Nachlasspflegschaft für Campingwagen

  • Hallo,
    ich hoffe (mal wieder), dass ihr mit bei folgendem Problem "in die richtige Richtung" helfen könnt:

    Nach der Erblasserin haben alle ermittelten erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen.
    Nun soll die Erblasserin nach Schreiben einer Grundstückseigentümerin X Eigentümerin eines sog. Campingwagens sein, welcher sich auf dem Grundstück der X befindet. Eigentum am Campingwagen kann bislang - außer der X - niemand bestätigen bzw. nachweisen.
    Nun verschandelt der ungenutzte Wagen den Anblick des gesamten Campingplatzes und außerdem möchte die Grundstückseigentümerin den Stellplatz (mit festem Campingwagen) weiterverpachten.

    Jetzt meine Frage: Seht ihr Raum für die Einleitung einer Nachlasspflegschaft? Leider sind außer dem vermutlichen Campingwagen keine Nachlasswerte zu ermitteln. Nach Auskunft der X wäre diese auch bereit - mit entsprechender Genehmigung des Gerichtes versteht sich - den Campingwagen zu betreten und sich um die Verpachtung pp. selbst zu kümmern.

    Liebe Grüße Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Ich sehe hier eigentlich kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass. Ich bin selber Camper, und wenn ich vom Durchschnitt solcher Fälle ausgehe, dürfte der Wohnwagen schon runtergekommen sein. Sonst würde der Wagen ja auch nicht den Campingplatz "verschandeln". Der Betreiber will vielmehr, dass der Wagen auf Kosten des Staates entsorgt wird. Das ist nämlich ganz schön teuer, einen alten Wagen zur Entsorgung zu geben. Und wenns dumm läuft, und eine uralte Gasheizung eingebaut ist, könnte sogar noch Asbest darin verbaut worden sein.

  • Ich würde versuchen, fernmündlich beim KVA herauszufinden, auf wen die Zulassung lautet.

    Vielleicht erübrigen sich somit alle weiteren Fragen.

  • Zitat

    Ich würde versuchen, fernmündlich beim KVA herauszufinden, auf wen die Zulassung lautet.


    Die alten Wohnwagen sind meist schon seit Jahren abgemeldet. Viele habe die zu einer Art Ferienwohnung umgebaut, so dass man gar nicht mehr damit fahren kann. Der letzte dort bekannte Name wird sehr wahrscheinlich nicht mehr der Eigentümer sein.

  • Ich sehe die Sache genauso wie Manfred. Selbst wenn man über den Punkt hinauskommt, ob die Erblasserin wirklich Eigentümerin ist, ist noch fraglich, ob überhaupt sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist. Wenn absolut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erblasserin außer dem Campingwagen noch weitere Vermögenswerte hat sind und der Wagen an sich auch wertlos ist, kann auch ein Nachlasspfleger nicht viel anfangen, außer der Grundstückseigentümerin zu sagen dass der Nachlass die Kosten der Entsorgung nicht trägt und sie sich selber darum kümmern muß.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich würde versuchen, irgendwie an nähere Daten über Alter und vermeintlichen Wert des Wagens zu kommen (die Ausschlagenden Verwandten oder der Besitzer des Campingplatzes können evt. genaueres sagen).

    Ist der Campingwagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wertlos oder übersteigt der Wert die Entsorgungskosten nicht, müsste m.E. die Entsorgung des Wagens analog dem Hausrat einer Wohnung ein Problem des Besitzers des Campingplatzes sein.

    Aus Sicht der unbekannten Erben (und nur die ist für das Nachlassgericht von Interesse !) besteht dann im o.g. Fall kein Handlungbedarf zur Nachlasssicherung im Sinne des § 1960 BGB.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dem Betreiber des Camp.Platz stehen doch bestimmt noch Pachtzinsen zu; oder? Bestimmt ergibt sich aus dem Pachvertrag, daß der Verpächter die vom Pächter eingebrachten Sachen sodann verwerten darf.....
    Also kein wesentlicher Nachlasswert; Verwertung auch ohne NLPfleger moglich: KEIN SICHERUNGSBEDÜRFNIS und keine Antragspflegschaft nach § 1961 BGB

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo,

    in Fällen, wo alle Erben form- und fristgerecht ausgeschlagen haben und z.B. noch ein PKW vorhanden ist, stelle ich regelmäßig den Fiskus als Erben fest. In deinem Fall würde ich ebenso verfahren.

  • Zitat von Melanie

    Hallo,

    in Fällen, wo alle Erben form- und fristgerecht ausgeschlagen haben und z.B. noch ein PKW vorhanden ist, stelle ich regelmäßig den Fiskus als Erben fest. In deinem Fall würde ich ebenso verfahren.


    Und was dann?

