Kosten der übertragenen Zustellung § 8,III InsO + § 4 InsVV

  • Nachdem der BGH mit Entscheidung vom 21.12.2006, IX ZB 81/06, der Geltendmachung von Zustellkosten im Rahmen des § 8 InsVV eine Absage erteilt hat, findet man in einem Nebensatz, RdZ. 23 den Hinweis auf den eröffneten Weg nach § 4 InsVV, ohne einem Schwellenwert, allerdings nur auf die Sachkosten (Porto), der Personalaufwand ist nicht zu berücksichtigen. Begründet wird dies mit verfassungsrechtlichen Bedenken bei der entschädigungslosen Abwälzung von Aufgaben des Insolvenzgerichtes auf den IV.

    Bei der Geltendmachung von 5,55 EUR wird die Brühe natürlich teuerer als die Wurst, so dass man sich diesen Aufwand schenken sollte. Bei 40 Gläubigern könnte man jedoch schon darüber nachdenken.

    Was würdet Ihr denn mit einem Antrag auf Festsetzung von besonderen Auslagen machen, insbesondere wenn es sich dabei um ein § 4a - Verfahren handelt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ok, Ok, genug der Prügel.
    Ich kann leider keine Erfahrungswerte beisteuern. Verschiedene Rechtsprechung sahen zusätzliche Aufwandsentschädigungen vor. Und da gab es dann utnerschiedliche Ansätze.

    Ich selber habe mir für den Fall der Zustellungsbeauftragung auch schon überlegt, dies nicht völlig entschädigungslos an den TH/IV beauftragen zu können. Die Untergrenze für mich wäre wohl Porto und Papier gewesen. Nach oben war ich noch nicht begrenzt. Und bei Stundung das ganze auch aus der Staatskasse.
    Warum? Wird der IV/TH nicht beauftragt, dann hat das Gericht die entsprechenden Zustellungen zu veranlassen. Neben den Portokosten, die die Staatskasse dann trägt, kommt auch noch der Arbeitsaufwand des Gerichts hinzu. Bei entsprechender Entlastung Gericht kann der Verwalter nicht entschädigunglos belastet werden.

    Die BGH Entscheidung muss ich mir jetzt erstmal zu Gemüte führen.

  • Wir haben BISHER die ZU Kosten nach LG Chemnitz v 21.10.2003, - 3 T 2177 / 03 - mit 2,70 /Zustellung vergütet gem § 4 Abs. 2 InsVV :

  • Wenn ich die BGH-Entscheidung richtig überflogen habe, dann eröffnet sie doch die Möglichkeit eines Zuschlags nach § 3 I InsVV bei Übertragung der Zustellung. Diese Variante habe ich eigentlich schon immer präferiert, weil sich damit sowohl der IV als auch das Gericht das Abzählen von Briefmarken etc. sparen.

    Etwas misslich ist, dass sich die Auslagenpauschale nach § 8 III InsVV nicht mehr an der "gesetzlichen" - wie im BGH-Fall - sondern an der "Regelvergütung" orientiert, womit die Entschädigung für die gleiche Tätigkeit faktisch gekürzt wird (wenn nicht verständnisvolle Rechtspfleger diesen Aspekt beim Zuschlag berücksichtigen.

  • Wir haben immer die Festsetzung der Auslagen unter Hinweis auf AG Köln, NZI 2006, 47 abgelehnt. Kurz gefasst: danach gibt es im Gesetz nur einen Auslagenbegriff, so dass der Verwalter natürlich die Auslagen erhalten kann. Er kann sie aber nicht neben der Auslagenpauschale nach § 8 InsVV bekommen. Und das ist bei uns immer das Problem. Die Verwalter wollen diese Kosten + eine Pauschale. Und das geht u.E. nicht.

    Den Zuschlag gibt es meines Wissens nur bei einer hohen Gläubigerzahl (ab 50), so dass der eigentlich auch keine Lösung sein kann.

    @ la Flor: wolltest Du denn die Zustellungsauslagen neben der Pauschale ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich die BGH-Entscheidung richtig überflogen habe, dann eröffnet sie doch die Möglichkeit eines Zuschlags nach § 3 I InsVV bei Übertragung der Zustellung. Diese Variante habe ich eigentlich schon immer präferiert, weil sich damit sowohl der IV als auch das Gericht das Abzählen von Briefmarken etc. sparen.



