Halbstrafe bei Maßregel?!

  • mal wieder ein Problemchen, bei dem ich auf eure Hilfe hoffe:
    Meine Dez.'in legt mir folgenden Fall vor: VU wurde zu FS und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Ein Jahr der Strafe wurde vorweg vollzogen, er sitzt z.Zt. in der Maßregel.
    Jetzt fragt sie, ob man nicht gem. §67 Abs. 5 StGB in Verbindung mit § 57 StGB die Aussetzung zum Halbstrafentermin prüfen muss.
    Kommt mir irgendwie komisch vor, aber in den Kommentaren kannich nix finden....

  • oder gilt das nur, wenn der VU noch gar nicht in der Maßregel war und die Strafe komplett (oder jedenfalls mehr als die Hälfte) vorweg vollzogen wird?! :gruebel:

  • :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    Schon mal den 67 Abs. 5 gelesen ??? Der trifft doch überhaupt nicht zu, da ja bei dir erst die Strafe und dann die Maßregel vollzogen wurde ... :gruebel: :gruebel:


    (Tröndle/Fischer) § 67b StGB, 4) RZ 4 ...

  • Ja, den habe ich gelesen, darum dreht sich die Frage ja auch. Ihc meine auch, dass das nicht geht, aber sie meint irgendwie doch....

  • sie meint, weil ja nur ein Teil der Strafe vorwegvollzogen wurde....




    Naja, aber es ist doch keine Halb- oder 2/3 Strafenentscheidung erfolgt. Damit ist doch alles andere obsolet. Ist denn der 67c Abs. 1 StGB geprüft worden?:gruebel:

  • Ja, das ist erfolgt.
    Der Typ hat wohl nen ANtrag auf "Halbstrafenentlassung" gestellt, was auch immer er damit meint, so ist sie wohl auf diesen Weg gekommen. Den Antrag hat er inzwischen zurückgenommen und sie vermutet jetzt eben, dass da was v.A.w. zu prüfen sei.

  • Ja, das ist erfolgt.
    Der Typ hat wohl nen ANtrag auf "Halbstrafenentlassung" gestellt, was auch immer er damit meint, so ist sie wohl auf diesen Weg gekommen. Den Antrag hat er inzwischen zurückgenommen und sie vermutet jetzt eben, dass da was v.A.w. zu prüfen sei.




    Die Halbstrafenaussetzung ist eine KANN-Vorschrift, bei der es u.a. schon mal darauf ankommt, dass dein VU ein Erstverbüßer ist. 2/3 Aussetzung MUSS v.A.w. geprüft werden.

  • Wenn die Prüfung des § 67c Abs. 1 ergeben hat, dass der Zweck der Maßregel noch nicht entfallen ist, dann sind wir wieder beim gleichen Kommentar, § 57 RZ 11, oder ???

  • Solange der VU in der Maßregel sitzt, greift § 57 nicht direkt.

    "Bedingte Entlassung" ist dann nur über 67e StGB möglich und ggf. zu prüfen. Dann wird in der Regel gemäß § 67 Abs. V StGB auch gleichzeitig auch über den Strafrest der Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 57 StGB) entschieden.

    Wenn keine Ausschlussfrist für Anträge gemäß § 67e Abs. III Satz 2 StGB festgesetzt wurde, wäre die Prüfung § 67e StGB in Deinem Fall wegen des Antrages des VU evtl. notwendig geworden. Auch wenn die Fristen §67e Abs. II StGB noch nicht erreicht sind.

    Da der VU den Antrag aber ja zurück genommen hat, wird vAw nur im Rahmen der Fristen §67e Abs. II StGB geprüft.

  • Gilt m.E. ebenso nicht. Die „Prüfung“ hatte er ja eigentlich schon, oder ? Denn bei Vorwegvollzug der Strafe ist ja vor Unterbringung zu prüfen, ob es dieser überhaupt noch bedarf. Ist dem so kommt er in Unterbringung, bis der Maßregelzweck erreicht wird , oder unerreichbar wird oder aber ( bei Entziehungsanstalt ) die Höchstfristen abgelaufen sind. Dafür sind dann die Vorschriften der Prüfungsfristen lex specialis. Würde in diesem falle eine Möglichkeit nach 57 gegeben sein, ,üßte zeitgleich auch die Maßregel ausgesetzt werden. Dann stünden die Fristen des 67 im Gegensatz zu § 57 StGB.

    Im HRP steht ab RN 345 einiges dazu, insbesondere noch das Beispiel ab Rn 359. Dort finde ich von der 57 Prüfung auch nichts. Der Gesetzeswortlaut gibt im Übrigen nichts vom „Teilvorwegvollzug“ her.
    Sinngemäß wäre es auch nicht, denn dann würde 57 den „Heilungsgedanken“ der Unterbringung zu Nichte machen.

    Aber in der Tat findet man so genau nichts darüber. Aber ich kann es mir beim besten Willen nicht vorstellen!

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