BZR einheften oder nicht ??

  • Liebe Strafvollstrecker,

    Wie haltet ihr das bei euch? Prinzipiell wird im laufenden Straf-Verfahren das BZR ja NICHT in die Akte eingeheftet, sondern als "ausgehobenes Aktenstück" behandelt.
    Anders ist es bei uns im Vollstreckungsverfahren/bei der BWÜ. Unsere Richter sind der Meinung - die ich auch vollumfänglich teile - dass das BZR dann schon Aktenbestandteil wird, weil sich alle zu treffenden Entscheidungen auch auf die Eintragungen im BZR beziehen. Es kann ja sein, eine StA hat ne MiStra vergessen und das BZR spricht eine andere Sprache..umgekehrt natürlich genauso..wir haben eine neue Verurteilung im Heft, die fehlt im BZR. Außerdem unterliegt das BZR seit langer Zeit auch der uneingeschränkten Akteneinsicht. (die Verfahrensliste natürlich nicht)
    Deshalb wird bei uns das BZR ganz normal ins VH oder dann auch ins Bewährungsheft eingeheftet und paginiert.
    In letzter Zeit häuft es sich, dass eine bestimmte auswärtige StA sich auf AktO beruft und alle BZR`s aus meinen (!!) Bewährungsheften ausheftet, das Heft umblattiert und mir eine hübsche Loseblattsammlung hinten reinlegt.Ich finde das total nervig, zumal ich mich dann regelmäßig auf die Suche nach dem aktuellsten BZR machen kann.

    Gibts da überhaupt eine Regelung oder macht das jedes Bundesland wie es will? Wohlgemerkt ich beziehe mich nur auf das Vollstreckungsverfahren bzw. die Bewährungsüberwachung.

  • Bei uns kommt der BZR Auszug in eine gesonderte Mappe, welche auf AS I eingeheftet wird.
    Hab es auch bereits in der Akte gesehen ( in der Strafvollstreckung ) und mich nicht daran gestört, obwohl es sicherlich nicht ganz richtig ist.

  • Grunsätzlich soll der BZR nicht in die Hauptakten / VHeft geheftet werden. Bei uns liegt er lose in der Aktenlasche und in den Jugendverfahren nach JGG in einem besonderen Heft.

    Bei VUs die viele Eintragungen haben nehmen die Richter hier oft eine Kopie des BZR-Auszugs zum Urteil, an Stelle die ganzen Vorverurteilungen ins Urteil abschreiben zu lassen...

    Grunsätzlich sollte aber immer der Datenschutz gewahrt werden. Und da wäre ich bei den Angaben zum BZR sehr sensibel.




  • Soweit so gut. Wie passt dann aber 1. mit 2. zusammen? :gruebel:

    Wer sieht (außer Verfahrensbeteiligten) denn noch ins VH/BwH ???

  • Hallo,

    bei uns gibt es die Anweisung, dass der BZR ebenfalls nicht eingeheftet werden soll, sondern in den ausgehobenen Aktenstücken liegen muß.

    Problematisch wirds allerdings wenn das Bundesamt f. Justiz die hübschen grünen Mitteilungen (Hinweis auf Gesamtstrafenbildung bzw. Hinweis bei Suchvermerken u. Ausschreibungen zur Fahndung) schickt. Heftet man das nicht ein, wird die Akte schon äußerst unübersichtlich. Außerdem handhaben viele Gerichte die Erstellung des schriftlichen Urteils aus Effizienzgründen auch so, dass die Vorstrafen in der Urteilsbegründung nicht mehr abgeschrieben werden, sondern einfach der BZR reinkopiert wird.

    Da kann man sich als tagelang drüber streiten....

  • Also in die Hauptakten niemals nie nicht einheften. Steht so in der Aktenordnung und macht aber auch Sinn. Selbst der Mensch selbst kriegt ja keinen unbeschränkten BZR- Auszug, also wäre es wirklich fatal, wenn z.B. seine Versicherung aus dem BZR sieht, dass er viele Voreintragungen hat.
    Anders sieht es beim VH und Bewheft aus. Das sind beides Verwaltungsakten und unterliegen als solche nicht der Akteneinsicht an Externe. Nur um Verwirrung zu vermeiden, würde ich es in allen Akten gleich handhaben und die BZR- Auszüge in einen gesonderten Umschlag oder Beiheft oder wohin auch immer nehmen.
    Wenn der Richter meint, den BZR- Auszug in das Urteil kopieren zu müssen ist das sein Bier, wenn wir das falsch machen und sich jemand beschwert, schützt uns die richterliche Vorgehensweise auch nicht.

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