    Den Zuschlag aber nur, wenn die Sache erheblich ist. Bei über 100 Gläubigern hat man dann natürlich auf die gesonderten Auslagen verzichtet und einen Zuschlag angesetzt, weil man ansonsten den Anschein erweckt, einen Sachverhalt doppelt anzusetzten.

    @ Mosser: Jein. Unter ähnlicher Begründung wie der BGH haben wir eine zeitlang versucht mit der Begründung nach § 4 InsVV und LG C. ....., allerdings sind die Insolvenzgerichte nicht mitgegangen. Dann haben wir es gelassen.... ABER jetzt: deshalb meine Frage

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • @ Mosser: Jein. Unter ähnlicher Begründung wie der BGH haben wir eine zeitlang versucht mit der Begründung nach § 4 InsVV und LG C. ....., allerdings sind die Insolvenzgerichte nicht mitgegangen. Dann haben wir es gelassen.... ABER jetzt: deshalb meine Frage



    Tja, wie gesagt. Ich habe derzeit Probleme damit, die Auslagen neben der Pauschale anzusetzen. Zwar dürfte es sich um Auslagen nach § 4 InsVV handeln. Aber nach § 8 III kann er (könnt Ihr) entweder den Einzelnachweis führen oder eine Pauschale verlangen.
    Also wenn Ihr bei mir jetzt Einzelbelege einreicht, dann kriegt Ihr auch die Zustellungsauslagen. Wählt Ihr die Pauschale, dann kriegt Ihr sie nicht.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Tja, wie gesagt. Ich habe derzeit Probleme damit, die Auslagen neben der Pauschale anzusetzen. Zwar dürfte es sich um Auslagen nach § 4 InsVV handeln. Aber nach § 8 III kann er (könnt Ihr) entweder den Einzelnachweis führen oder eine Pauschale verlangen.
    Also wenn Ihr bei mir jetzt Einzelbelege einreicht, dann kriegt Ihr auch die Zustellungsauslagen. Wählt Ihr die Pauschale, dann kriegt Ihr sie nicht.



    Ich habe die Zustellkosten immer nur nach § 4 InsVV geltend gemacht
    :unschuldi

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe die Zustellkosten immer nur nach § 4 InsVV geltend gemacht
    :unschuldi



    Und daneben keine anderen Auslagen ? Doch, Du hast doch wahrscheinlich die ZU-Auslagen nach 4 geltend gemacht. Und daneben die "normale" Pauschale, oder ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Und daneben keine anderen Auslagen ? Doch, Du hast doch wahrscheinlich die ZU-Auslagen nach 4 geltend gemacht. Und daneben die "normale" Pauschale, oder ?



    Richtig, gesonderte Auslagen nach § 4 und pauschale nach § 8, nicht jedoch, wie in der Entscheidung angegriffen, pauschale und einzelne nach § 8, weil dies ja wahlweise, jedoch nicht beides gemacht werden kann. Die Zustellungssachkosten nach § 4 haben mit denen nach § 8 halt nichts zu tun. Und so verstehe ich die Entscheidung auch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das habe ich leider anders verstanden. Es gibt einmal die Auslagen, die mit der Vergütung abgegolten sind. Und dann gibt es die anderen = § 4 II InsVV.
    § 8 InsVV wiederum regelt "den Weg der Erstattung". Will ich diese Auslagen nach 4 InsVV konkret festgesetzt haben, dann § 8 I InsVV. Ich kann aber auch sagen, ich will das pauschal haben, dann § 8 III InsVV. So meint es m.E. die Entscheidung. Und so steht es auch im HK ( § 4 InsVV, Rn. 9).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nochmal kurz:

    Mosser
    Die Auslagenpauschale in § 8 III InsVV gibt's nach der gesetzlichen Regelung immer, d.h. sie deckt nach Vorstellung des Gesetzgebers (die wir mal unterstellen wollen) die Auslagen im Normalverfahren. Wenn jetzt das Gericht dem IV eine Sonderaufgabe überträgt - Zustellung gemäß § 8 III InsO (was für eine hübsche Parallele in den Zahlen übrigens!) - die zu einer verwalterseits mit Mehraufwand verbundenen Abweichung gegenüber dem Normalverfahren führt, dann halte ich die Ansicht nicht für völlig unverschämt, dass sich dies auch in Vergütung und/oder Auslagen niederschlagen muss. Denn das entspricht doch dem Grundsatz der InsVV: Abweichung vom "Normalverfahren" (was immer das ist) wirken sich vergütungstechnisch aus.

