Aushang an der Gerichtstafel

  • Wonach bemisst sich, ob ein Aushang an der Gerichtstafel
    - tatsächlich in voller Größe dort hängen muss
    oder
    - dadurch bewirkt werden kann, dass durch den Aushang auf eine Verfügung o. ä. Bezug genommen wird, die in Zimmer Nr. xx eingesehen werden kann?

    Hintergrund ist der (in Bayern für vier Monate) vorgeschriebene Aushang der mehrseitigen Aussonderungsbekanntmachung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke, das richtet sich nach den Bestimmungen, die den Aushang anordnen. Ordnet Eure bayerische Spezialanordnung den Aushang von etwas an, was mehrseitig ist, ist es mehrseitig auszuhängen.

    Bei der öffentlichen Zustellung regelt § 186 ZPO, dass nur eine Benachrichtigung über die Zustellung und nicht mehr die zuzustellenden Schriftstücke selbst ausgehängt wird.

  • Andere Länder, andere Sitten. Was ist eine Aussonderungsbekanntmachung?:gruebel:

    Sonst sehe ich es wie "Kai". Ist eine ausdrückliche Anordnung über den Aushang vorhanden, muss sie befolgt werden. Als öffentlicher Aushang würde für mich auch genügen, wenn an der Gerichtstafel ein Hinweis angebracht wird, wo sich die Schriftstücke ausgehängt finden lassen. Dieser Platz müsste aber zu jeder Zeit frei zugänglich sein. Die Einräumung eines Rechts auf Einsichtnahme, wofür man in ein verschließbares Zimmer gehen oder jemanden um Aushändigung bitten muss, erfüllt die Voraussetzung "öffentlich" nicht.

  • Zitat von § 21 BGB

    Andere Länder, andere Sitten. Was ist eine Aussonderungsbekanntmachung?:gruebel:



    In einer Aussonderungsmitteilung ist anzukündigen, welche Akten mit welchem Jahrgang demnächst der Vernichtung zugeführt werden sollen.
    Am Verfahren Beteiligte haben dann das Recht, eine längere Aufbewahrung unter Darlegung von Gründen zu beantragen.

  • Meine Güte, was es nicht alles gibt. Gibt es denn entsprechende Anträge? Bei uns werden die Akten nach dem Ende der Aufbewahrungsfristen (und nach dem Besuch der Archivmenschen :eek:) möglichst schnell vernichtet.

  • Zitat von § 21 BGB

    Meine Güte, was es nicht alles gibt. Gibt es denn entsprechende Anträge? Bei uns werden die Akten nach dem Ende der Aufbewahrungsfristen (und nach dem Besuch der Archivmenschen :eek:) möglichst schnell vernichtet.



    Als ich solche Sachen bearbeiten mußte hatte ich Glück, dass keine Anträge gekommen sind.

  • :dankescho für Eure Antworten.

    Bislang hatten wir keine Anträge. Allerdings traue ich unserer Klientel nicht über den Weg, es gibt zuviele idiotische Juristen(*) und Scheinjuristen hier, die leider alles herausfinden, was ihnen mal nützen könnte. Da hilft nur Absicherung.

    Ich sehe es jetzt so, dass die Aussonderungsbekanntmachung in vollem Umfang an der Gerichtstafel auszuhängen ist. Und zwar volle vier Monate (das ist die Frist) - seufz...

    (*) Es gibt daneben auch etliche gute, normale Juristen in unserem Landkreis.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    bei uns (natürlich in Bayern), hängen wir auch vollen Satz aus!
    Sind so um die 8 - 10 Seiten.

    Lässt sich wohl leider nicht vermeiden.

    MFG

    Blacky

    P.S. Da unser AG 2 Justizgebäude hat, hängen wir das Riesending natürlich in beiden Gebäuden aus :)

  • Mit allen Seiten nebeneinander?

