2. vollstr. Ausfertigung eines Vergleichs möglich?

  • gegen die Herausgabe von Arbeitszeugnissen und Arbeitsunterlagen an den Gl hätte ich aber schon bedenken. Mit der Gehaltsabrechnung wäre das ne andere Sache.

  • @Erzett: Ich habe mich da wohl mistverständlich ausgedrückt: Geldforderung erfüllt, Herausgabe des Titels durch GV, obwohl z.B. Zeugnis, oder das Ausfüllen der LSK die ebenfalls vollstreckbar tituliert sind, noch nicht erfüllt worden ist.

    Da habe ich keine Probleme mit einer weiteren. Die Glaubhaftmachung erfolgt in aller Regel durch ein Schreiben des GV, indem der seinen Fehler zugibt.

  • @Erzett: Ich habe mich da wohl mistverständlich ausgedrückt: Geldforderung erfüllt, Herausgabe des Titels durch GV, obwohl z.B. Zeugnis, oder das Ausfüllen der LSK die ebenfalls vollstreckbar tituliert sind, noch nicht erfüllt worden ist.

    Da habe ich keine Probleme mit einer weiteren. Die Glaubhaftmachung erfolgt in aller Regel durch ein Schreiben des GV, indem der seinen Fehler zugibt.



    Heute find ich den Faden nicht. Der Gl hat doch einen PfÜB mit Herausgabeanspruch bestimmter Unterlagen. In dem Zahlungstitel des Gl steht doch nicht drin, daß der Sch seine Arbeitsunterlagen an den Gl herauszugeben hat. Was will der auch damit? Tolles Zeugnis, häng ich mir mal an die Wand? Lohnsteuerkarte will doch das FA nicht mehr haben.

  • Mal eine bescheidene Frage.
    Dass vorliegend die Möglichkeit der Androhung eines Zwangsgeldes bzw. bei Nichtbeitreibung Ordnungshaft gegeben ist, darüber sind wir uns wohl alle einig. Aber warum ist denn für einen Antrag gem. §§ 887, 888 ZPO über den das Prozessgericht entscheiden muss, die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung nötig? Reicht hierfür denn nicht eine „einfache“ Ausfertigung? Dass § 4 des Vergleichs an und für sich keinen vollstreckbaren Inhalt hat, hat beldel ja schon zutreffend geschildert.
    Habe hier zu Hause leider keinen Kommentar, in dem ich meine Mutmaßung bestätigen/widerlegen könnte, aber vielleicht kann das bitte mal jemand prüfen? :(

  • Mal eine bescheidene Frage.
    Dass vorliegend die Möglichkeit der Androhung eines Zwangsgeldes bzw. bei Nichtbeitreibung Ordnungshaft gegeben ist, darüber sind wir uns wohl alle einig. Aber warum ist denn für einen Antrag gem. §§ 887, 888 ZPO über den das Prozessgericht entscheiden muss, die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung nötig? Reicht hierfür denn nicht eine „einfache“ Ausfertigung? Dass § 4 des Vergleichs an und für sich keinen vollstreckbaren Inhalt hat, hat beldel ja schon zutreffend geschildert.
    Habe hier zu Hause leider keinen Kommentar, in dem ich meine Mutmaßung bestätigen/widerlegen könnte, aber vielleicht kann das bitte mal jemand prüfen? :(

    Weil bei Beantragung alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere Klausel und Zustellung) gegeben sein müssen. So steht´s in der einschlägigen Kommentierung überall drin, daher sollte man das m.E. so hinnehmen.
    Außerdem ist dies eine (spezielle) Vollstreckungsform im 8. Buch, f.d. der allgemeine Teil also §§ 704ff, 724ff ZPO einfach seine Anwendung findet.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @€rzett: Wir schreiben wohl irgendwie aneinander vorbei:

    Bei mir meistens ein Vergleich

    1) Beklagten zahlt an Kläger € 2000,00

    2) Beklagter erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis

    3) Füllt die Lohnsteuerkarte 2007 aus.

    4) Erteilt eine Bescheinigung gem. § 312 SGB III

    Dann wird 1) durch den GV vollstreckt. Dieser sieht mit der Zahlung des Betrages und der Kosten die Sache als erledigt an (klar, er ist auch fertig) und gibt dann die vollstreckbare Ausferitung an den Beklagten raus. Und weg ist die.

    Die Ziffern 2) -4) sind jedoch durch das ArbG als Prozessgericht gem. § 888 cpo zu vollstrecken. Und dazu braucht man die vollstreckbare Ausfertigung + Zustellvermerk. Das passiert hier bei mir so 3-4 mal im Jahr.

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