Verzicht auf Überbaurente

  • Grundpfandrechtsgläubiger müssen m.E. in jedem Fall zustimmen.

    Außerdem muss meiner Ansicht nach auch der Treuhänder nach § 70 VAG hier seine Zustimmung erteilen.

    Wegen des Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens bin ich unsicher. Ich meine aber, dass diesbezüglich derzeit nichts weiter zu beachten ist. Also ich denke, dass weder die Zustimmung des ZVG-Gerichts noch die der betreibenden Gläubiger oder die des Zwangsverwalters verlangt werden kann.



    Sehe ich genauso! ZVG-Vermerke sind keine Verfügungssperre für's Grundbuch, daher keine Zustimmung notwendig.

  • Hallo liebes Forum,

    hab hab zum Thema Verzicht auf Überbaurente noch eine Frage:

    Es ist beantragt, zum einen den Verzicht einzutragen und gleichzeitig die Eintragung auf dem anderen grundstück zu vermerken (als Herrschvermerk).

    Geht das?? Hab leider nichts passendes gefunden.

    danke!!

    melanie

  • Schau mal bei Demharter 25.Auflage § 9 Rn.5: „ Ein beim rentenpflichtigen
    Grundstück eingetragener Verzicht auf eine Überbau- oder Notwegrente
    kann beim rentenberechtigten Grundstück jedoch nicht vermerkt werden.

  • Die Meinungen hierzu sind geteilt. Die grundbuchrechtliche Literatur lehnt die Eintragung eher ab. Es erscheine nicht richtig, den Vermerk über den Verzicht auf ein Recht einzutragen, welches nicht mehr bestehe und selbst zurzeit seines Bestehens nicht einmal eintragungsfähig war.

    Hierzu verweise ich auf den auch generell zum Verzicht auf die Überbaurente lesenswerten Aufsatz von Böhringer in Rpfleger 08, 177, hier speziell Seite 180 Ziffer 4b) m.w.N.

  • Bisher schien mir immer nur die Rede von einem Verzicht, der einzutragen ist.

    Ich habe nun u.a. eine Bewilligung, die wie folgt lautet:

    Verzicht auf Überbaurente zu Lasten von Flurstück a und b und zugunsten von Flurstücken c und d sowie e und f.

    Kann ich einen "Gesamtverzicht" eintragen, also zu Lasten von a und b in einem Vermerk ? Oder mach ich da insgesamt acht Vermerke draus, also für jedes Flurstück einzeln.

    Und wie sieht das mit den Rängen aus, ich habe nämlich noch mehr Bewilligungen für das gleiche Blatt, so dass teilweise mehrere Flurstücke gemeinsam belastet bzw. begünstigt sind.

  • Wenn die Eigentümer der Grundstücke c, d, e und f (deren Grundstücke von den Eigentümern der Grundstücke a und b überbaut wurden) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke a und b auf Überbaurente verzichtet haben (und dem die dinglich Berechtigten an den Grundstücken Fl.st. Nrn. c, d, e und f zugestimmt haben (§§ 914, 1105, 875, 876 BGB), trägst Du auf Bewilligung der Eigentümer der vom Verzicht begünstigten Grundstücke a und b (die ansonsten rentenpflichtig wären und bei denen zu vermerken ist, dass auf Überbaurente verzichtet wurde (OLG Bremen, DNotZ 1965, 295; KG, Rpfleger 1968, 52; OLG Düsseldorf, DNotZ 1978, 353; BayObLG, BWNotZ 1999, 170 = Rpfleger 1999, 468; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., 2008, RN 1168 mit weit. Nachw. in Fußn. 255) in deren Grundbüchern in Abt. II ein:

    „Die Eigentümer der Grundstücke Fl.st. Nrn. c, d, e und f haben auf Überbaurente verzichtet. Eingetragen am…“

    Ein Berechtigungsverhältnis ist ebensowenig anzugeben, wie ein Rangverhältnis; letzteres schon deshalb nicht, weil es um die Aufhebung eines Rechts geht (BayObLG, Rpfleger 1976, 180), und damit mit etwaigen Neueintragungen kein Rangverhältnis besteht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Oder besteht an dem mit der Grunddienstbarkeit auf Duldung des Überbaus zu belastenden Grundstück ein Erbbaurecht ? Dann wird regelmäßig (soweit das Erbbauirecht nach § 1 II ErbbauRG erstreckt wurde) die Belastung sowohl im Erbbau-GB, als auch im Grundstücksheft eingetragen.

    Bei mir bewilligt ein Erbbauberechtigter ein Überbaurecht zugunsten eines anderen Erbbauberechtigten. Verzicht soll natürlich auch rein. Soweit ist mir das alles klar, weiß auch was ich wo eintragen muss und welche Gläubigerzustimmungen ich noch brauche.

    Bin jetzt nur am Überlegen wg. obigem Zitat....bei mir wurde das Erbbaurecht (noch) nicht erstreckt...brauche ich jetzt demnach keine Mitwirkung des belasteten Grundstückeigentümers?