    Wir hängen mehrseitige geheftet aus, blättern dürfen die Interessierten dann selber (wenn sie den Aushang finden *g*)

  • Das kenne ich auch so, wenn an das schwarze Brett geheftet wird. Jedoch haben wir auch abschließbare Aushangkästen mit Glasfront, da muss man schon alle Seiten nebeneinander pappen, wobei eine richtig umfangreicheren Sache schon mal einen Kasten füllen kann...

  • Die Pflicht zum Aushang der zur Vernichtung anstehenden Unterlagen gibts auch in NRW.

    Gilt sowohl in Verwaltungssachen, als auch in Rechtssachen :( .

    Die Aushänge kommen bei uns zusammengeheftet an eine kleine Tafel. Abgerissen hat noch nie jemand was, da unser (externer Wachmann) direkt daneben sitzt.;)

    In einem Fall kam tatsächlich eine Partei und hat der Vernichtung widersprochen. Die Akte haben wir noch 13 Jahre lang am Bein.

  • Klar gibts noch sinnloseres: Halbjährliche Kontrolle der Funk(!)uhr des Nachtbriefkastens, ob diese auch die richtige Uhrzeit angibt, die zweijährige Kontrolle, ob der Nachtbriefkasten tatsächlich noch vorhanden ist, die jährliche Angabe dass kein Bereifungsgerät (keine Ahnung was das ist) benötigt wird, die jährliche Fehlanzeige hinsichtlich Hängeordnern, die x-zichte Erfassung von Personaldaten in etwas anderer Form .......
    die nächsten 1000 Punkte überspringe ich ....... Sollstellung von Gerichtskosten gegen eine Partei unbekannten Aufenthaltes für die Kosten die durch die öffentliche Zustellung aufgrund unbekannten Aufenthaltes entstanden sind.

  • Bei uns wurde vergessen, die Schließanlage bzgl. des für die Feuerwehr hinterlegten Schlüssels zu überprüfen:

    Die Anlage ist nämlich "intelligent" und "vergisst" freigeschaltene Außentürschlüssel, wenn diese ein halbes Jahr nicht benutzt wurden.

    Aber wir schweifen ab *g*

  • Zitat von jojo

    Sollstellung von Gerichtskosten gegen eine Partei unbekannten Aufenthaltes für die Kosten die durch die öffentliche Zustellung aufgrund unbekannten Aufenthaltes entstanden sind.



    Das kann wieder als Vorzeige-Beispiel durchgehen... :wechlach: :wechlach:

    Zur Wiederholung

    Im Dezernat:
    Was heißt hier: Das haben wir schon immer so gemacht - Gesetz ist Gesetz!

    In der Verwaltung:
    Was heißt hier: Gesetz ist Gesetz - das haben wir schon immer so gemacht!

  • ich denke, es gehört zum ethos des beamtentums, arbeitsgänge auszuführen, deren sinn sich nicht-eingeweihten nicht ohne weiteres erschließt. daran sollte man unbedingt festhalten.

    zuzugegen, dass man den sinn selbst nicht begreift kommt da hochverrat gleich.

  • Ich wurde (ohne dass ich gefragt wurde) von meinem Geschäftsleiter zum sog. "Aussonderungsbeauftragten" des Gerichts bestimmt. Zu diesem Zweck fanden in München im regelmäßigen Turnus sog. "Besprechungen" für die "Beauftragten" aller Gerichte statt, um ihnen den Sinn und Zweck und den Inhalt der Aufbewahrungsvorschriften nahe zu bringen. Da diese Besprechungen immer weit im voraus angekündigt wurden, habe ich mich diesem Unsinn dadurch entzogen, dass ich für den betreffenden Tag viele Termine anberaumt habe. Dies versetzte mich in die Lage, den "Archivaren" mitteilen zu können, dass ich mich zur Teilnahme an der jeweiligen Besprechung aus dienstlichen Gründen "leider" außerstande sehe.

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