Massekostenvorschuss

  • Hallo! Komme in einer Sache (älteres Verfahren) gerade nicht weiter. :(
    Der Richter hat in der Sache damals den Stundungsantrag abgelehnt, da seiner Ansicht nach ausreichende Masse vorhanden sei (ohne nähere Begründung) -verbunden mit der Aufgabe einen bestimmten Verfahrenskostenvorschuss einzuzahlen.

    Daraufhin ging eine Zahlungsanzeige über den angeforderten Kostenvorschuss zur Akte und das Verfahren wurde eröffnet.

    In einem späteren Bericht erwähnte der IV, dass dieser Betrag angeblich von einem Verwandten des Schuldners (mit gleichem Nachnamen) geleistet worden sei. Die Zahlungsanzeige weist nur den Nachnamen aus.

    Nun (Jahre später) bittet der Bruder bei dem IV um Rückzahlung des Vorschusses, da ja nun ausreichend Masse für die Verfahrenskosten vorhanden sei. Der IV bittet mich um Genehmigung der beabsichtigten Auszahlung. :gruebel: Kann man die jetzt so einfach erteilen?

  • Liegt doch im Gusto des IV, wenn dieser anhand der Unterlagen zu der Erkenntnis kommt, dass dies ein Massekostenvorschuß Dritter ist, stellt das Sondervermögen dar. Sind die übrigen § 54 -Kosten gedeckt, kann der Verwalter auszahlen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Liegt doch im Gusto des IV, wenn dieser anhand der Unterlagen zu der Erkenntnis kommt, dass dies ein Massekostenvorschuß Dritter ist, stellt das Sondervermögen dar. Sind die übrigen § 54 -Kosten gedeckt, kann der Verwalter auszahlen.



    Was machste dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Masse wieder nicht ausreicht um die Kosten zu decken:gruebel:

  • Liegt doch im Gusto des IV, wenn dieser anhand der Unterlagen zu der Erkenntnis kommt, dass dies ein Massekostenvorschuß Dritter ist, stellt das Sondervermögen dar.



    Das heißt, ich kann ihm einfach mitteilen, er solle das selber entscheiden?

    Da ich die Sache nicht wirklich überblicken kann, wollte ich halt ungerne etwas genehmigen, was ja auch zu Lasten der Gläubiger gehen könnte (geringere bzw. keine Quote bei Rückzahlung des Vorschusses).

    Zitat

    Was machste dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Masse wieder nicht ausreicht um die Kosten zu decken



    rainer19652003: Was könnte denn noch passieren? :gruebel:
    Bislang sind meine Gerichtskosten zumindest gedeckt.


  • Das heißt, ich kann ihm einfach mitteilen, er solle das selber entscheiden?

    Da ich die Sache nicht wirklich überblicken kann, wollte ich halt ungerne etwas genehmigen, was ja auch zu Lasten der Gläubiger gehen könnte (geringere bzw. keine Quote bei Rückzahlung des Vorschusses).



    Dies kann nicht zu Lasten der Gläubiger gehen, weil ein Massekostenvorschuß Dritter im Rang der Verfahrenskosten, § 54 InsO steht. Ist deshalb nicht zu verteilen und auch nicht für § 55 - Kosten zu verwenden.

    Weshalb zur Rückzahlung eines Vorschusses die Zustimmung des Gerichtes notwendig sein soll, erschließt sich mir nicht, dies ist doch keine Schlussverteilung gem. § 196 InsO

    @rainer, wenn es dann nicht reicht, hat der Verwalter das Problem, ICH würde erst zahlen, wenn ich sicher bin, dass die Verfahenskosten gedeckt sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano;


    Dies kann nicht zu Lasten der Gläubiger gehen, weil ein Massekostenvorschuß Dritter im Rang der Verfahrenskosten, § 54 InsO steht. Ist deshalb nicht zu verteilen und auch nicht für § 55 - Kosten zu verwenden.



    Nachvollziehbar! Bedenken hatte ich nur, weil der Richter ja beim Schuldner einen Vorschuss angefordert hatte und der dann auch gezahlt wurde.

    Dass der Verwandte den Vorschuss gezahlt hatte, kann ich der Akte (bis auf die Mitteilung des IV) nicht entnehmen. Wenn also tatsächlich doch der Schuldner gezahlt hätte, wären die Gläubiger bei Rückzahlung wohl benachteiligt.
    Allerdings wird der IV das wohl geprüft haben. :gruebel:

  • Hm, Kostenvorschüsse werden bei uns an das Gericht gezahlt. Landete hier der Vorschuss beim IV?

