Flugkosten

  • Die Staatskasse hat uns die Flugkosten (Hamburg - Bonn) nicht als notw. Ausl. erstattet mit Bezug auf die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2006 17 W 181/06. Dort heißt es, dass nur Reisekosten unter Berücksichtigung einer Bahnreise festgesetzt werden, weil dem Verteidiger eine Bahnreise zugemutet kann. Außerdem hätte er für einen Reiseantritt ab 6:00 Uhr eine Terminsverlegung beantragen können. Unsere Kosten sind bereits im Jahre 2005 entstanden. Ich habe zu diesem Jahre verschiedene Entscheidungen gefunden mit der Ansicht, dass dem Verteidiger eine Bahnreise über 4 Std. nicht zugemutet werden kann. Nun ist meine Frage, ob die Entscheidung des OLG Köln vom Jahre 2006 für unseren Kostenerstattungsantrag überhaupt relevant ist, denn bei der Entstehung unserer Auslagen galt eine anders lautende Meinung der Gerichte, wonach wir uns auch gerichtet haben.

  • Jede Entscheidung ist eine individuelle Entscheidung und auch OLG-Entscheidungen sind nur Richtlinien. Eine OLG-Entscheidung von 2006 kann durchaus herangezogen werden für Kosten, die bereits im Jahr 2005 entstanden sind. Die Entscheidung über euren Antrag erfolgte ja erst, als es die OLG-Entscheidung schon gab. Ich sehe da kein Problem. Die Rechtsauffassung hat es ja bereits vorher schon gegeben, sonst hätte das OLG nicht entscheiden müssen.
    Ob Flugkosten oer Bahnkosten erstattungsfähig sind erschließt sich bei mir aus einer Vergleichsberechnung. Eine Fahrzeit von mehr als 4 Stunden halte ich nicht für unzumutbar, wohl aber Nachtfahrten. Es ist zu prüfen, wie die Zugverbindung ist - ob man an einem Tag zu normalen Zeiten hin und zurück kommt oder ob man Übernachtungskosten und somit Abwesenheitsgeld für zwei Tage berechnen muss. Bei einem RA kann man ja auch 1. Klasse -Preise ansetzen.
    Wenn die Bahn unter Berücksichtigung der genannten Punkte tatsächlich viel günstiger war, hätte ich auch abgesetzt, ansonsten hätte ich Flug gegeben.

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