  • @Manfred:

    ... dann kümmert sich der Vertreter des Fiskus um den noch vorhandenen Nachlass. Insbesondere haben Gläubiger etc. erst mal einen Ansprechpartner. In unserem Zuständigkeitsbereich wurde erst vor kurzem in einer Beratung mit den Vertretern des Fiskus vereinbart, dass in Fällen, wo nur Ausschlagungen vorliegen, aber evtl. noch Nachlass vorhanden ist, ein Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB getroffen wird. Das halte ich regelmäßig auch für eine vernünftige Lösung (mal abgesehen davon, dass man auch die Nachlassakte abschließen kann).

  • Nicht wirklich, der Fiskus zahlt ja Schulden nur insoweit, wie Nachlass vorhanden ist (s. Firsching/Graf, HRP zum Nachlassrecht, Rn. 4.516). Ansonsten wird bei uns vom Fiskus regelmäßig das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, welches dann regelmäßig mangels Masse abgewiesen wird.

  • Das mag zwar so seine rechtliche Ordnung haben. Wenn ich aber doch vorher schon erkenne, dass der Nachlass überschuldet ist (die Ausschlagung der potentiellen Erben spricht doch dafür), und dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird, warum wird dann überhaupt der Ins-Antrag gestellt?

    Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus, die genaue Feststellung der Überschuldung, die Beantragung des Insolvenzverfahrens und die Zurückweisung des Antrages bindet doch nur Kräfte. Wenn zu erkennen ist, dass nichts vorhanden ist, dann überlasse ich das restliche positive Nachlassvermögen sich selbst. Sollen sich doch die Nachlassgläubiger auf ihre Kosten drum kümmern. Alles andere ist doch betriebswirtschaftlicher Blödsinn oder Nummernschinderei.

  • Wie gesagt, bei uns wird kam der Vorschlag vom Fiskus selbst, diesen auch in sog. Ausschlagungsakten regelmäßig als Erben festzustellen.
    Richtig ist natürlich, dass die Sache dann evtl. beim Insolvenzgericht höheren Aufwand (und Kosten) verursacht.

  • Zitat von Melanie

    Wie gesagt, bei uns wird kam der Vorschlag vom Fiskus selbst, diesen auch in sog. Ausschlagungsakten regelmäßig als Erben festzustellen.
    Richtig ist natürlich, dass die Sache dann evtl. beim Insolvenzgericht höheren Aufwand (und Kosten) verursacht.


    Wer vertritt denn dann den Fiskus?

  • Die Regelung, wer den Fiskus vertritt, ist ja Ländersache.
    Bei uns isses der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

  • ... man - müssen die ZEIT haben ...
    (ich glaube, die Sachbearbeiter unserer Finanzbehörde würden leicht echauffiert sein, um nicht zu sagen : mir "mit nacktem A... ins Gesicht springen", wenn ich dazu übergehen würden, in unseren Ausschlagungsakten permanent das Fiskuserbrecht festzustellen) !

    Ich verfahre ebenfalls, wie oben von Manfred angegeben und lassen sicherungsbed. werthaltigen Nachlass, der die Kosten einer Pflegschaft nicht erreicht,nach Möglichkeit hinterlegen und i.Ü.: "nach mir die Sintflut..."
    (Problem der NL-Gläubiger, Vermieter etc. - mich interessieren im Rahmen von § 1960 BGB nur die schutzwürdigen Interessen der unbekannten Erben und der Fall des § 1961 BGB hat sich - glücklicherweise - noch nicht so stark herumgesprochen...:teufel: ) .

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Booaaahhh, du kriegst die Tür nicht zu... Die müssen ja Zeit haben bei Euch. :hoffebete

    oL hilf mir, ich brauche Deine Ausführungen zu staatlichem und betriebswirtschaftlichem Handeln (falls es sowas gibt), ich glaub´s echt nicht, ich bin geplättet ...

    Melanie, sag mir, dass das nicht wahr ist. Biiiitttteeee !!!

  • Doch, doch! Ich war bei der Besprechung leider nicht selbst dabei, so daß ich auch nicht die genauen Hintergründe weiß. Für mich als Nachlassrpfl. ist es aber super praktisch. Nach Fiskusfeststellung (bei Ausschlagungsakten regelmäßig ohne öffentliche Aufforderung) kann ich dann sämtliche Gläubiger, nervige Vermieter o.ä. ohne große Erklärung an den Fiskus verweisen.
    Ich hab mich früher auch etwas gesträubt, eine solche Feststellung ohne große Veranlassung zu treffen, aber wie gesagt, es wird so gewünscht.

    Noch ne kurze Frage am Rande (weil ich das Problem mal mit Niedersachsen hatte): Der Nachlass ist zweifelsfrei überschuldet, alle haben ausgeschlagen, allerdings gehört zum Nachlass noch ein (mehr oder weniger wertloser) Bruchteil an einem Grundstück, welches in absehbarer Zeit sowieso nicht verwertet werden kann: Nachlasspflegschaft oder Fiskus?? Oder gar nichts machen? (Bei mir ist es eindeutig ein Fall, den Fiskus festzustellen).

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