Ordnungshaft

  • Es wurde ein Ordnungseld von 200,00 € ersatzweise Ordnungshaft verhängt. Ordnungsgeld wurde nicht gezahlt, zwangsweise Beitreibung blieb wegen Vermögenslosigkeit ohne Erfolg. Nun soll die Ordnungshaft vollstreckt werden. Hat jemand eine Ahnung, wie so etwas funktioniert?

  • Es handelt sich um ein Ordnungsgeld im Rahmen eines Strafverfahrens, wegen Störung der Verhandlung. 200,00 € Ordnungsgeld, ersatzweise 1 Woche Ordnungshaft wurden verhängt.

  • Ich gehe mal davon aus, dass es bei der Vollstreckung keine Unterschiede gibt, da ich strafrechtlich noch "Jungfrau" bin.

    Zu meiner Methode bei OG im Zivilverfahren:

    Mit der Erstaufforderung zur Zahlung des OG starte ich gleichzeitig eine Anfrage an das zuständige Vollstreckungsgericht, ob der Schuldner bereits in der Schuldnerkartei eingetragen ist. Wenn nicht, dann lasse ich ihm vor der Vollstreckung der EOH (Ersatzordnungshaft) noch die e.V. abnehmen. Ich stelle also in der Regel gleich einen Kombi-Antrag (Vollstreckung, falls erfolglos, dann e.V.). Die e.V. könntest Du auch jetzt noch beantragen.
    Bringt das auch nix, steht er wenigstens in der Kartei, viele scheuen sich aber davor und mit einem Mal ist Geld da!
    Ansonsten erfolgt als nächster Schritt die Ladung zum Strafantritt in die zuständige JVA mit Fristsetzung. Erscheint er dort nicht freiwillig, dann wird nach Fristablauf mittels eines HB die Polizei bemüht, ihn zu verhaften und einzuliefern.

    Da ich ab dem 23.01.06 nach Urlaubsende wieder im Dienst bin, könnte ich Dir dazu (selbst gestrickte) Formulare zusenden, wenn Du mir eine Empfangsandresse (E-mail) nennst.

  • Zitat von 13

    ... könnte ich Dir dazu (selbst gestrickte) Formulare zusenden, wenn Du mir eine Empfangsandresse (E-mail) nennst.


    :habenw (Email siehe PN)

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • @dreizehn: im Zivilverfahren müsste der HB anstelle der Polizei durch den GV vollstreckt werden. Die Polizei ist nur Hilfsbeamte der StA und nicht der Zivilgerichte. Ich meine mich zu erinnern, dass die Vollstreckung -analog- § 909 ZPO erfolgt.

    Unser Beschweregericht am LG atte diesen Fall malzu entscheiden; ich glaube Tenor war so etwa: Vergaftung durch Poizei war dennoch wirksam, aber anfechtbar.

    P.S.: mehr Eindruck machts natürlich, wenn die Polizei beim Schuldner vor der Tür steht und die Polizei selbst, weiß meist auch nicht, dass sie eigentlich nicht zuständig ist.

  • @ stolli:

    Also, ich kann nur sagen, wie es bei uns im OG-Verfahren (hauptsächlich bei säumigen Zeugen) läuft. Dort wird nach erfolgloser Ladung zum Strafantritt per Formular schon immer die zuständige Polizeistation angeschrieben, um die Verhaftung/Verbringung in die JVA zu bewerkstelligen. Vielfach haben die dann sogar die plötzlich auftauchenden Scheine an die Gerichtskasse überwiesen und mitgeteilt, dass der Betreffende plötzlich zahlen konnte. von Nichtzuständigkeit habe ich aus deren Richtung noch nie etwas gehört. Offenbar werden da - aus welchen Gründen auch immer - in der Tat keine Unterschiede gemacht.

  • @dreizehn: Habe ich bislang gegen säumige Zeugen auch so gehandhabt und bislang war die Polizei recht erfolgreich, da die Haft immer durch plötzlich doch machbare Zahlung abgewendet wurde.

