nur teilweise Erhöhung möglich wäre.

    Etwas anderes gilt jedoch für die nachträgliche Vereinbarung einer Anpassungsklausel; hier wird der Inhalt nachträglich so geändert, dass die Gleichartigkeit des Rechtes berührt ist. Diese Änderung kann nicht teilweise gelten und teilweise nicht.
    Meiner Ansicht nach läge hier inhaltliche Unzulässigkeit vor (--> Fall der Zurückweisung).

  • Wir hatten unlängst eine ähnliche Diskussion um die Zulässigkeit der Abtretung eines Gesamtrechts in der Weise, dass die Zinsen im Hinblick auf die verschiedenen Grundstücke zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgetreten werden (vgl. den am 18.1.07 von Stöberer eröffneten GB-Thread Abtretung eines Gesamtrechts).

  • :confused: Danke für den Hinweis! Die Veränderungen bzgl. der Reallast ist also nur für beide ErbbauGB-Blätter (X + Y) zulässig. Habe ich das so richtig verstanden???

  • Hallo zusammen,

    ich häng' hier meine Frage mal an:

    Im Erbbaugrundbuch sind mehrere Erbbauberechtigte zu verschiedenen Mitberechtigungsanteilen eingetragen. In Abt. II ist eine Erbbauzinsreallast eingetragen.

    Nun möchte der Grundstückseigentümer folgendes:

    "Der Eigentümer verteilt die vorgenannte Erbbauzinsreallast in der Weise auf die einzelnen Mitbereichtigungsanteile, dass künftig

    - ein Teilbetrag von xx EUR jährlich gesamtbelastungsweise an den
    Mitberechtigungsanteilen zu insgesamt 3/9 der heute beteiltigten
    Erbbauberechtigten

    und

    - ein Teilbetrag von xx EUR jährlich gesamtbelastungsweise an den
    Mitberechtigungsanteilen zu insgesamt 6/9 der anderen, heute nicht
    mitwirkenden Erbbauberechtigten

    lastet.

    Meine Fragen:
    Geht das? Evtl. über §§ 1107, 1132 Abs 2 BGB
    Wenn ja, wie würde die Grundbucheintragung aussehen?
    Reicht es, wenn der Grundstückseigentümer die Verteilung bewilligt?

  • Hi,

    hab' jetzt auch so einen Fall wie in #5.

    @Wickie
    Hast du die Verteilung eingetragen?

    Hat vielleicht sonst noch jemand eine Idee zu dem Fall?

  • Hallo Maya,

    ich hab' die Verteilung eingetragen.
    Da sich bei der Verteilung der Gesamtreallast die Haftung des einzelnen nicht verschärft, sondern allenfalls mildern kann, gilt § 1132 Abs. 2 analog (Staudinger § 1107 Rn 8).

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