Löschungsbewilligung und Finanzakten

  • Guten Tag,

    es stellt sich folgender Sachverhalt:

    Der Erblasser hatte dem Finanzamt eine Sicherungshypothek für Steuerschulden an einem seiner Grundstücke eingeräumt.
    Die Steuerschuld wurde im Anschluß beglichen, jedoch unklar ob durch den Erblasser oder von dritter Seite.

    Das Finanzamt hatte nach unstrittiger Begleichung der Steuerschuld zum damaligen Zeitpunkt (Vor einigen Jahren) eine Löschungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung erteilt.

    Es erfolgte keine Löschung.

    Der Erblasser verstarb, die Erben haben über besagtes Grundstück einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Käufer stört sich naturgemäß am Bestehen der Sicherungshypothek und beruft sich auf Rechtsmängelhaftung.
    Die Erben gingen wohl von der problemlosen Löschungsmöglichkeit aus.

    Ohne Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung kann jedoch keine Löschung erfolgen, eine Löschungsbewilligung ist auf den ersten Blick im Nachlaß nicht zu finden.
    Das Finanzamt hat mittlerweile sämtliche Akten vernichtet und weigert sich, eine Löschungsbewilligung zu erteilen:
    - Es könne nicht mehr über die Hypothek verfügen und
    - es sei unklar, ob damals nicht ein Dritter gezahlt habe (und eine löschungsfähige Quittung erhalten habe). Deshalb könne nicht einfach
    eine Löschungsbewilligung an die Erben ausgestellt werden, weil die Hypothek ja zu einer Dritthypothek geworden sein könne.

    Die Erben scheuen wegen des drohenden Rechtsmangelanspruchs das langwierige Aufgebotsverfahren und wollen nun möglichst schnell eine Löschungsbewilligung.

    Können sie diese vom Finanzamt verlangen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe,

    Simon

  • Haben denn die Eigentümer-Erben irgendwelche Unterlagen (insbesondere wer da an das FA gezahlt hat)? Lässt sich das bei der Bank recherchieren?

    Denn wenn die Quittung erstritten werden muss, läuft es ja wohl auf genau diese Fragen hinaus.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nein, sonst wäre es ja recht einfach.
    Die Erben haben aber nur die Information, daß die Steuerschuld beglichen ist.

    Es finden sich bis jetzt keine Löschungsunterlagen im Nachlaß.
    Es gilt aber wohl für die Erben als sicher, daß der Erblasser selbst damals die Steuerschuld beglichen hatte, weil keine Kenntnis von "dritten Wohltätern" besteht.

    Ein Aufgebotsverfahren nach §§ 982 ff ZPO soll unbedingt vermieden werden.

    Es sollte für eine solche Konstellation doch eine Möglichkeit geben, etwa daß die Erben eine Löschungsbewilligung beantragen und einen eventuell durch die Löschung geschädigten Dritten (Den es höchstwahrscheinlich nicht gibt!) durch die Hinterlegung der Sicherungssumme schützen.
    Gedankengang: "Wir stellen die Bewilligung nicht aus, weil ein Dritter Inhaber des Rechts geworden sein könnte." "Falls dies der Fall ist, besteht hier die hinterlegte Summe in Höhe seines Sicherungsinteresses, also keine Gefahr." Es geht den Erben ja im Moment primär um die schnelle Löschung zur Vermeidung von Mängelansprüchen.
    Im einstweiligen Rechtsschutz (§ 940 ZPO) und bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit gibt es ja auch solche gesetzlichen Konstruktionen: Man erhält die Moglichkeit des schnellen Handelns, trägt dafür aber selbstgewählt verschuldensunabhängig ein Haftungsrisiko. Wenn man diesen Rechtsgedanken hier heranziehen könnte, wäre dies ein Ausweg aus der sonst recht unbefriedigenden Situation.

    Welche Vorschläge habt ihr? Sind die Erben wirklich aufgrund ihres ein wenig vorschnellen Verkaufs unausweichlich Rechtsmangelansprüchen ausgesetzt?

