Verzicht auf Überbaurente

  • Helft uns mal bitte beim Denken!

    Ein Kollege soll einen Verzicht auf Überbaurente eintragen und uns GB-Leuten hier will die Literaturmeinung zur Eintragungsweise nicht einleuchten.

    Der Überbaurentenverzicht ist eintragungsfähig, da dadurch der rechtsgeschäftliche Verzicht auf den gesetzlichen Anspruch auf die Rente verdinglicht wird. Soweit alles klar.

    Wir gehen dann von folgenden Überlegungen aus:

    Das rentenberechtigte Grundstück ist das, welches überbaut wurde. Diesem Eigentümer steht die Überbaurente eigentlich zu. Ein Verzicht geht daher zu dessen Lasten; das Grundstück ist daher von dem Verzicht betroffen.

    Das rentenpflichtige Grundstück ist das, welches durch den Überbau begünstigt wird. Hier hat der Eigentümer überbaut und müsste daher dem Nachbar eigentlich eine Rente zahlen.
    Das rentenpflichtige Grundstück ist also durch den Vezicht begünstigt.

    Soweit richtig??

    In unseren Augen stellt der Verzicht auf Überbaurente daher eine "Belastung" des rentenberechtigen Grundstücks dar, denn dessen Rechtsposition wird ja beeinträchtigt (s.o.).
    Folglich wäre es richtig, den Verzicht als "Belastung" dieses Grundstücks dort in Abt. II einzutragen, finden wir.
    Als Berechtigter wäre der jew. Eigentümer des eigentlich rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen.

    Die Kommentierung (MüKo, KEHE usw.) sieht es aber genau umgekehrt vor (wenn wir die richtig verstanden haben).
    Danach soll die Eintragung des Verzichts in Abt. II des rentenpflichtigen (also des durch den Verzicht begünstigten) Grundstücks vorgenommen werden. Im Blatt des rentenberechtigten Grundstücks könne dann im BV eine Art "Herrschvermerk" bzgl. des bestehenden Verzichts eingetragen werden. :gruebel:

    Die von der Kommentierung vorgesehene Eintragung erscheint uns absolut unlogisch.

    Der Verzicht beeinträchtigt doch das überbaute Grundstück und begünstigt das überbauende Nachbargrundstück. Daher sollte es auch als Belastung im überbauten, also rentenberechtigten, Grundstück eingetragen werden.
    Belastungen trägt man aber in Abt. II ein und nicht als "Herrschvermerk" im BV.

    Außerdem:
    Ein Käufer des überbauten Grundstücks würde doch vermutlich nur in das GB des überbauten - rentenberechtigten - Grundstücks gucken und würde dann u.U. von dem im GB des Nachbargrundstücks eingetragenen Verzicht gar nichts mitbekommen (jedenfalls sofern der nicht zwingend vorgeschriebene "Herrschvermerk" dort nicht im BV eingetragen ist).

    Wo ist also jetzt unser Denkfehler??
    Oder haben hier die Kommentarschreiber allesamt ein Brett vorm Kopf??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Demharter (Rn. 5 zu § 9) und Schöner/Stöber (Rn. 1168) sagen dasselbe.
    Warum... :nixweiss:. Vielleicht geben die diversen in den Fußnoten genannten Entscheidungen dazu etwas her, habe nicht reingeschaut.
    Ich habe gerade heute morgen noch eine solche Eintragung in Abt. II des rentenpflichtigen Grundstücks gesehen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Stimmt. Ist unlogisch.

    Hast Du schonmal die zugrundeliegende Entscheidung geprüft (BayObLG 98, 152)?

    Im Zweifel würd ichs trotzdem so machen, wie es in den Kommentaren steht.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe das so:
    Die Rente an sich wird zwar nicht eingetragen. Wenn sie aber der Höhe nach festgestellt ist, wirkt das gegen Dritte nur, wenn sie auf dem rentenpflichtigen (überbauenden) Grundstück eingetragen ist (§ 914 BGB).
    Genauso ist das m. E. mit dem Verzicht auf die Überbaurente zu sehen. Will ich etwas über die Höhe der Rente (entweder ist gar nichts zu zahlen -Verzicht- oder eben ein bestimmter Betrag) wissen, muss ich ins Grundbuch des überbauenden Grundstücks sehen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ist doch ganz einfach:

    Der Verzicht wird dort eingetragen, wo eine Überbaurente einzutragen wäre, wenn eine solche eintragungsfähig wäre. Ist doch auch logisch - oder?

