Genehmigungsfähigkeit Darlehen des Minderjährigen an Großeltern

  • Gute Frage!

    Ich halte eine Art Dauerpflegschaft hier für möglich und sinnvoll. Es ist ja ein "höchstmöglicher Umfang" ersichtlich, so dass man die Pfegerbestellung entsprechend formulieren könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen einzigen Darlehensvertrag - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - zu schließen und zu vereinbaren, dass die Hingabe der jeweiligen Darlehensvaluten durch die Überweisung der Gelder mit einem bestimmten Verwendungszweck erfolgt.

    Der betreffende Passus könnte etwa wie folgt lauten:

    Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt, dem Beteiligten zu 2) in Form weiterer - heute noch nicht bezifferbarer - Einzelbeträge auch künftig Darlehensgelder bis zu einem sich unter Einrechnung des heutigen Darlehensbetrages ergebenden Höchstbetrag von 000.000,00 € für den genannten Darlehenszweck zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensvertrag für diese künftig auszureichenden Gelder ist jeweils mit Wirkung von dem Tag geschlossen, an welchem die von dem Beteiligten zu 1) mit der Zweckbestimmung "Darlehensteilbetrag gemäß Darlehensvertrag vom ...“ überwiesenen Gelder auf dem o.g. Konto des Beteiligten zu 2) eingehen. Für den Inhalt der jeweiligen Darlehensverträge gelten die Vereinbarungen des vorliegenden Darlehensvertrages mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verzinsung der jeweiligen Darlehensteilbeträge mit ihrem Eingang auf dem Konto des Beteiligten zu 2) beginnt.

  • Ich komme noch nicht ganz mit: Letztlich schließt der Ergänzungspfleger dann doch mit meiner entsprechenden Genehmigung eine unbestimmte Anzahl aufschiebend bedingter Darlehensverträge. Die Bedingung tritt ein, sobald vom Konto des Kindes der entsprechende Teilbetrag beim Vater eingegangen ist. Habe ich das richtig verstanden?

    Wegen der Höchstbetragsregelung dürfte letztlich kein zusätzliches Risiko bestehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, richtig verstanden.

    Ein Problem gibt es dabei allenfalls mit den zu stellenden Sicherheiten - so sie nach Sachlage gestellt werden sollen. Denn bei dieser Konstruktion muss dann von vorneherein der Höchstbetrag besichert werden. Außerdem erlaubt diese Konstruktion natürlich keine Kontrolle der jeweiligen Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt jeder künftigen Teilauszahlung.

  • Guten Morgen,


    ich greife das Thema mal auf. Ich bin mir nicht sicher, wann ich in meinem Fall einen Ergänzungspfleger/Genehmigung brauche.

    Folgender Sachverhalt:
    Opa (väterlicherseits) möchte seinen Enkeln 200.000 € schenken und möchte, dass die Enkel dieses Geld an den Vater als Darlehen geben und der Vater die nächsten 15 Jahre hierauf keine Tilgung zahlen muss (Zinsen ist noch nicht klar).
    Der Vater möchte von dem Geld das Eigenheim renovieren. Hier sind die Kinder aber nur am Wochenende, da diese sonst bei der Mutter leben.
    Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge.

    Die Familie möchte natürlich Steuern sparen, deswegen wissen sie noch nicht genau, wie der Vertrag aussehen soll.

    Möglichkeit 1: Opa schenkt den Kindern das Geld (in Natur, ohne Vertrag) und die Kinder schließen einen Darlehensvertrag mit Vater.
    Für die Schenkung wäre hier weder ein Pfleger noch eine Genehmigung erforderlich, für den Vertrag beides (1822 Nr. 1 BGB). Soweit eine Grundschuld an akzeptabler Rangstelle eingetragen wird, der Vertrag i.O. ist und Zinsen gezahlt werden, könnte ich mir auch eine Genehmigung vorstellen.

    Möglichkeit 2: Es wird ein Schenkungsvertrag geschlossen und darin werden die o.g. Bedingungen (das Darlehen an den Vater) sozusagen als Schenkungsmodalität geregelt.
    Hier bin ich mir nicht sicher, ob ich als Familiengericht eingreifen kann. Die Schenkung ist ja eigentlich rechtlich vorteilhaft und die Bedingungen sind ja Bestandteil der Schenkung (sozusagen "ein weniger").

    Seht ihr hier einen Grund einen Ergänzungspfleger/Genehmigung zu bestellen/erteilen. Selbst wenn dann noch ein Darlehensvertrag geschlossen werden müsste, wäre es doch die Erfüllung einer Verbindlichkeit?!?
    Mir fällt auch kein Genehmigungstatbestand ein.
    Ich würde gern als Familiengericht eingreifen und zumindest dafür Sorge tragen, dass eine Grundschuld eingetragen wird. Oder kann ich das hier ggf. nur über § 1667 BGB?

    Möglichkeit 3: Der Opa gibt dem Vater das Geld als Darlehen und tritt die Rückzahlungsansprüche an die Enkel ab.
    M.M. nach bräuchte ich hierfür weder einen Pfleger noch eine Genehmigung.

    Tendenz der Familie besteht zur Zeit zu Nr. 2. und sie möchten natürlich weder einen Pfleger noch eine Genehmigung:(.

