Rechtskraftvermerk auf VB?

  • Hallo, ich stehe gleich bei zwei Fragen meiner UdG auf dem Schlauch:

    a) VB erlassen => Einspruch => Einspruchrücknahme
    Nun will der Anwalt einen Rechtskraftvermerk auf dem VB
    Ist mir neu, dass ein VB mit einem RK-Vermerk versehen wird. Muß in einem solchen Fall nicht der Richter einen sog. Verlustigkeitsbeschluss erlassen, der dann bei der Vollstreckung mit vorgelegt wird?

    b) VU gegen Bekl. zu 2), später auch Schluss-Urteil gegen Bekl. zu 1) => Bekl. zu 1) legt gegen Schluss-Urteil Berufung ein => LG weist Berufung zurück mit folgendem Zusatz: In Höhe eines Teilbetrages von .... ist das Schlussurteil wirkungslos
    Nun will der RA einen Rechtskraftvermerk auf dem Schlussurteil!
    Ist das möglich? Er wurde bereits darauf hingewiesen, dass zur Vollstreckung (ohne SiLei) die Vorlage des LG-Urteils ausreicht, aber er besteht auf den RK-Vermerk.

  • a) Ein Rechtskraftvermerk ist unüblich, da der VB ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Möglich ist ein solcher § 706 I ZPO. Der Wortlaut von §§ 346, 516 III ZPO sprechen für einen von Amts wegen zu erlassenden Beschluss, der für die Verlustwirkungen jedoch nicht konstitutiv ist.

    b) Wie lautet der Tenor des Berufungsurteils genau?

  • Tenor lautet: Die Berufung des Bekl. zu 1) gegen das Schlussurteil des AG vom ... wird zurückgewiesen.
    In Höhe eines Teilbetrages von ....ist das Urteil des AGs wirkungslos.
    Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben beide Bekl. zu tragen. Der Bekl. zu 1) hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Urteil ist v v.

  • Was hat denn dazu geführt, dass das LG diesen Ausspruch der Teil-Wirkungslosigkeit getroffen hat? Ich kann mir nur vorstellen, dass hier ein Teil des ausgeurteilten Betrages gezahlt wurde?!

  • Meiner Ansicht nach besteht für beide Anliegen ein Rechtschutzbedürfnis.

    a)
    Die Vollstreckung aus dem VB kann z.B. zwischenzeitlich durch Beschluss des Prozessgerichts einstweilen eingestellt worden sein. Wenn der Schuldner mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses hausieren geht, könnte das den ein oder anderen Dritten oder den Gerichtsvollzieher an der Haustür des Schuldners von gewissen Handlungen abhalten.

    b)
    Wer von uns kann mit Sicherheit sagen, dass nach dem LG-Urteil nicht noch irgend eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Revision oder was auch immer noch möglich ist. Man fordert ganz einfach ein RK-Zeugnis beim LG an und macht das Schlussurteil soweit wie´s das ist rechtskräftig.

    Ich möchte wetten, dass die Geschäftsstelle diese Fragen mit Worten wie: "Sowas haben wir ja noch nie gemacht!", "wo kommen wir denn dahin?", "da könnte ja jeder kommen." ausgeschmückt hat, oder?? :cool:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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