Kosten PKH-Bewilligungsverfahren - gegnerischer RA

  • Der Kläger reichte Klage mit PKH-Antrag ein. Die Klage sollte nur erhoben werden, wenn PKH bewilligt wird.

    Wir vertraten den Beklagten.

    Das AG gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum PKH-Antrag und zur geplanten Abgabe an das LG. Es schloss sich ein umfangreicher Austausch von Schriftsätzen an, da auch das LG immer wieder neue Informationen benötigte.

    Jetzt erging ein Beschluss, dass dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird.

    Somit ist die Sache beendet, da die Klage ja nicht als erhoben gilt.

    Wer trägt jetzt die auf der Beklagtenseite entstandenen Kosten? Die Klage gilt ja nicht als erhoben, somit kann ich die Kosten doch nicht beim Kläger geltend machen? Also müsste ich den Mandanten in die Zahlungspflicht nehmen, obwohl der Kläger die Kosten provoziert hat? :gruebel:

    Bin gespannt, wie ihr das so handhabt...

  • Ohne Kostenentscheidung geht nichts und euer Mandant ist sowieso immer euer Kostenschuldner.

    Ob es eine Möglichkeit gibt, diese Kosten auf dem Prozessweg geltend zu machen? :confused:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Auch wenn eine Klage im PKH-Wege, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, "abgewiesen" wird, gibt es ohne Kostengrundentscheidung auch keine Kostenfestsetzung gegen den Gegner.

  • erstmal muss Mandant herhalten, dem allerdings ein Schaden entstanden ist, den Du dann über MB (oder Klage) wiederholen musst... Das ist der Spaß mit dem PKH-Verfahren :(

  • Warum hat der Mandant schon einen Anwalt beauftragt, obwohl überhaupt noch keine Klage anhängig war? Das war ja eigentlich nicht notwendig. Es ist sehr fraglich, ob er mit einer Schadensersatzforderung überhaupt Erfolg haben würde. Der Kläger hat die Kosten nicht provoziert, weil er ja ausdrücklich gesagt hat, dass er nur ein Verfahren will, wenn ihm dafür PKH bewilligt wird. So lange hätte der Beklagte ja auch warten können. Er hatte ja keinen Druck.

  • Im PKH-Prüfungsverfahren wird die Gegenseite auch zur Stellungnahme aufgefordert und ein jur. Laie wird kaum wissen, was er schreiben soll. Daher halte ich es für das gute Recht der Gegenseite, sich eines RA zu bedienen.

  • Warum hat der Mandant schon einen Anwalt beauftragt, obwohl überhaupt noch keine Klage anhängig war? Das war ja eigentlich nicht notwendig. Es ist sehr fraglich, ob er mit einer Schadensersatzforderung überhaupt Erfolg haben würde. Der Kläger hat die Kosten nicht provoziert, weil er ja ausdrücklich gesagt hat, dass er nur ein Verfahren will, wenn ihm dafür PKH bewilligt wird. So lange hätte der Beklagte ja auch warten können. Er hatte ja keinen Druck.



    Sehe ich nicht ganz so. Da im PKH-Verfahren auch die Erfolgsaussichten der (bedingten) Klage zu prüfen sind, ist der gegenerische Vortrag doch für den Fortgang des Verfahrens sehr erheblich. Kommt der Richter zum Ergenis, dass die Klage nicht erfolgversprechend ist, wird u.U. keine PKH gewährt - und das wars. Läßt sich der Gegner nicht ein, sieht es wahrscheinlich anders aus.

  • Grisu hat Recht. Das LG stellte uns ja sogar konkrete Fragen (viele!), um hier Klarheit zu schaffen. Das hätte der Mandant nie allein hinbekommen.

    Außerdem ist der Mandant Türke und spricht nur sehr schlecht Deutsch. Der Kläger versucht es jetzt parallel auch noch beim Arbeitsgericht. Mal sehen, was dabei herauskommt.

  • Das Risiko trägt trotzdem der Mandant. Im PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenentscheidung, also bliebe nur der Klageweg (oder MB). Aber wer weiß, wie das dann ausgehen wird ....... 2 Richter 3 Meinungen.

  • Dann werde ich wohl dem Mandanten die Rechnung schicken.

    Jetzt stell ich mir nur die Frage, ob hier auch eine Verfahrensgebühr angefallen ist? Ich würde jetzt genauso abrechnen, wie ich sonst den Vorschuss für das PKH-Bewilligungsverfahren berechne (also eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 3335 VV-RVG).

    Ärgerlich - da hat man schonmal nen prima Streitwert und dann kriegt es der Mandant ab. Der wird sich freuen.


  • Jetzt stell ich mir nur die Frage, ob hier auch eine Verfahrensgebühr angefallen ist? Ich würde jetzt genauso abrechnen, wie ich sonst den Vorschuss für das PKH-Bewilligungsverfahren berechne (also eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 3335 VV-RVG).

    jep 1,0 (3335 ist auch ne verfahrensgebühr)
    Wenn du mit Verfahrensgebühr die 1,3 meinst, nein, weil keine Klage

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