Anspruch auf Eigentumsübertragung gepfändet, was nun?

  • Einen wunderschönen guten Morgen!
    Ich habe ein Problem, wir haben den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück gepfändet. Im Grundbuch ist in Abt. II eine Eigentumsübertragungsvormerkung für den Schuldner eingetragen worden. Wie geht es nun weiter? Der Schuldner hat den Umschreibungsantrag wohl noch nicht gestellt, da die UB noch fehlt. Mein Chef möchte Mandanten nun als Eigentümer des Grundstückes eingetragen lassen. All meine Recherchen haben ergeben, dass Mandant nur eine Sicherungshypothek erhält und der Schuldner als Eigentümer eingetragen wird. Wenn es so ist, hätten wir dann einen Sequester bestellen müssen und wenn ja, kann ich das im Nachhinein noch tun. Oh man, Vollstreckung ins Grundbuch war schon immer ein rotes Tuch für mich ...

    Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.:(

  • Hi Lina!

    Praktische Erfahrungen habe ich damit leider - oder besser: zum Glück - nicht. Scheint echt eine komplizierte Angelegenheit zu sein.

    Wenn ich Schöner/Stöber, Rn. 1597, richtig verstanden habe, dann liegst Du mit Deiner Meinung (Auflassung muss an Sequester erfolgen, der dann die SichHyp bewilligen muss, während der ursprüngliche Käufer = Schuldner als Eigentümer eingetragen wird) genau richtig.

    Mehr kann ich dazu leider nicht sagen. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir haben das Problemchen leider schon gelegentlich...

    Die Annahme, dass der Gläubiger nicht als Eigentümer im Grundbuch eintragbar ist, ist richtig.

    Erste Frage: Was genau ist gepfändet worden? Die Eigentumsverschaffungsansprüche oder das Anwartschaftsrecht aus Auflassung?
    Zweite Frage: Ist die Auflassung selbst schon wirksam erklärt worden, oder muss das erst erfolgen?

    Die Rechtsfolgen sind nämlich etwas verschieden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Ulf

    Scheint echt eine komplizierte Angelegenheit zu sein.

    Das kannste laut sagen. Hier kommt es auf ganz genau zu untersuchende Voraussetzungen an. Es gäbe hier event. andere Lösungen, als die, die der Chef von Lina will. Aber das liefe auf eine unzulässige Rechtsberatung hinaus.
    Sorry Lina. Ulf hat dir bereits die Fundstellen angegeben, bei denen du ganz gut nachlesen kannst. Da muss dein Chef sich wohl selbst ein bißchen anstrengen.

  • Zitat von blue


    Sorry Lina. Ulf hat dir bereits die Fundstellen angegeben, bei denen du ganz gut nachlesen kannst. Da muss dein Chef sich wohl selbst ein bißchen anstrengen.



    Vielleicht noch etwas Material:
    § 848 ZPO
    Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht Rn. 1595 - 1602 iVm Rn 1555 -1594

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich gehe davon aus, dass die Auflassung bereits erklärt ist. Dies führt in der Tat dazu, dass mit Eigentumsumschreibung erstrangig eine Sicherungshypothek entsteht.

    Mehr als die Eintragung einer Sicherungshypothek ist nicht zu erreichen.

    Es stellt sich allerdings noch ein weiteres Problem!

    Wenn der Notar einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld gestellt hat, stellt sich die Frage, wie sich dieser Antrag auswirkt. Auch hier gibt es verschiedene Rechtswirkungen. Dies hängt davon ab, ob der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld gestellt worden ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eintragung eines Rangrücktritts bei der Auflassungsvormerkung (hängt von der Qualität des Notariats ab) oder nicht.

    Möglicherweise ist der Vertrag aufgrund erteilter Treuhandaufträge nicht abwicklungsreif so dass die Pfändung nichts bringt, da ein Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht gestellt werden kann.

    Es werden hier weitere Informationen benötigt (Die Frage einer unzulässigen Rechtsberatung halte ich im Forum für nicht gegeben, da es sich hier um einen fachlichen Austausch von Meinungen/Rechtsauffassungen handelt)

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