Wirksamkeitsvermerk bei Zwangsversteigerungsvermerk

  • Folgender Fall:
    Eigentümer: A und B zu je 1/2
    Abt.II: Die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet.

    A bestellt nunmehr an seinem Anteil eine Grundschuld für X.
    Beantragt wird u. a., dass bei der Grundschuld und beim Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wird, dass die Grundschuld im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren wirksam ist. A stimmt der Grundschuldbestellung nochmals ausdrücklich zu.

    Ferner liegt eine formgerechte Bestätigung des Vollstreckungsgerichts vor, aus der hervorgeht, dass A nach dem derzeitigen Verfahrensstand als einziger Antragsteller das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt.

    Wie beurteilt Ihr das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Beantragt wird u. a., dass ... beim Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wird, dass die Grundschuld im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren wirksam ist.

    :wechlach:

    :gruebel:
    Das Grundbuchamt hat sich nur auf die Feststellung zu beschränken, ob die Grundschuld eingetragen werden kann oder nicht.

    Ob und welche Wirkungen im Zwangsversteigerungsverfahren eintreten oder nicht, ist Sache des Vollstreckungsgerichts.

  • Und was mache ich mit dem Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks? Der ist ja nicht grundsätzlich unzulässig. Die Frage scheint mir eher zu sein, ob und wie die Wirksamkeit nachweisbar ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von UHU

    Ein Wirksamkeitsvermerk kann nur bei Rechten eingetragen werden.



    Dem darf ich höflich, aber bestimmt widersprechen:

    Ein Rangvermerk dient zur Bestimmung des Ranges bei Rechten.

    Der Wirksamkeitsvermerk dient dagegen eben genau dazu, eine eventuelle Wirksamkeit gegenüber einer Eintragung auszudrücken, die nicht rangfähig ist (Palandt/Bassenge § 879 Rn. 6; Demharter § 45 Rn. 18; Schöner/Stöber Rn. 296; Bauer/von Oefele/Knothe § 45 Rn. 14; 18; Bauer/von Oefele/Bauer GBO AT I Rn 80, 119; Meikel/Böttcher § 45 Rn.18a).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Soetwas habe ich noch nie gehört. Auf was für Ideen die Leute alles kommen.
    Die Anteilsbelastung führt dazu, daß dieses Recht bei Versteigerung bestehen bleibt. Wenn das das Ziel des Antragstellers ist, kann auch normale Eintragung erfolgen. Das Recht muß dann lediglich im Versteigerungsverfahren angemeldet werden.
    Aber was für einen Sinn soll das haben, da A dadurch seine Chancen auf einen vernünftigen Erlös schmälert. Wahrscheinlich ist X ein Strohmann des A, und A erhofft sich nach Befriedigung des X durch einen Ersteher einen höheren Anteil am Erlösüberschuß, wenn nämlich X ihm das Geld zurückgibt ohne den anderen Miteigentümer zu berücksichtigen. Das wäre dann in meinen Augen Betrug.
    Eine Eintragung des Wirksamkeitsvermerks würde, wenn es denn gehen würde, diesen möglichen Betrug noch staatlich sanktionieren.
    Der Zwangsversteigerungsvermerk bringt lediglich zum Ausdruck, daß das Grundstück beschlagnahmt ist. Die Beschlagnahme ist ein hoheitlicher Akt, auf den der Antragsteller keinen Einfluß hat, insofern kann er auch nicht bestimmen, daß gegenüber einzelnen Rechten die Beschlagnahmewirkung nicht gilt. Der Wirksamkeitsvermerk ist daher nicht eintragbar. Und außerdem -wie UHU schon sagt- der Zwangsversteigerungsvermerk ist kein Recht am Grundstück.

  • Habe mir mal kurz dir Rechtsprechung bei Juris angesehen.
    Der Wirksamkeitsvermerk wird nur im Verhältnis zu eingetragenen AV gesehen. Insoweit wird auch immer auf § 879 BGB verwiesen und hier geht es um das Rangverhältnis.
    Wie Stefan schon richtig ausgeführt hat, kann ein Versuch dieser Form schon als Betrug gewertet werden.
    Jedoch muss man auch mit Blick auf § 182 ZVG die Frage stellen, was A beabsichtigt, zumal er auch den Antrag nach § 180 ZVG gestellt hat.
    Er stellt sich doch nur selbst ein Bein und B freut sich über einen höheren Anteil aus dem Versteigerungserlös, zumal bei einer solchen Sachlage davon auszugehen ist, dass das GG über den Verkehrswert liegt.

  • Man kann zwar nichts ausschließen, aber das mit dem Betrug ist doch eher unwahrscheinlich. X ist ein Institut einer Uni - Anstalt des öffentlichen Rechts.

    Meines Wissens dient der Wirksamkeitsvermerk doch dazu, im Grundbuch zu verlautbaren, dass ein bestimmtes Recht einer Verfügungsbeeinträchtigung (genauer: den Verbotsgeschützten) gegenüber wirksam ist. Wenn also z.B. Nacherben rechtswirksam einer nachfolgenden Eintragung zustimmen, kann ich zwar keinen Rangvermerk eintragen, weil der Nacherbenvermerk nicht rangfähig ist. Ich muss dann aber den Wirksamkeitsvermerk eintragen, wenn er beantragt und die - in diesem Falle materiellrechtliche - Wirksamkeit gegenüber den Nacherben nachgewiesen ist.

    Genauso verfahre ich, wenn ein Recht z. B. gemäß § 878 BGB wirksam ist und gleichzeitig mit dem Versteigerungsvermerk einzutragen ist.

    Von dem her sträubt sich in mir etwas, wenn ich von der generellen Nichteintragbarkeit des Wirksamkeitsvermerk ausgehen soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Genauso verfahre ich, wenn ein Recht z. B. gemäß § 878 BGB wirksam ist und gleichzeitig mit dem Versteigerungsvermerk einzutragen ist.


    Sorry, das verstehe ich jetzt nicht. Was trägst Du da ein?
    Ich habe noch nie einen Wirksamkeitsvermerk gegenüber einem Zwangsversteigerungsvermerk gesehen, halte das auch für unmöglich, da es keinen gibt, der der verbotswidrigen Verfügung zustimmen könnte.:gruebel:
    A kann das Verfahren nur insoweit steuern, daß er die Beschlagnahme aufhebt, indem er seinen Antrag zurücknimmt.
    Gutgläubiger Erwerb nach 878 BGB ist im Zwangsversteigerungsverfahren z.B. durch Drittwiderspruchsklage festzustellen.

  • Zum Wirksamkeitvermerk findet man im ZVG bei Stöber, 18. Auflage,
    Anm. 5.29 zu § 114 etwas.
    Aber über einen Wirksamkeitsvermerk im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsvermerk ist nichts zu finden.

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