    Das habe ich aus einem mir nicht mehr vorliegenden Kommentar - Brandt/Schnitzler - glaube ich.

  • Nach § 913 Abs 1 BGB ist Gläubiger der Rente der jeweilige Eigentümer des überbauten Grundstücks, Schuldner ist der Eigentümer des überbauenden Grd.
    In welchem GB der Verzicht auf die Überbaurente einzutragen ist, hat das BayObLG im Jahr 1976 entschieden, vgl. BayObLG in DNotZ 1977, 111.
    Dem folgte das OLG Düsseldorf, vgl Rpfleger 1978, 16 = DNotZ 1978, 353.
    Danach ist der Verzicht auf die Überbaurente im Grundbuch des rentenverpflichteten Grundstücks einzutragen.
    Aus der Entscheidung des BayObLG (s. oben) darf ich zitieren:
    "Das Recht auf die Überbaurente ist ein Recht an dem überbauenden Grd..,
    § 913 BGB. Damit wäre dieses Recht (Anm.: das Überbaurentenrecht)..im
    Grundbuch des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen...
    Der Verzicht auf die Überbaurente ist die Aufhebung eines solchen
    Rechts...Er bedarf deshalb neben der Erklärung des Berechtigten der
    Löschung des Rechtes im Grundbuch. Wird ein eingetragenes Recht an
    einem Grundstück gelöscht, so hat die Löschung auf dem Grundbuchblatt
    zu erfolgen, auf dem das Recht eingetragen ist. Nichts anderes kann für
    die Eintragung des Verzichts auf das nicht eingetragene Rentenrecht
    (§ 914 Abs 2 BGB) gelten...
    Der Verzicht auf die Überbaurente wird zu Unrecht als die Bestellung
    eines neuen dinglichen Rechts, nämlich einer Grunddienstbarkeit,
    beurteilt, während er in Wahrheit doch nicht dies, sondern im Gegenteil
    nichts als die Aufhebung eines bestehenden Rechts ist."
    Das Kammergericht sieht dies nicht anders (KG in JFG 4, 387):
    "Der Verzicht auf die durch Überbau entstandene Rente ist auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grd einzutragen."
    Aus den Gründen des Kammergerichts:
    "Der Verzicht auf die Rente enthält...eine ebenfalls das rentenbelastete, also das überbauende Grd betreffende Eintragung, und zwar deswegen, weil der Verzicht da stehen müsse, wo die Rentenpflicht, wenn sie eintragungsfähig gewesen wäre, hätte stehen müssen..Der Senat entscheidet sich für (diese) Ansicht. Sowohl der Grund, daß ein Verzicht da stehen müsse, wo das Recht, auf das verzichtet wird, seinen Platz hätte, als auch der Grund, daß das Gesetz an Eintragungen auf dem überbauenden Grd zu denken scheine, überzeugen..."
    (=Kammergericht, Beschluss vom 18.2.1926, abgedruckt in JFG 4, 387-388).

  • Hmm, okay, wenn man das so betrachtet, dann ist das schon konsequent. Und aufgrund der Ausführungen von Harald kann ich jetzt zumindest nachvollziehen, wie man auf diese Idee gekommen ist.

    Man kann es aber ebenso anders herum sehen, meine ich noch immer:

    Das Rentenrecht besteht kraft Gesetzes (deshalb ja auch nicht eintragungsfähig), und zwar für das überbaute Grundstück.
    Der Verzicht sollte daher viel naheliegender doch als Belastung dieses Grundstücks angesehen und in dessen GB eingetragen werden.