    Und wenn auf Aufforderung des Gerichts ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, dann ist das wohl als zielgerichtete Leistung anzusehen, welches Rechtsverhältnis hier zwischen Zahlendem und Schuldner besteht ist deren Sache. Also ein Sondervemögen würde ich hier nicht sehen. Ist kein Fall von ungerechtfertigter Bereicherung.

  • Hm, Kostenvorschüsse werden bei uns an das Gericht gezahlt. Landete hier der Vorschuss beim IV?



    Nein, er wurde -wie vom Richter angefordert- zur Akte gezahlt.
    Der Insolvenzverwalter hat wohl nach Eröffnung durch Akteneinsicht und durch Mitteilung des Schuldners von der Vorschusszahlung Kenntnis erhalten.

    Zitat


    Und wenn auf Aufforderung des Gerichts ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, dann ist das wohl als zielgerichtete Leistung anzusehen, welches Rechtsverhältnis hier zwischen Zahlendem und Schuldner besteht ist deren Sache. Also ein Sondervemögen würde ich hier nicht sehen. Ist kein Fall von ungerechtfertigter Bereicherung.



    Das ist genau mein Problem. Ist es Sondermasse, wenn der IV nach Prüfung feststellt, dass der Vorschuss vom Verwandten gezahlt wurde; selbst wenn das Geld eigentlich beim Schuldner angefordert wurde?

    Wenn das Geld nun wirklich nur als Massekostenvorschuss gedacht war und ich mich nun weigere die Auszahlung an den Verwandten zu genehmigen, welches Rechtsmittel hat der dann. Offenbar könnte er ja nachweisen, dass die Zahlung von seinem Konto abgebucht wurde. :gruebel:

  • Hm, Kostenvorschüsse werden bei uns an das Gericht gezahlt. Landete hier der Vorschuss beim IV?

    Und wenn auf Aufforderung des Gerichts ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, dann ist das wohl als zielgerichtete Leistung anzusehen, welches Rechtsverhältnis hier zwischen Zahlendem und Schuldner besteht ist deren Sache. Also ein Sondervemögen würde ich hier nicht sehen. Ist kein Fall von ungerechtfertigter Bereicherung.



    Ein KV wäre dem TH/IV zu überlassen und selbst eine vom Schuldner gezahler Vorschuss wäre als Sondervermögen zu behandeln, wenn die Mittel nachweislich massefrei sind oder von einem Dritten stammen, ausführlich HK § 26 RdNr. 26 ff

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • KaufVertrag????????

    Ne, Scherz beisite, aber das war immer die gängige Abkürzung in Klausuren etc.
    Ich werde noch mal nachschauen, aber einen Kostenvorschuss den ich in der Akte habe, den belasse ich bis zur Abrechnung derselben Kosten in der Akte und leite den Überschuss an den IV/TH weiter vor Verteilung. Alles andere widerstrebt mir.
    Die Annahme eines Sondervermögens ist widersprüchlich. "Ich leiste auf Anforderung auf Kosten des Verfahrens einen Vorschuss, später aber darf der nicht (bestimmungsgemäß!) aufgebraucht werden sondern soll an einen vorher unbekannten Dritten nach meiner (Schuldner) Bestimmung geleistet werden."
    Wie kommt der Dritte denn dazu, einen Kostenvorschuss zu leisten? Irgendein Rechtsverhältnis muss er doch mit dem Schuldner eingegangen sein. Und das macht ihm dann evtl. sogar zum Insolvenzgläubiger.

    Aber die genannte Fundstelle muss ich erst mal nachlesen.

  • Ein KV wäre dem TH/IV zu überlassen und selbst eine vom Schuldner gezahler Vorschuss wäre als Sondervermögen zu behandeln, wenn die Mittel nachweislich massefrei sind oder von einem Dritten stammen, ausführlich HK § 26 RdNr. 26 ff



    Der KV ist bislang beim Gericht geblieben zur Deckung der GK; der IV hat aber offenbar nun ausreichend Masse auf dem Konto, um den Betrag zurückzahlen zu können.

    Werde mal sehen, ob ich den o.g. Kommentar hier finde und nachlesen. Der IV scheint es jedenfalls als Sondervermögen zu betrachten.

    Zitat

    Wie kommt der Dritte denn dazu, einen Kostenvorschuss zu leisten? Irgendein Rechtsverhältnis muss er doch mit dem Schuldner eingegangen sein.



