Hallo Liebe Forum-Teilnehmer,
folgende Kostensache habe ich auf dem Tisch liegen:
der RA wurde im führenden Verfahren am 14.09.2006 zum Pflichtverteidiger bestellt, am 07.11.2006 nahm er Akteneinsicht (u.a. war Beiakte das später hinzuverbundene Verfahren) und am 28.11.2006 fand der Hauptverhandlungstermin statt:
In diesem wurde RA für das weitere Strafverfahren gegen seinen Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt und das Verfahren wurde anschließend hinzuverbunden.
Der RA hat jetzt für dieses verbundene Verfahren zusätzlich Grund,- Verfahrens,- und Hauptverhandlungsgebühr beantragt.
Im Verbundverfahren hat er lediglich eine auf den 22.11.2006 datierte Vollmacht eingereicht. Weitere Tätigkeiten sind nicht ersichtlich.
Er begehrt also für den 28.11.2006 2 x 184,00 EUR. Ist das denn rechtens?
OK, einzelne Strafverfahren bleiben bis zur Verbindung selbständig, aber kann es denn sein, durch gestaltende, zeitliche Aneinanderreihung von Pflichtverteidigerbestellung und Verbindung mehr Gebühren rauszuholen?
ich bin gespannt auf eure Meinungen...
Verbindung von Verfahren im Hauptverhandlungstermin
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ursel280 -
2. Februar 2007 um 16:11
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Also ich sehe das so, dass bis zur Verbindung der Verfahren auch die bis zu dem Zeitpunkt möglichen Gebühren anzusetzen sind. Werden beide Verfahren zur Hauptverhandlung aufgerufen, bekommt er 2x 184,00 €. Denn mit dem Aufruf und seiner Anwesenheit entstehen die Gebühren.
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Ich denke, du musst im Umkehrschluss davon ausgehen, dass ohne Verbindung der beiden Verfahren die Gebühren doch auch entstanden sind .... besser: wären.
Der Anwalt hat in zwei (oder mehr) Verfahren, die in einer HV abgeurteilt wurden, seinen Mandanten verteidigt. Denn verhandelt wurde doch trotz Verbindung zu beiden (oder eben wieder mehr) Verfahren, sie endeten letztendlich nur in einem Urteil. Deshalb stehen ihm auch für beide Verfahren die Gebühren zu. -
Dazu steht doch einiges in der Homepage von Burhoff!
Außerdem erstreckt sich die Pflichtverteidigung m.W. ( habe jetzt kein Gesetz und keine Unterlagen da ) doch nur, wenn dies richterlich angeordnet wurde ( siehe Gesetzestext), § 48 V RVG ?
"....Werden Verfahren verbunden, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war" -
es wurde ja keine Erstreckung ausgesprochen, sondern der RA wurde im Termin direkt für das andere Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt und dann erfolgte die Verbindung...
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