Kontopfändung bei Nachzahlung

  • Ich habe folgendes Problem:

    Ein Schuldner hat bis Oktober gearbeitet. Nun hat er im Januar von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Nachzahlung ohne jegliche Abrechnung auf sein gepfändetes Konto erhalten. Hierbei handel es sich wohl um Überstunden.
    Kann ich diese Einmalzahlung freigeben?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wenn der Schuldner den Nachweis bringt, dass es sich um Überstunden handelt, dann zumindest mal die Hälte des Betrages (§ 850a Nr. 1 ZPO). Für die andere Hälfte habe ich auf die schnelle noch keine Lösung.

  • Zunächst einmal belegen lassen, daß Guthaben aus diesem Betrag auf dem Konto besteht. Die ZWV einstweilen einstellen bis zur Hälfte des Betrages und den Gläubiger anhören. Da es sich nicht um regelmäßiges Einkommen handelt, ist 850 c nicht maßgebend sondern o.a. 850a Ziffer 1. Wenn der Gläubiger nicht bestreitet den einbehaltenen Betrag auskehren, sonst Nachweis vom Schuldner verlangen, wofür das Geld gezahlt wurde und per Beschluß freigeben, dessen Wirkung auf Rechtskraft abgestellt ist.

  • Aber da komme ich ja dann zu einem völlig unbilligem Ergebnis. Denn hätte der Arbeitgeber die Zahlung mit dem Lohn vorgenommen, dann hätte ich es ja auch freigeben müssen?!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wieso denn das? § 850a Nr. 1 ZPO bestimmt, dass die Hälfte unpfändbar ist und die andere Hälfte eben nicht. Warum sollte sich daran etwas ändern bzw. für den Schuldner sogar verbessern, wenn die Nachzahlung zusammen mit wiederkehrenden Einkünften auf ein Konto überwiesen wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :dito: .

    Durch den Blankettbeschluss und den pauschalen Verweis auf die Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften nach §§ 850 ff. ZPO ist nur der hälftige Überstundenanteil bei der Pfändung beim Arbeitgeber unpfändbar, § 850a Nr. 1 ZPO (wohl : um dem Schuldner nicht die Motivation zu nehmen, Überstunden zu machen :teufel: ). Die andere Hälfte fließt somit in die Berechnung des pfändbaren Teils des AE ein.

    Da Schuldner und Gläubiger hinsichtlich des Arbeitseinkommens und der Berechnung des unpfändbaren Teils desselben beim Verfahren nach § 850k ZPO nicht anders gestellt werden können, als wenn direkt beim Arbeitgeber gepfändet wurde, ist entgegen den vorstehend beschriebenen Berechnungen nicht die Hälfte freizugeben sondern es ist m.E. zu eruieren, welches Gesamteinkommen in dem Monat, für den die Überstunden gezahlt worden sind, nun vorliegt. Nach diesem Betrag sind der pfändbare und unpfändbare Teil dieses Gesamteinkommens zu errechnen. Hierzu wird der Schuldner weitere Belege nachreichen müssen.

    Da es sich um frühere Gehaltszeiträume zu handeln scheint, ist fraglich, ob § 850k ZPO direkt anzuwenden ist, da § 850k ZPO nach Musielak, ZPO-Kommentar (z.B. über beck-online) nur für den laufenden, dem Antrag vorgehenden Zahlungszeitraum Anwendung findet:

    Guckstu hier : https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1246

    Evt. müsste man den Antrag in einen solchen nach § 765a ZPO umdeuten und sodann nach Gläubigeranhörung in der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise (Gesamtmonatseinkommen berechnen und hiervon pfändbaren Betrag berechnen, schauen, ob und was der Gläubiger ggf. bereits aus dem Gehalt als Pfändungbetrag erhalten hat (ansonsten erhält er eben jetzt den pfändbaren Teil aus dem Gesamteinkommen aus der Nachzahlung), der Rest ist dem Schuldner als unpfändbar freizugeben, wenn überwiegende Gläubigerbelange nicht entgegenstehen) agieren.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Seh ich denn mal anders als the bishop. Wenn die Hälfte unpfändbar ist, wird sie unabhängig von der Höhe des unpfändbaren Betrages an den Schuldner gezahlt: Arbeitseinkommen + Zulage = unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens + Betrag aus der Tabelle zu 850c + unpfändbare Hälfte der Zulage + pfändbare Hälfte der Zulage. Dabei muss die Zulage nicht zusammen mit dem Arbeitseinkommen ausgezahlt werden. Weder Gl noch Sch werden dadurch benachteiligt.

  • :oops: ups - wohl mein Gedankenfehler :gruebel: !

    In der Tat müsste die Hälfte der Überstundenvergütung (sei es über § 850k ZPO oder über § 765a ZPO) in entsprechender Anwendung von § 850a ZPO tatsächlich unpfändbar sein und nur hinsichtlich der zweiten Hälfte gilt das oben gesagte (Zusammenrechnung mit restlichem Monatseinkommen und Berechnung des pfändbaren und unpfändbaren Anteils des Monatsgesamteinkommens)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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