  • Ob das Finanzamt die Unterlagen mittlerweile vernichtet hat, ist nicht von Belang.

    Da Bankunterlagen auf Mikrofilm gespeichert und nach den einschlägigen Vorschriften mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden müssen, lässt sich -falls diese Frist noch nicht verstrichen ist- durch entsprechende bankseitige Nachforschungen ohne weiteres feststellen, ob der Erblasser die Steuerschuld seinerzeit von seinem Konto bezahlt hat. Ist das der Fall, kann mit dem entsprechenden Nachweis binnen kürzester Zeit eine neue Löschungsbewilligung vom Finanzamt erlangt werden.

    Die entsprechenden Bankunterlagen stehen natürlich auch auf der Empfängerseite zur Verfügung (evtl. sogar länger als sieben Jahre zurückreichend).

  • Der Vorgang spielte sich 1997 ab, es könnte also grenzwertig werden.

    Sollten sich keine Unterlagen finden lassen, scheint sich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung wohl nur schwer überzeugend darstellen lassen.

    Gibt es für den Fall der völligen Abwesenheit von Nachweisen noch Ideen rechtlicher Konstruktionen?

  • "Es sollte für eine solche Konstellation doch eine Möglichkeit geben, etwa daß die Erben eine Löschungsbewilligung beantragen und einen eventuell durch die Löschung geschädigten Dritten (Den es höchstwahrscheinlich nicht gibt!) durch die Hinterlegung der Sicherungssumme schützen.
    Gedankengang: "Wir stellen die Bewilligung nicht aus, weil ein Dritter Inhaber des Rechts geworden sein könnte." "Falls dies der Fall ist, besteht hier die hinterlegte Summe in Höhe seines Sicherungsinteresses, also keine Gefahr." Es geht den Erben ja im Moment primär um die schnelle Löschung zur Vermeidung von Mängelansprüchen."

    Guten Morgen zusammen

    Der Ausschluss durch Hinterlegung gem § 1171 BGB kann ,wenn kein Aufgebotsverfahren gewollt ist, auch nicht die Lösung sein, da " ...der unbekannte Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen...."

    Ich hatte den Fall zwar noch nicht, aber der Gesetzgeber hat wohl eben für diese Fälle, dass der Gläubiger nicht festgestellt werden kann, das Aufgebotsverfahren als weitere Möglichkeit des Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit festgelegt.

    Sollte ich hier falsch liegen, dann bitte ich um Berichtigung.

    Wenn die Parteien hier irrig von einer problemlosen Löschung ausgegangen sind, haben sie eben einen Fehler gemacht. Ob da jemand hätte darauf hinweisen müssen, ist ein anderes Problem.

  • Im vorliegenden Fall halte ich für bedeutsam, dass die Forderung nach § 267 BGB grundsätzlich auch bei der Leistung eines Dritten erlischt und nicht auf diesen übergeht (KG NJW 1973, 56; Palandt/Bassenge § 1113 RdNr.25). Eine Ausnahme gilt nur, soweit der Dritte i.S. der §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtigt ist (§ 268 Abs.3 S.1 BGB). Wenn an dem betreffenden Grundstück im Jahre 1997 keine anderweitigen dinglichen Rechte lasteten bzw. die Gläubiger dieser damaligen Rechte sämtlich erklären, keine Ablösung vorgenommen zu haben und gleichzeitig feststeht, dass der Erblasser stets alleiniger Besitzer des besagten Grundstücks war, kann sich das Finanzamt der erneuten Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. löschungsfähigen Quittung nach meinem Dafürhalten nicht verschließen.

    Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Kaufpreisfälligkeit für den der Sicherungshypothek entsprechenden Betrag bis zur Löschung der Hypothek durch Vereinbarung mit den Erwerbern hinauszuschieben. Dann kann in Ruhe die Löschung der Hypothek -gleich auf welchem Wege- betrieben werden.

    Aber wie schon gesagt, sind die Erben an dem jetzigen Dilemma letztlich selbst schuld, weil sie sich nicht rechtzeitig um die Angelegenheit gekümmert haben.

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