Guten Morgen,
habe zwei Fragen:
1. Kann das Konto wegen laufendem Unterhalt gepfändet werden?
2. Wie sieht dann eine Freigabe aus?
Und nun bin ich mal gespannt.
Habe das gestern mit ner Kollegin diskutiert und wir waren nicht zufrieden mit dem was dabei raus kam und nun frage ich euch nach eurer Meinung!!!:konferenz
Kontopfändung bei laufendem Unterhalt
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Jenny -
19. Januar 2006 um 06:50
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Moin,
der Gl. kann wegen rückständigen und künftigen, laufenden Unterhalt das Konto des Schuldners pfänden lassen.
Habe dann immer folgenden Zusatz ergänzt:
Die Pfändung erfolgt ausdrücklich auch wegen der zukünftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner. Die Pfändung wird jeweils erst am Tag der Fälligkeit wirksam. (vgl. BGH, Beschluss v. 31.10.2003, Az.: IX a ZB 200/03; Rpfleger 2004, S. 183f)
Freigabe richtet sich nach den Grenzen § 850 d ZPO, wobei man streiten kann, ob Rechtschutzbedürfnis für solche Anträge besteht, da die Pfändigung erst immer am 1. oder 3. fällig wird und vorher der Schuldner, so die Rückstände befriedigt sind, frei über das Konto verfügen könnte.
Rein praktisch habe ich einfach so ein Beschluss erlassen. -
Wäre zwar praktisch, aber wegen laufendem Unterhalt und somit insbesondere künftig fällig werdenden Beträgen kann meiner Ansicht nach keine Vorratspfändung als Kontopfändung erlassen werden. Wegen noch nicht fälliger Beträge in künftig fälliges Arbeitseinkommen ist die Pfändung nur nach § 850d III ZPO zulässig. Und das trifft bei einer Kontopfändung (Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung seines Guthabens des Schuldners gegen die Bank, nicht die Pfändung des Arbeitseinkommens) nicht zu.
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Da kann ich Harry nur zustimmen.
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Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
BGH, Beschluss vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03 -
Genau! Aus der Entscheidung des BGH:
"Die vom Amtsgericht angeordnete Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig."
Es fehlt bei der Dauer- bzw. Vorauspfändung dann aber die rangwahrende Wirkung, für die zukünftig fällig werdenden Ansprüche. -
Die Erweiterung der Kontopfändung auf künftige Unterhaltsbeträge würde eine unendliche Geschichte für den Schuldner werden. Zwar hat er den laufenden Unterhalt befriedigt bleibt die Kontopfändung aber bestehen, weil in der Zukunft weitere Beträge fällig werden. Resultat: Dispo ausnutzen (nach Zahlung des Unterhalts ist das Konto ja frei) oder Einkünfte auf ein anderes Konto umleiten. Was für ein Unfug. "Zum Glück" wird meist für derartig große Rückstände gepfändet, daß dieses nicht wirklich ein Problem ist.
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Zitat von Juergen
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
BGH, Beschluss vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03
Man lernt nie aus. -
Da kann ich Manfred nur zustimmen.
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An Alle :
Wichtig bei der Vorratspfändung ist der deutliche Zusatz, dass die Pfändung wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge erst mit deren Fälligkeit wirksam wird, so dass den Banken klar ist : Wenn der laufende Unterhalt am 1 Tag (oder 3. oder 3. Werktag ...) abgezogen wurde, ist das Konto für den Rest des Monats frei !
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