    Kann ich mir nur so erklären, dass der Schuldner wohl -entgegen der Auffassung des Richters, der den Vorschuss beim Schuldner angefordert hat- doch keine Masse flüssig hatte und den Verwandten daher um Einzahlung gebeten hat. :gruebel:

  • Ein KV wäre dem TH/IV zu überlassen und selbst eine vom Schuldner gezahler Vorschuss wäre als Sondervermögen zu behandeln, wenn die Mittel nachweislich massefrei sind oder von einem Dritten stammen, ausführlich HK § 26 RdNr. 26 ff



    Das ist bei uns gängige Praxis, mit der wir uns jetzt dauernd beschäftigen müssen. Wir haben jetzt die Alt-Verfahren zur Erteilung der RSB vorliegen und hatten den (restlichen) Massekostenvorschuss als Sondervermögen an die Treuhänder überwiesen. Und jetzt müssen wir die Schuldner dauernd anschreiben, ob das Geld von ihnen oder von einem Dritten gezahlt wurde. Machen sie die II. Alternative glaubhaft, dann zahlen wir an den Dritten den überschüssigen Massekostenvorschuss aus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das hatten wir in den Altverfahren (im Zeitalter vor der Kostenstundung)ständig. Wenn klar war, dass ein Dritter den KV geleistet hat und die Masse mit Sicherheit zur Kostendeckung ausreicht, dann haben wir den Vorschuss an den Dritten zurücküberwiesen. Hat der Sch. den KV selbst eingezahlt, dann haben wir den Betrag als massezugehörig betrachtet.

    Zur Prüfung der Behauptung des Bruders, dass er (als Dritter) den KV geleistet hat, würde ich bei der Gerichtskasse anfragen, von welchem Konto das Geld überwiesen worden ist. Dann soll der Dritte nachweisen, dass das Konto, von dem überwiesen ist, sein Konto ist und ich würde auszahlen.

  • Jetzt noch mal zum Sachverhalt: reicht die Masse für die Kosten oder nicht?

    Ausgangs wurde nur durch den Bruder behauptet, die Masse würde reichen, ich ging mal grundsätzlich davon aus, das dem nicht so ist.

  • Jetzt noch mal zum Sachverhalt: reicht die Masse für die Kosten oder nicht?
    Ausgangs wurde nur durch den Bruder behauptet, die Masse würde reichen, ich ging mal grundsätzlich davon aus, das dem nicht so ist.



    War wohl etwas missverständlich formuliert. :oops:
    Sowohl der Bruder als auch der IV gehen offenbar davon aus, dass die Kosten gedeckt sind. Ich habe das nicht überprüft und werde es
    in Anlehnung an folgende Ansicht wohl auch nicht:

    Zitat

    Liegt doch im Gusto des IV, wenn dieser anhand der Unterlagen zu der Erkenntnis kommt, dass dies ein Massekostenvorschuß Dritter ist, stellt das Sondervermögen dar. Sind die übrigen § 54 -Kosten gedeckt, kann der Verwalter auszahlen.



    Falls sich der Verwalter verkalkuliert hatte, denke ich wird das wohl zu seinen Lasten gehen. :gruebel:
    Also keinesfalls Einstellung nach § 207 InsO mit der Folge, dass der Schuldner mangels Verfahrenskostendeckung keine Restschuldbefreiung erlangen kann.

  • Das wird nicht klappen. Entweder sind die Kosten gedeckt oder nicht. Und wenn die Kosten nicht gedeckt sind, dann ist das Verfahren mangels Masse einzustellen. Da gibt es in der InsO irgendwie keinen Spielraum zu.
    Gut, das Risiko würde mit dem Schuldner nach Hause gehen. Im Zweifel müsste er die Kosten wieder irgendwie auftreiben um letztlich zur RSB zu gelangen.

    Ohne weitere Überprüfung vornehmen zu wollen oder ähnliches würde ich in diesem Fall vorschlagen: die Gerichtskosten vorläufig berechnen, diesen Betrag einbehalten (ist nicht einsichtig, das bei Fehleinschätzung IV die Staatskasse leidet) und den Rest auskehren.


  • Ohne weitere Überprüfung vornehmen zu wollen oder ähnliches würde ich in diesem Fall vorschlagen: die Gerichtskosten vorläufig berechnen, diesen Betrag einbehalten (ist nicht einsichtig, das bei Fehleinschätzung IV die Staatskasse leidet) und den Rest auskehren.



    Das werde ich so machen. :daumenrau
    Ich behalte das eingezahlte Geld (ZA); der IV wird den Betrag aus der Insolvenzmasse dem Verwandten überweisen.

    Zitat

    Das wird nicht klappen. Entweder sind die Kosten gedeckt oder nicht. Und wenn die Kosten nicht gedeckt sind, dann ist das Verfahren mangels Masse einzustellen. Da gibt es in der InsO irgendwie keinen Spielraum zu.



    In diesem Falle wird der IV wohl wegen eines Teils seiner Vergütung den Verzicht erklären müssen (würde ich ihm zumindest nahelegen). :gruebel: Wäre dann allenfalls Masseunzulänglichkeit und der Schuldner kann die RSB erhalten.

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