Die Staatskasse hat uns die Flugkosten (Hamburg - Bonn) nicht als notw. Ausl. erstattet mit Bezug auf die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2006 17 W 181/06. Dort heißt es, dass nur Reisekosten unter Berücksichtigung einer Bahnreise festgesetzt werden, weil dem Verteidiger eine Bahnreise zugemutet kann. Außerdem hätte er für einen Reiseantritt ab 6:00 Uhr eine Terminsverlegung beantragen können. Unsere Kosten sind bereits im Jahre 2005 entstanden. Ich habe zu diesem Jahre verschiedene Entscheidungen gefunden mit der Ansicht, dass dem Verteidiger eine Bahnreise über 4 Std. nicht zugemutet werden kann. Nun ist meine Frage, ob die Entscheidung des OLG Köln vom Jahre 2006 für unseren Kostenerstattungsantrag überhaupt relevant ist, denn bei der Entstehung unserer Auslagen galt eine anders lautende Meinung der Gerichte, wonach wir uns auch gerichtet haben.
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