    Ein Kollege hatte mich auf die Entscheidung unserer LG-Beschwerdekammer hingewiesen und habe damals in irgendeinem Kommentar nachgelesen, dass tatsächlich der GV für die Verhaftungen aufgrund Zivilrecht zuständig ist.

    Mittlerweile habe ich auch gelernt, dass seit dem 1. JuMoG die Polizei keine Hilfsbeamtin der StA ist, sondern Ermittlungsbeamtin (§ 152 GVG).

    Was man nicht alles lernt. :gruebel:

  • Jau, danke für die Hausnummer ;) .

    Nach Abs. 2 liegen wir ja nicht falsch mit unserer Polizei, da es dem Wortlaut nach zulässig sein muss (es kann auch ein GV beauftragt werden).
    Über die polizeiliche Erfolgsquote kann ich auch nicht meckern...:daumenrau

  • Darf ich zu dem Themenkomplex kurz eine Anschlussfrage stellen?
    Ich habe einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (Gewaltschutzgesetz) vorliegen. Ordnungsgeld wurde auf Antrag verhängt und trotz Aufforderung des Gerichts nicht gezahlt. Der Antragsgegner hatte 2003 EV abgelegt, so dass hier von der Nichtbeitreibbarkeit ausgegangen wurde und Ladung zum Strafantritt erfolgt ist. Jetzt müßte Haftbefehl erlassen werden. Das Problem ist folgendes, wie ich beim wälzen des Zöller feststellen durfte wäre die Ordnungsgeldvollstreckung nicht von Amts wegen durchzuführen gewesen, sondern durch den Antragsteller selber. Der Antragsteller hätte also selber vortragen müssen, dass das Ordnungsgeld nicht beitreibbar ist und die Vollstreckung der Ordnungshaft beantragen müssen. Nun hat der Antragsteller einen erneuten Antrag wg. eines erneuten Verstoß gg. die Anordnung auf Erlass von Ordnungshaft gestellt. Kann aufgrund der von Amts wegen festgestellten Nichtbeitreibbarkeit die Haft vollstreckt werden oder muss streng formalistisch erst der Antragsteller die Nichtbeitreibbarkeit vortragen? Bei Haftsachen bin ich da eher etwas vorsichtig.

  • Da muss ich nochmal nachhaken: Es ist also eine Angelegenheit nach § 888 ZPO von Amts wegen vollstreckt worden, richtig? Amtsvollstreckung erfolgt nur bei § 890 ZPO.
    Es wäre bei der neuen Sache demnach dem Vollstreckenden eine vollstreckbare Ausf. d. Beschlusses zu erteilen und dieser hat sich dann um die Vollstreckung selbst zu kümmern. Ich würde ihn ruhig nochmals vollstrecken lassen. Die Garantie, dass der Schuldner immer noch völlig mittellos ist, dürfte kaum einer geben können. Allerdings spielt die Zeitspanne zwischen den beiden Verfahren auch mit rein.

  • Zitat von Manfred

    @ Juergen

    Soweit mir bekannt ist, werden Ordnungsgelder, auch die nach § 890 ZPO vAw vollstreckt. Nur Zwangsgelder nach § 888 ZPO werden im Parteibetrieb vollstreckt. Die Fundstelle im Zöller würde mich mal interessieren.

    Das hat man vom falsch blättern :oops:. Nen ganzen Nachmittag in die Binsen gesetzt. Ist natürlich 890 ZPO. Danke.

  • Kurze Frage hat jemand von euch mal die Zuständigkeiten geprüft denn bei vollstreckung von Ordnungshaft ist das Gericht nur in den Fällen der § 177, 178 GVG zuständig ansonsten macht das die StA.

  • Zur Klarstellung muss man aber noch sagen, dass das nur, wie in der Ausgangsfrage, für Ordnungshaft die aus einem Strafprozeß hervorgeht stimmt. Ordnungshaft aus einem Zivilverfahren wird durch das Prozeßgericht vollstreckt.

  • Das scheint mir hier ein zivilrechtliches Ordnungsgeld nach der ZPO zu sein. Da hat die StA als strafrechtliche Vollstreckungsbehörde nicht mit zu tun.

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