Insolvenzvermerk eintragen aufgrund Inso in Italien?

  • Hallo,

    heute rief mich eine italienische Kanzlei an und wollte wissen, ob und wie sie einen Insolvenzvermerk ins Grundbuch eintragen lassen kann, wenn die Insolvenz in Italien eröffnet wurde. :eek:

    Ich hatte mal eine Vollstreckung mit italienischem Titel, wobei deutsches Recht anzuwenden war, weil der Schuldner seinen Aufenthalt und Vermögen in Deutschland hatte. Kann ich nun davon ausgehen, dass ich auch beim Insolvenzvermerk, der ja in diesem Fall unbewegliches Vermögen in Deutschland betrifft, ebenso vorgehe? Also Antrag Insolvenzverwalter unter Vorlage Eröffnungsurteil und Bestallungsurkunde in der Form des § 29 GBO nebst Übersetzung?

    Werde morgen mal die FH-Bibliothek heimsuchen, aber vielleicht sitzt hier ja zufällig ein Experte unter euch :)

  • @Georg
    § 346 InsO betrifft (wie allgemein die §§ 343 ff. InsO) Auslandsbezug außerhalb der EU. Für die EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) kommt die EuInsVO zur Anwendung.

    GBARPfl
    Nach Art. 16 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (alle Verfahren gemäß Anlage A zur EuInsVO) durch das nach Art. 3 EuInsVO zuständige Gericht eines Mitgliedsstaats in den anderen Mitgliedsstaaten (also auch bei uns) anerkannt. Universelle Wirkung (d.h. Insolvenzbeschlag auch für das Vermögen ausserhalb des Eröffnungsstaates) entfaltet das Verfahren, wenn es ein Hauptverfahren i.S.v. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist (d.h. COMI = Center of main Interest im Eröffnungsstaat und ggf. Bezeichnung als Hauptverfahren im Eröffnungsbeschluss, was aber nicht notwendig ist).

    Als eine der Ausnahmen von der grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten anwendbaren lex concursus (also Insolvenzrecht des Eröffnungsstaates) ist nach Art. 11 EuInsVO für registerpflichtige Immobilien das Recht des Registerstaates anwendbar (damit wir keine komischen Fremdländervermerke in unser gutes deutsches GB bekommen).

    Der IV des ausländischen Hauptverfahrens - zu legitimieren durch beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde, Art. 19 EuInsVO (Übersetzung kann verlangt werden) - kann die Eintragung eines Insolvenzvermerks in die relevanten ausländischen Register nach Art. 22 EuInsVO verlangen. Etwaige Kosten sind Masseverbindlichkeiten, Art. 23 EuInsVO.

    Seid lieb und effektiv gegenüber den ausländischen Kollegen:) , das ist im derzeit tobenden Kampf der Insolvenzsysteme die beste Werbung - sonst kriegen wir hier irgendwann alle größeren Verfahren nach englischem Recht abgewickelt.:eek:

  • Chicks (wie immer äußerst brauchbaren) Ausführungen greife ich am Pkt. Art. 22 EuInsVO auf.
    Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung dann in das Grundbuch in den übrigen Mitgliedsstaaten einzutragen, wobei Art. 102 § 6 EGInsO die entsprechende Ausführungsvorschrift enthält.
    Das bedeutet: der Antrag ist an das zuständige deutsche Insolvenzgericht zu stellen, das dann das dt. GBA um Eintragung ersucht.
    Zwischengeschaltet werden muss demnach das dt. Insolvenzgericht, dem ausländischen Insolvenzverwalter ist es verwehrt, die Eintragung direkt beim dt. GBA zu beantragen.
    Ggf. hat das dt. Insolvenzgericht eine Substitution vorzunehmen, falls das ausländische Recht Vermerke kennt, die dem dt. Insolvenzrecht fremd sind, vgl auch die Ausführungen vo chick.
    Beste Lektüre in diesem Zusammenhang: Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht.
    Chicks Sorge zum grassierenden "Insolvenzrechtsimperialismus" (so die gängige Bezeichnung in der InsO-Literatur) kann man nur teilen.

  • Hallo zusammen,

    ich hänge meine Frage hier mal an:

    Über das Vermögen meines in Deutschland lebenden Schuldners ist nunmehr das Inso-Verfahren eröffnet.
    Es besteht Grundbesitz (1/2 Eigentumsanteil einer Wohnung) in Italien.
    Auf Grund dessen wurde der Stundungsantrag zurückgewiesen.

    Der Insolvenzverwalter kommt jetzt erst nach mehrmaliger Nachfrage damit rüber, dass ein Insolvenzvermerk im italienischen Grundbuch eingetragen werden könne.

    Nunmehr möchte er eine Mitteilung von mir, ob er die Kosten eines italienischen Rechtsanwalts als Auslagen geltend machen kann, wenn keine Masse vorhanden ist.

    Zunächst würde ich hier sagen, dass er aus der Staatskasse eh nix bekommt, wenn die Stundung abgewiesen wurde. Sonst kann er Kosten grundsätzlich geltend machen, wenn sie notwendig waren, aber eben nicht aus der Staatskasse. Seht ihr das auch so?

    Und wenn ich dann weiter denke, braucht mein Verwalter überhaupt einen italienischen Anwalt?
    Wenn umgekehrt wir im deutschen Grundbuch auf Grund des formlosen Antrag des Verwalters unter Nachweis seiner Verwaltereigenschaft (ggf. mit Übersetzung) den Insolvenzvermerk hier einzutragen haben (Art. 3, 20, 22 EuInsVO), warum soll das im italienischen Grundbuch anders sein und der Zuhilfenahme eines ortsansässigen Anwalts bedürfen? Damit wären die Kosten für den italienischen Anwalt nicht notwendig.

    Ich wäre für Anregungen dankbar.

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