Ist ein Streitverkündeter Verfahrensbeteiligter?

  • Folgender Fall:

    X wird der Streit verkündet, worauf er RAe Y beauftragt, ihn im Verfahren zu vertreten. Dem Streit tritt er nicht bei.

    Das Verfahren ist beendet und RAe Y beantragen Vergütungsfestsetzung gem § 19 BRAGO. X mandantiert RAe Z die vortragen, der Antrag sei zurückzuweisen, da § 19 BRAGO nicht anzuwenden sei, da X zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren beigetreten und daher nie Verfahrensbeteiligter gewesen sei.

    RAe Y erklären, Sie hätten die Akte durchgearbeitet, den Sachverhalt mit X erörtert und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen.

    ... und ich steh´ auf dem Schlauch ... :gruebel:

    In der Kommentierung finde ich nur den Passus, dass das "Verfahren tatsächlich anhängig geworden sein" muss. War es denn nun im Bezug auf den Streitverkündeten anhängig? Beigetreten ist er tatsächlich nicht, auch im Rubrum taucht der Streitverkündete nicht auf. :gruebel:

  • Wenn die Sreitverkündung an den Streiverkündeten zugestellt wurde, dann spräche das meiner Meinung nach dafür, dass auch ein gerichtliches Verfahren iSd. § 19 BRAGO vorliegt.
    Der Einwand ist m.E. jedoch ein nicht gebührenrechtlicher (sondern ein prozessualer), weswegem die Festsetzung abzulehnen ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Streitverkündete wird erst zum Verfahrensbeteiligten, wenn er dem Rechtsstreit auf Seiten von ... beitritt (vgl. Zöller/Vollkommer, 26. Auflage, Rand-Nr. 4 zu § 74 ZPO). Seine Parteibezeichnung nennt sich dann Streihelfer. Hast du schon unter der "Nebenintervention" nachgeschaut?

  • Tommy: Das Gute liegt so nah. Warum bin ich da nicht selbst daruf gekommen?

    @VIP :): Da hatte ich schon nachgeschaut, stehe heute aber irgendwie auf dem Schlauch ... Werde Tommys Vorschlag aufgreifen.

    :dankescho Euch beiden.

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