IPR: Schweiz

  • Nur eine kurze Frage ob ich richtig liege.

    Schweizer Staatsbürger verstirbt in Deutschland und hinterläßt zusammen mit seiner deutschen Frau ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament.
    Sehe ich das richtig, dass nach Art. 25 EGBGB, Art. 91 I IPRG, Art 4 S.2 EGBGB deutsches Recht Anwendung findet?

  • Obwohl des sich bei Art. 91 Abs.1 IPRG um eine der wenigen Vorschriften des IPRG handelt, die auch auf das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist, wird die Verweisung nach hM aus deutscher Sicht nach Art.4 Abs.1 S.2 EGBGB abgebrochen, sodass deutsches materielles Erbrecht anzuwenden ist (Staudinger/Dörner Anh. zu Art.25 EGBGB RdNr.594; Lorenz DNotZ 1993, 152). Auch wenn die Schweiz das anders sieht (Anwendung schweizerischen Erbrechts wegen Rückverweisung durch das deutsche Kollisionsrecht), wird dieser Konflikt kaum jemals relevant, weil ein deutscher Erbschein nach den Regeln des IPRG in der Schweiz anerkannt wird und nicht mehr sachlich überprüft werden kann.

    Selbst wenn (auch) aus deutscher Sicht schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre, stünde der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch schweizerische Staatsangehörige wegen § 95 Abs.2, 3 IPRG nichts im Wege, obwohl das schweizerische Sachrecht ein solches Testament nicht kennt (Staudinger/Dörner Anh. zu Art.25 EGBGB RdNr.590).

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