  • Es gibt zwei mögliche Belastungsgegenstände: Das Grundstück und das Erbbaurecht. Im Regelfalle wird das Grundstück als eigentliches Belastungsobjekt belastet und das Erbbaurecht "nur", um das Recht, das am Grundstück zwangsläufig Rang nach dem Erbbaurecht hat, auch dem Erbbauberechtigten gegenüber wirksam werden zu lassen.

    Auf die Erstreckung des Erbbaurechts auf Teile des Grundstücks oder das ganze Grundstück kommt es daher m. E. gar nicht an. Entscheidend ist hier, dass das Recht offenbar nur am Erbbaurecht eingetragen werden soll. Und für die Eintragung einer Dienstbarkeit am Erbbaurecht brauchst Du den Grundstückseigentümer nicht, da nicht unter § 5 ErbbauRG fallend.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe schon viel gelesen, aber leider noch nichts dazu gefunden, ob die Eintragung über den Verzicht rangfähig ist. Ich soll nämlich eine Grunddienstbarkeit zur Duldung des Überbaus und den Verzicht eintragen und bin mir nicht sicher, ob ich den Gleichrang vermerken muss.

  • Der Verzicht ähnle einer "Aufhebung nach § 875 Abs 1 S 1" (Staudinger/Roth § 914 Rn 4 m.w.N.) und dürfte damit nicht zu den rangfähigen Rechten zählen sondern eher einem Löschungsvermerk gleichkommen.

  • Ich habe schon viel gelesen, aber leider noch nichts dazu gefunden, ob die Eintragung über den Verzicht rangfähig ist. Ich soll nämlich eine Grunddienstbarkeit zur Duldung des Überbaus und den Verzicht eintragen und bin mir nicht sicher, ob ich den Gleichrang vermerken muss.

    Momentchen. Die Eintragungen sind doch in verschiedenen Grundbüchern vorzunehmen. Die Grunddienstbarkeit auf Duldung des Überbaues trägst Du auf dem belasteten Grundstück, den Verzicht auf Überbuarente hingegen bei dem durch den Überbau begünstigten (= eigentlich rentenpflichtigen) Grundstück ein (Schöner/Stöber, RN 1168 mwN). Einen "Gleichrang" kann es damit nicht geben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, du hast natürlich recht. Ich habe insofern vergessen, den kompletten Sachverhalt darzustellen. Das fiel mir erst hinterher auf. In meinem Fall kommt es tatsächlich auf ein Rangverhältnis an. Und zwar hat das eine Grundstück in etwa die Form eines Halbkreises, mit Fläche nach Norden, während das südliche Grundstück quasi in der "Mulde" dieses Halbkreises liegt (Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine...)
    Da beide Eigentümer nun jeweils ihr Grundstück überbauen wollen und das jeweils andere das betroffene Grundstück ist, werden auf beiden Grundstücken die Grunddienstbarkeiten und dann die Verzichte (quasi wechselseitig zur Grunddienstbarkeit) eingetragen. Daher stellte sich dann für mich die Frage der Ränge.

  • Ich häng mich hier mal ran...

    ganz banale Frage, wie lautet denn der genaue Eintragungstext bei dem Verzicht?

    Ich hatte das noch nie und steh ein bisschen auf dem Schlauch...
    Beantragt ist die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf Grundstück A zugunsten des jew. Eig. von Grundstück B.
    Auf die Zahlung einer Überbaurente wird verzichtet, Eintragung beantragt.

    Die Grunddienstbarkeit trag ich auf Grundstück A ein.
    Den Verzicht muss ich bei Grundstück B eintragen.

    Wird da irgendwie Bezuggenommen auf das Recht, oder was ist konkret der Inhalt der Eintragung des Verzichts?

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen!

  • "Verzicht des jeweiligen Eigentümers von Blatt ... auf Überbaurente. Gemäß Bewilligung..."

    Hilfreich: Böhringer, Rpfleger 08, 177 (dort Seite 180).

  • Ich hänge mich mal mit meiner Frage dran.
    Wahrscheinlich stehe ich wieder auf einmal dem Schlauch.

    Beantragt ist die Löschung des Verzichts auf Überbaurente durch den jew. Eigentümer des Grundstücks A, eingetragen im Grundbuch des Grundstücks B, durch den Eigentümer von Grundstück B.
    Aus der aktuellen Flurkarte geht hervor, dass überbautes Grundstück A und überbauendes Grundstück B nach diversen Grenzregelungen und anschließender Teilungen nicht mehr aneinander angrenzen und auch keine übergreifende Bebauung besteht.
    Herrschvermerke beim überbauten Grundstück A wurden seinerzeit eingetragen betreffend des ursprünglichen Vorgängergrundstücks von B.
    Beide Grundstücke sind in Abt. II und III belastet.

    Ich denke in diesem Fall ist der Verzicht löschbar, weil ja durch den weggefallenen Überbau auch der Anspruch, dessen Verzicht eingetragen ist, erloschen wäre.
    Brauche ich hier noch die Zustimmung der dinglich Berechtigten und des Eigentümers von Grundstück A?
    Ich habe gerade einen Knoten im Hirn.

    Danke fürs Mitdenken

    Einmal editiert, zuletzt von Heulsuse (6. Mai 2021 um 13:59) aus folgendem Grund: Wort vergessen

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