    Die Diskussion mit "meinen" Rechtspflegern hat zur oben beschriebenen Praxis geführt, d.h. Vergütungszuschlag nach § 3 I InsVV, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Gläubigerzahl (wobei ich anständig genug bin, in Pipifax-Verfahren mit IK-Ausmaß den Zuschlag nicht zu beantragen). Mein Alternativangebot lautete, dass ich alle Auslagen einzeln nachweise. Die Perspektive des erhöhten Arbeitsaufwands meinerseits und Prüfungsaufwands rpflseits für nix und wieder nix lies uns davon Abstand nehmen.

    Ich halte das nach wie vor für praxisgerecht.



  • Ich hoffe, du hast mich nicht falsch verstanden. Ich neide auf keinen Fall einen Zuschlag und halte es auch nicht für ausverschämt. Es ging ja nur darum, ob dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Und der BGH sagte wohl, erst ab einer höheren Anzahl Gläubiger bzw. Zustellungen. Und als Auslagen neben der Pauschale geht halt m.E. auch nicht. Wenn es einige oder viele Gericht so machen, ist es ja völlig ok.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das habe ich leider anders verstanden. Es gibt einmal die Auslagen, die mit der Vergütung abgegolten sind. Und dann gibt es die anderen = § 4 II InsVV.
    § 8 InsVV wiederum regelt "den Weg der Erstattung". Will ich diese Auslagen nach 4 InsVV konkret festgesetzt haben, dann § 8 I InsVV. Ich kann aber auch sagen, ich will das pauschal haben, dann § 8 III InsVV. So meint es m.E. die Entscheidung. Und so steht es auch im HK ( § 4 InsVV, Rn. 9).


    Sehe ich auch so!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @Chick, das mit § 8 InsO und § 8 InsVV hat mich beim lesen auch immer etwas irritiert.

    Mosser, was sicher, wie Du auch einwendest nicht geht, ist eine kombinierte Abrechnung aus Einzel- und Pauschal bei § 8 INsVV, dafür gibt es ja die Pauschalierung.

    Die besonderen Kosten nach § 4 ,II InsVV sind jedoch von denen des § 8 zu trennen, ansonsten hätte der Gesetzgeber (lt. chick, hat er sich dabei ja was gedacht) § 4, II weglassen können.

    H/W/F InsVV § 4 RdNr. 6 spricht von Aufwendungen, die gerade und nur deshalb angefallen sind, weil der Verwalter hier tätig werden musste ... und unterfallen in keinen Fall der Pauschalierung und sind einzeln zu belegen. (3. Auflage 2002).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mosser, was sicher, wie Du auch einwendest nicht geht, ist eine kombinierte Abrechnung aus Einzel- und Pauschal bei § 8 INsVV, dafür gibt es ja die Pauschalierung.

    Die besonderen Kosten nach § 4 ,II InsVV sind jedoch von denen des § 8 zu trennen, ansonsten hätte der Gesetzgeber (lt. chick, hat er sich dabei ja was gedacht) § 4, II weglassen können.

    H/W/F InsVV § 4 RdNr. 6 spricht von Aufwendungen, die gerade und nur deshalb angefallen sind, weil der Verwalter hier tätig werden musste ... und unterfallen in keinen Fall der Pauschalierung und sind einzeln zu belegen. (3. Auflage 2002).



    Da halte ich gegen und biete die 4.Auflage 2006. Und dort steht es (jetzt) etwas anders. Dort steht jetzt als letzter Satz: " Der InsVerw kann wählen, ob er die konkret nachgewiesenen Auslagen begehrt oder ob die Auslagenpauschale in Anspruch nimmt."

    Und § 4 hätte er eben nicht weglassen können, weil dann nicht klar gewesen wäre, was eben mit den "besonderen" Kosten ist. Dann wären es nämlich nur Masseverbindlichkeiten, die unter Umständen dann nicht gedeckt wären. Diese besonderen Kosten sollten aber eben den Rang der Kosten des Verfahrens haben. Und dadurch, dass sie gemäß § 4 unter den Begriff der Auslagen fallen, sind sie gemäß § 8 InsVV abzurechnen. Und dass wiederum heisst pauschal oder Einzelnachweise

    Aber nichtsdestotrotz würde ich es natürlich an Deiner Stelle versuchen, diese Kosten + die Pauschale anzusetzen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!