    Ich hoffe ihr habt eine Idee für mich.

    Danke und viele Grüße

    Seerose

  • Ich verstehe jetzt auch nicht, warum man nicht gleich die unkomplizierteste Variante

    = Alternative 3

    nimmt. Großvater gibt dem Vater des Kindes ein Darlehen unter den bezeichneten Bedingungen. Sodann schenkt er diese Forderung dem Enkel und tritt dinglich die Forderung ab.

    Alternative 1 wird dann schon ausscheiden, wenn der Ergänzungspfleger das nicht will. Alternative 2 ist im Moment sehr schwammig, man müsste dann wohl erst mal den genauen Vertrag sehen. Dann wäre es wohl ein Vertrag zwischen 3 Personen, etwa so, müsste ähnlich Alternative 3 gestaltet werden, nur dass alles zeitgleich abläuft (um mal den Begriff "Erwerbsmodalität" zu rechtfertigen).
    An 1796 wie Steinkauz würde ich nicht gleich denken, da das Kind keinerlei Anspruch hat und nie schlechter gestellt sein wird als heute - das Interesse des Kindes kann also gar nicht so sehr beeinträchtet werden, was aber Voraussetzung einer Entziehung der Vertretungsmacht wäre.

  • Selbst die Schenkung unter Auflage (§525 BGB) ist ein für den Beschenkten vorteilhaftes Geschäft (auch wenn der Vater Insolvenz anmeldet, ist das Resultat nie negativ). Warum sollte bei Alternative 2 daher noch eine Genehmigung erforderlich werden? Man kann ja als Beschenkter schlecht eine Sicherheit des eigentlichen Erben als zusätzliche Dreingabe erwarten, auch wenn dies ungleich vorteilhafter wäre.

    Alternative 3 klingt in der Tat eleganter. Die Rückzahlung an die Enkel könnte auch als (Schenkungs-)Vertrag zugunsten Dritter im Darlehensvertrag bereits aufgenommen werden.

    Ich frage mich, ob evtl. steuerrechtliche Aspekte eine Rolle spielen könnten (Zinsvorteil beim Vater als Schenkung):
    http://www.daily-paragraph.de/index.php/arch…atdarlehen/5454
    http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/20…en-2/#more-5350
    Aber solange das Darlehen bzw. die Schenkung vom GV käme, wäre das m.E. kein Problem für die Enkel. Der Nominalbetrag der Schenkung läge ja eh unter dem Freibetrag, zumal mit der Belastung eines ggf. zinslosen Darlehens.

    Gäbe es nicht noch die Alternative 4:
    Schenkung an den Vater als Vorerbe für die Enkel als Nacherben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge? Auch in diesem Fall wird die Bestellung eines ErgPfl i.A. nicht erforderlich sein:
    http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/m….php?dir_no=680
    Hier läge ein Analogieschluss nahe zur mit der Auflage belasteten Schenkung.

  • Ich schließe mich hier mal an.

    Die Eltern einer minderjährigen Tochter beantragen die familiengerichtliche Genehmigung für ein Darlehen.
    Dem ganzen liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

    Der Großvater schenkt der minderjährigen Tochter zu Lebzeiten 180.000,00 €.
    Kurz darauf verstirbt dieser und vererbt dem KV und seiner weiteren Tochter ein Grundstück welches laut Erbschaftssteuerbescheid ca 1 Mio Euro wert ist.
    Das Grundstück ist wohl schuldenfrei. Die Grundschulden wurden jedoch nie gelöscht.
    Das Grundstück soll nicht veräußert sondern später an die Kinder der Erben weiter vererbt werden (also m.E. nach auch an die Kinder der Schwester).

    Das auf dem Grundstück befindliche Haus soll nun saniert und umgebaut werden. Hierfür ist die Aufnahme eines Darlehens notwendig. Hierfür möchte der KV einen Darlehensvertrag mit der Tochter schließen.
    Aus den ihr vom Großvater geschenkten 180000 € soll ein Darlehen von 150000 gewährt werden mit einem Zinssatz in Höhe von 1,5 % und einer Tilgungsrate in Höhe von 500 € nach Fertigstellung.

    Mir ist bewusst, dass hierfür die Bestellung eines Pflegers notwendig ist. Aber ich denke im Voraus über die Genehmigungsfähigkeit nach und weiß nicht, ob ich mir das Ganze gleich sparen sollte.

    Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen ? Seht ihr die Möglichkeit der Genehmigung ?

  • Ich sehe zumindest nicht, dass eine Genehmigung bereits grundsätzlich nicht in Betracht käme. Daher wirst Du Dich wohl damit beschäftigen und dann entscheiden müssen, ob und warum Du genehmigst oder nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... Seht ihr die Möglichkeit der Genehmigung ?

    Die Genehmigungsfähigkeit scheint mir nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein. Wesentliche Punkte wären für mich der etwas niedrige Zinssatz sowie das Problem der Absicherung. Letzteres ließe sich möglicherweise durch die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Kindes (nach Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschulden) lösen. Insoweit obliegt erst einmal dem zu bestellenden Ergänzungspfleger die Prüfung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!