Aufhebung Stundung wegen Inhaftierung

  • Hallo,
    unser IS teilte uns ganz nebenbei mal mit, daß er für die nächsten 2 Jahre in der JVA Berlin-Tegel sein Leben verbringt. Nun hatten wir mal vor einiger Zeit in einer der vielen Fachzeitschriften (ZVI, ZINSO, u.a.) was gelesen, das bei einer Inhaftierung der IS seinen Obliegenheiten nicht nachkommen kann und somit dies einen Versagungsgrund für die RSB darstellt und ferner die Stundung der Kosten aufzuheben ist.
    Hat jemand den Artikel oder eine Fundstelle ev. parat oder hat jemand solch eine Mitteilung des IV an das InsoG schonmal bearbeiten müßen ? :oops:
    Danke im vorraus

  • Hallo,

    also wegen einer Inhaftierung die Stundung aufzuheben, da hätte ich Bedenken.

    Aber erst mal auf die Frage zurück: In einer Angelegenheit hatte der BGH (B.v.16.12.2004, IX ZB 72/03, ZinsO 05, 207) entschieden, das wenn für das Gericht ersichtlich ein Versagungsgrund für die RSB gegeben ist, dann die Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt werden muss. Es ging um Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, § 290 I Nr. 5 InsO. Der BGH hat weiter festgestellt, das die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Nr. 5 auch schon vor dem Verfahren Bedeutung hat.
    Wenn die Stundung nicht bewilligt werden braucht bei ersichtlich vorliegenden Versgungsgrund (nicht Antrag), kann man schließen: bei offensichtlichem Versagungsgrund kann ich die bewilligte Stundung auch aufheben. Wäre nur logische Konsequenz.
    In der ZinsO 05, 351 gab es dazu wohl auch mal einen Artikel mit weiteren Nachweisen, den habe ich aber gerade nicht greifbar.

    Ob jetzt aber bei einem Inahftierten in der Wohlverhaltensphase automatisch § 295 I Nr. 1 vorliegt habe ich, wie schon gesagt, Bedenken. In der JVA besteht an sich Arbeitspflicht, und wenn er keiner Arbeit nachgeht, dann kann er sich jederzeit um eine solche bemühen. Der Schuldner mag zwar an der tatsächlichen Ausüung gehindert sein, aber davon ist bei den Obliegenheiten nicht die Rede. Und wenn der Schuldner jede Arbeit, die ihm die JVA anbietet annimmt liegt kein Verstoss gegen die Obliegenheiten vor. Der Knackpunkt ist dann natürlich das Wörtchen "angemessen". Und da würde ich als Gericht von einem objektiv vorliegenden Versagungsgrund nicht reden wollen.

    Wäre aber schön genau hierzu eine obergerichtliche Rechtsprechung zu erhalten. Bei uns nehmen die ersten Verfahren ihren Lauf, bei denen auch langjährig inhaftierte unter Stundung der Verfahrenskosten ein Insolvenzverfahren beantragen. Der Richter lässt diese zu.

    Wie wäre es denn im Ausgangsfall mit einem Versagungsantrag seitens eines Gläubigers?

  • Auch bei uns wurden bei inhaftierten Schuldnern die Verfahrenskosten gestundet.

    Dies dürfte auch zulässig sein, da der Gesetzgeber Straftäter von der Reestschuldbefreiung nicht generell ausschliessen wollte. Zu dieser Problematik läßt sich der Heidelberger Kommentar zur InsO aus (Rdnr. 1 zu § 290 und Rdnr. 6 zu § 295). Wenn der Straftatbestand, wegen dessen die Verurteilung erfolgte, schon vor Beginn der WVP verwirklicht worden ist und nicht die besonderen Voraussetzungen des § 290 InsO erfüllt, wäre danach kein Versagungsgrund gegeben. Anders würde es aussehen, wenn eine Straftat im Laufe der WVP zur Verurteilung führt. Dann könnte ein Verstoß gegen § 295 Abs.1 Nr. 1 InsO vorliegen. Ich denke, diese Auffasung ist praktikabel und nachvollziehbar.

    Anders sieht dies wohl z.B. das LG Hannover. Fundstelle soll gem. HK die ZVI 2002, 130 mit Anmerkung Riedel und Wilhelm in ZinsO 2002, 449 sein.

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