    Diese Konstuktion über "Löschung eines nicht eingetragenen (und nicht eintragungsfähigen) Rechts" finde ich persönlich wenig überzeugend und etwas weit hergeholt.
    Ein Immisionsduldungsrecht trage ich doch auch als Belastung in dem Grundstück ein, welches die Beeinträchtigung erdulden muss und nicht im beeinträchtigen Nachbargrundstück.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Immerhin seid Ihr mit Eurer Meinung nicht völlig alleine (Besell DNotZ 1965, 297 und DNotZ 1968, 60; Böck MittBayNot 1976, 63; Turnau/Förster § 914 Anm.5; Böthke Gruchot 45, 723). Aber die in den Kommentaren vertretene und von Harald erläuterte Ansicht stellt heutzutage die absolut hM dar. Ich halte sie auch für zutreffend, weil das Argument überzeugt, wonach die Überbaurente -wäre sie eintragungsbedürftig- auf dem überbauenden (verpflichteten) Grundstück einzutragen wäre und dass demzufolge auch der Verzicht auf die Rente dort eingetragen werden muss.

  • Ich halte sie auch für zutreffend, weil das Argument überzeugt, wonach die Überbaurente -wäre sie eintragungsbedürftig- auf dem überbauenden (verpflichteten) Grundstück einzutragen wäre und dass demzufolge auch der Verzicht auf die Rente dort eingetragen werden muss.


    Nee, überzeugt mich ganz und gar nicht. Aber vermutlich wird mein Kollege der hM folgen. Wäre es "meine" Akte, würde ich's wohl umgekehrt eintragen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das wäre aber eine gefährliche Sache, weil der Verzicht nach hM dann natürlich mangels Eintragung im "richtigen" Grundbuch nicht wirksam werden kann. Wenn schon, dann würde ich den Verzicht auf beiden Blättern eintragen (auch das wurde früher schon vereinzelt vertreten) - dann stimmt's auf jeden Fall.

  • Stimmt, das wäre wohl das Sinnvollste!

    Also okay, ich würde es in beiden Blättern eintragen,und zwar jeweils in Abt. II (und nicht im überbauten Grundstück im BV).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe das hier diskutierte Problem mal ein bißchen weitergedacht und im ZVG-Forum eingestellt, guckt ihr hier.
    Vielleicht hat einer von euch Grundbuch-Cracks eine Lösung für das Problem, das in der Versteigerung entstehen kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin nun auch verwirrt :oops:
    Mir liegt eine Urkunde vor, in welcher 'die Eintragung eines Verzichts und der Duldung des Überbaus bewilligt und beantragt' wird.
    Das heißt doch also, im Grundbuch des rentenpflichtigen Grundstücks ist der Verzicht einzutragen und im Grundbuch des rentenberechtigten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit (Duldung des Überbaus), oder würdet ihr das anders sehen?

    In der Urkunde tritt nur der Eigentümer des rentenberechtigten Grundstücks auf. Ist das ausreichend und der Eigentümer des rentenpflichtigen Grundstücks bekommt dann nur Mitteilung von der Eintragung in seinem Grundbuch? Oder muss er auch mitwirken?
    Ich muss zwischenverfügen, weil das rentenpflichtige Grundstück nicht genau bezeichnet ist. Vorliegend wurde an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Muss der Verzicht im Grundstücks- und Erbbaugrundbuch eingetragen werden, oder genügt die Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch?
    :schwitz:

  • Der Einfachheit halber hier ein Auszug aus einem Anhörungsschreiben. Hilft vielleicht weiter…
    "Zu Lasten der Grundstücke Fl.st. Nrn. x, y und z sollen jeweils Grunddienstbarkeiten, bestehend in der Duldung der Überbauung, eingetragen und in diesem Zusammenhang der Verzicht auf Überbaurente verlautbart werden. Die Überbaurente steht den jeweiligen Eigentümern der belasteten Grundstücke zu. Rentenpflichtig sind hingegen die aus den Dienstbarkeiten begünstigten Grundstücke. Der Vermerk, dass auf Überbaurente verzichtet wurde, ist jeweils in Abt. II der rentenpflichtigen Grundstücke einzutragen (OLG Bremen, DNotZ 1965, 295; KG, Rpfleger 1968, 52; OLG Düsseldorf, DNotZ 1978, 353; BayObLG, BWNotZ 1999, 170 = Rpfleger 1999, 468; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, RN 1168 mit weit. Nachw. in Fußn. 255). Das setzt voraus, dass die Eigentümer rentenpflichtigen Grundstücke die Eintragung des Verzichts auf Überbaurente nach § 19 GBO bewilligen.
    Aus den Dienstbarkeiten begünstigt (und damit rentenpflichtig) sind:
    a) die jeweiligen des Grundstücks Fl.st. Nr. a (= Blatt .. )
    b) die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. b (= Blatt …)
    c) die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. c (= Blatt .....)
    Die Eigentümer ergeben sich aus der anliegenden Übersicht.
    Deren Eintragungsbewilligungen in der Form des § 29 I GBO kann ich jedoch nicht feststellen.
    Ist die Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen zum Zeitpunkt des Antragseingang noch nicht abgegeben, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nach h. M. nicht in Betracht (s. die Nachweise bei Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 RN 8, 12).
    Materiell-rechtlich zuzustimmen bzw. formell-rechtlich ihre Bewilligung nach § 19 GBO hierzu abzugeben haben die dinglich Berechtigten an den mit den Dienstbarkeiten zu belasteten -rentenberechtigten- Grundstücken (BayObLG, a. a. O.; s. Fußn. 256 bei Schöner/Stöber, RN 1168). Da die bisherigen Belastungen an den betreffenden Grundstücken gelöscht werden sollen, bedarf es keiner Zustimmungen/Bewilligungen dinglich Berechtigter."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wer soll denn überbauen dürfen ? Wenn das nur der jeweilige Erbbauberechtigte eines bestimmten Grundstücks ist, ist der Verzicht nur im Erbbaugrundbuch einzutragen. Ist es sowohl der jeweilige Erbbauberechtigte, als auch der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, ist der Verzicht in beiden Grundbüchern einzutragen, erfordert also die Eintragungsbewilligung sowohl des Erbbauberechtigten, als auch des Grundstückseigentümers. Im letzteren Fall wäre die -am Nachbargrundstück einzutragende- Grunddienstbarkeit auf Duldung des Überbaus zugunsten des jeweiligen Eigentümers und zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks bestellt.

    Oder besteht an dem mit der Grunddienstbarkeit auf Duldung des Überbaus zu belastenden Grundstück ein Erbbaurecht ? Dann wird regelmäßig (soweit das Erbbauirecht nach § 1 II ErbbauRG erstreckt wurde) die Belastung sowohl im Erbbau-GB, als auch im Grundstücksheft eingetragen. Im Grundstücksheft wirkt sie sich dann allerdings erst nach Wegfall des Erbbaurechts aus. Die Stelle der Eintragung des Verzichts richtet sich aber danach, wer aus dieser Eintragung begünstigt sein soll. Denn derjenige ist rentenpflichtig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich mal hier dran...
    Nun habe ich auch einen Verzicht auf Überbaurente und mein Problem ist, wer zustimmen muss.
    Die Eigentümer einer Teileigentums-Serie (10 Hefte) verzichten gegenüber 2 Grundstücken (Normaleigentum) auf die Überbaurente.
    In jedem dieser TE-Grundbücher sind jeweils 3 Grunddienstbarkeiten eingetragen. In dem Aufsatz von Walter Böhringer Rpfleger 2008 Heft 4 Seite 178 habe ich gelesen, dass Dienstbarkeiten am überbauten Grundstück nicht durch den Renteverzicht beeinträchtigt werden.
    Also müssen diese Berechtigen nicht zustimmen. Soweit so gut...
    Allerdings sind in einem Heft ein Zwangsversteigerungs- und ein Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen, in einem anderen in Abt. II ein Vermerk, dass "über den Grunsbestitz nur mit Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders verfügt werden darf".
    Frage: Muss aufgrund dieser Eintragungen noch jemand dem Verzicht zustimmen?:confused:
    Und noch was: Grundschuldgläubiger müssen doch immer zustimmen, oder? Bin etwas verwirrt, weil in der TE-Serie insgesamt 5 Grundschulden eingetragen sind und ich nur 2 Zustimmungen habe...verstehe nicht, was sich der Notar dabei gedacht hat:gruebel:.

    Vielen Dank schonmal!

  • Grundpfandrechtsgläubiger müssen m.E. in jedem Fall zustimmen.

    Außerdem muss meiner Ansicht nach auch der Treuhänder nach § 70 VAG hier seine Zustimmung erteilen.

    Wegen des Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens bin ich unsicher. Ich meine aber, dass diesbezüglich derzeit nichts weiter zu beachten ist. Also ich denke, dass weder die Zustimmung des ZVG-Gerichts noch die der betreibenden Gläubiger oder die des Zwangsverwalters verlangt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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