Unrichtiges Grundbuch

  • Hallo zusammen. Ich hab ein Grundbuch bzw. Nachlassrechtliches Problem. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: Im Grundbuch sind A und B zu je 1/2 als Vorerben eingetragen. Der Nacherbfall soll erst eintreten, wenn der Überlebende Vorerbe stirbt. Nun ist A verstorben und hat ein Testament hinterlassen. Danach soll B Alleinerbe nach A werden. Damit ist das Grundbuch unrichtig. Allerdings ist der Nacherbfall noch nicht eingetreten, da B noch lebt. Was muss veranlasst werden, bzw. was muss nun im Grundbuch eingetragen werden?

  • Zitat von maulwurf

    Der Nacherbfall soll erst eintreten, wenn der Überlebende Vorerbe stirbt.



    Offensichtlich hat der Erblasser bei der Einsetzung von Vor- und Nacherben auch eine Regelung getroffen für den Fall, dass einer der Voreben verstirbt.
    Daher ist B Alleinerbe nach dem übersprünglichen Erblasser. Auf das Testament von A kommt es nicht an.
    Eine Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser ist daher unrichtig um muß eingezogen werden. In dem neuen Erbschein muss B als Alleinerbe ausgewiesen sein.

  • In dem Testament steht leider nichts darüber geschrieben, was passieren soll, wenn der erste Vorerbe stirbt. Meinst du, es ist so auszulegen, dass dann der zweite Vorerbe Alleinerbe (bzw. Alleinvorerbe) wird und der Erbschein nach dem zweiten Vorerben erteilt werden muss. Wenn der zweite Vorerbe stirbt, muss der Erbschein dann wiederum eingezogen werden und für die Nacherben ein Erbschein ausgestellt werden?

  • Es kommt auf den Inhalt des Testaments an, unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall eintritt.
    Da der Erblasser offensichtlich keine Bestimmungen w.o. beschrieben getroffen hat, ist davon auszugehen, dass bei A der Nacherbfall eingetreten ist.
    Es bleibt aber weiterhin der Hinweis auf eine Unrichtigkeit des Erbscheines.

  • Wie "UHU" bereits schrieb, müsste der genaue Testamentsinhalt bekannt sein, um ggf. auch auslegen zu können. Möglich ist beispielsweise der (teilweise) Eintritt der Nacherbfolge aber auch der Anfall der Vorerbschaft des A an B.

    Wenn der Erbschein mit dem Eintritt des Nacherbfalls unrichtig wird, muss er eingezogen werden und es kann ein Erbschein für den Nacherben erteilt werden.

  • Ich rekapituliere:
    A und B sind Eigentümer (zu je 1/2? Wie geht das?) in ihrer Eigenschaft als Erben des X. Beide sind Vorerben. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Letztversterbenden ein.
    Ich gehe nach der Schilderung davon aus, dass A und B aufgrund Testament und Eröffnungsniederschrift eingetragen wurden.

    Solange der Nacherbfall nicht eingetreten ist, wird der ursprüngliche Erbfall nach X nicht neu aufzurollen sein. Ein entsprechender Erbschein würde derzeit wohl lauten: Erben des X sind A (nachverstorben am ...) und B. Nacherbfolge ist angeordnet etc.

    Damit bleibt wohl nichts anderes übrig, als den Erben des A einzutragen und den Nacherbenvermerk unangetatstet zu lassen.

    Zur Verdeutlichung der Sachlage würde ich einen entsprechenden aufklärenden Vermerk in den Aktendeckel heften.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meines Erachtens dürfte das Testament im Sinne der Anordnung einer mehrfachen Nacherbfolge auszulegen sein:

    A und B sind hälftige Vorerben. Beim Ableben des erstversterbenden A ist B (erster) Nacherbe und beim Ableben des zweitversterbenden B ist X zweiter Nacherbe (Nachnacherbe) im Hinblick auf den Hälfteerbteil des Vorerben A (wenn B zuerst verstorben wäre, würde es sich genau umgekehrt verhalten). Des weiteren ist X (erster) Nacherbe beim Ableben des zweitversterbenden B im Hinblick auf dessen Vorerbenhälfteerbteil.

    Begründung: Der Erblasser wollte ersichtlich erreichen, dass der Längerlebende (A oder B) in den alleinigen Genuss der Erbschaft kommt. Diese Intention schließt es aus, dass zunächst die Erben des A als weitere Vorerben für den Hälfteerbteil des A berufen sind (auch wenn Nacherbe und Alleinerbe des A hier identisch sind). Das Ziel des Erblassers kann somit nur erreicht werden, wenn er für den Erbteil des Erstversterbenden Nacherbfolge (zugunsten von B) und Nachnacherbfolge (zugunsten von X) und für den Erbteil des Zweitversterbenden Nacherbfolge zugunsten des X anordnet.

    Verfahrensrechtlich folgt hieraus, dass der Erbschein (unabhängig davon, ob er nach Vorstehendem jemals inhaltlich richtig war) eingezogen werden muss und B im neuen Erbschein nunmehr als hälftiger Vorerbe und hälftiger Nacherbe (und insoweit wieder als Vorerbe) auszuweisen ist. Stirbt auch B, muss dieser neue Erbschein ebenfalls wieder eingezogen und ein (dritter) Erbschein zugunsten des Nacherben und Nachnacherben C erteilt werden.

    Ob das Nachlassgericht dies alles beim Ableben des Erblassers erkannt und bedacht hat??

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