Bank-neue Zweigniederlassung

  • Eine Bank hat im Dez. 2006 mehrere ihrer Zweigniederlassungen aufgehoben und eine andere Zweigniederlassung umbenannt. Nun liegt mir eine Zuweisungsurkunde vor, mit der die Hauptniederlassung, der ja nach Erlöschen der Zweigniederlassungen alle Rechte zustehen, alle von den Filialen -namentlich benannt- geführten Geschäfte vollständig der umbenannten Zweigniederlassung zu. In der Urkunde heißt es weiter die neu benannte Filiale soll insbesondere berechtigt sein:
    ...3) die Löschung von zugunsten der vorgenannten Filialen eingetragenen Grundpfandrechten und anderen Immobiliarrechten zu bewilligen, ihre Umschreibung auf sich zu veranlassen oder Abtretungen an Dritte vorzunehmen.
    Nun habe ich eine Abtretungsurkunde über ein Buchrecht aus Okt. 2006 auf eine der erloschenen Filialen.
    Bei bestehenden Rechten sowie bei abgetretenen Briefrechten dürfte es keine Probleme geben, aber bei einem Buchrecht, das erst mit Eintragung übergeht? Muss ich eine neue Abtretung haben? Oder kann man auch noch nicht entstandene Rechte übertragen. Zumindest kann man von der Übertragung des Anspruchs auf Abtretung ausgehen, da ja alle von den Filialen geführten Geschäfte vollständig übergehen sollen.

  • Ich antworte als Laienhafter Banker mit allerdings über 25jähriger Grundbucherfahrung:

    Zum Zeitpunkt der Abtretung war die Urkunde doch wohl wahrungsfähig. Wenn sich nun eine Rechtsnachfolge ergibt, kann dies doch nicht erneuten Aufwand für den Abtretenden bedeuten. Die Rechtsnachfolge ist doch beim neuen Gläubiger eingetreten. Das es sich um ein Buchrecht handelt kann die Wahrung der Abtretung doch nicht ausschließen. In ähnlichen Fällen, z. B. nach Fusionen haben wir auch schon Urkunden eingereicht, die noch auf alte Bankbezeichnungen lauteten, sie wurden allesamt gewahrt.

  • Ich denke, man muss das Problem von der Seite angehen, dass der Zessionar im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung rechtlich existent war und dass der Rechtsnachfolger des Zessionars daher Berechtigter aus der abgebenen materiellrechtlichen Vereinbarung wird. Es geht also nicht darum, ob die Abtretung wirksam ist, sondern lediglich darum, dass nur der infolge Rechtsnachfolge berechtigte Abtretungsempfänger im Grundbuch eingetragen werden kann und dass diese Rechtsnachfolge demzufolge in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen ist.

  • Ich habe jetzt eingetragen. Es handelt sich um eine bloße Zuordnung der Hauptniederlassung an die Filiale und wenn man den Wortlaut genau auseinanderfisselt, steht da was von den bisher von den erloschenen Filialen geführten Geschäften, die vollständig übergehen. Darunter fasse ich nun auch diese Grundschuld. Nun ist ja umstritten, ob man interne Zuweisungen überhaupt eintragen kann. Ich denke aber, dass das Recht der Bank an sich zusteht und alles weitere wäre höchstens ein Vertretungsproblem, und die Zuordnung enthält ja unzweifelhaft eine Vollmacht.

  • Ich hänge mich hier mal dran, da ich glaube, einen Fall der gleichen Bank zu haben. Auch mir liegt eine Rechtsnachfolgebescheinigung und eine Zuweisungserklärung vor. Zweigniederlassungen wurden aufgehoben und eine Zweigniederlassung wurde umbenannt.
    Eine der aufgehobenen Zweigniederlassung ist Gläubigerin eines bei mir eingetragenen Grundpfandrechts.
    Mit liegt nun der Antrag eines Notars auf Berichtigung der Gläubigerbezeichnung auf die neue Bank vor. Ich habe eine Rechtsnachfolgebescheinigung und die Zuweisungserklärung je in beglaubigter Abschrift und eine einfache Vollmacht für den Notar, die Bank zu vertreten. Sie ist unterschrieben von zwei Angestellten der Bank.

    Kann ich aufgrunddessen die neue Bank eintragen? Wenn ja, wie würdet Ihr das schreiben? Und wie ist das kostenrechtlich zu bewerten?

  • Die Änderung der Zuweisung kann im Grundbuch vermerkt werden, vgl. bereits LG Konstanz in Rpfleger 1992, 247.
    Die Änderung der Gläubigerbezeichnung löst keine Gebühr nach § 64 KostO an, da sich der Rechtsträger nicht ändert, sondern lediglich die interne Zuordnung, vielmehr fällt eine Gebühr nach § 67 Abs 1 KostO aus, und zwar aus einem Teilwert des Grundpfandrechtes, §§ 67, 30 KostO. Möglich sind 20 Prozent des Nominalbetrages.
    Also: 1/4 Gebühr aus 20 Prozent des Grundpfandrechtes.

  • Die Änderung der Zuweisung kann im Grundbuch vermerkt werden, vgl. bereits LG Konstanz in Rpfleger 1992, 247.
    Die Änderung der Gläubigerbezeichnung löst keine Gebühr nach § 64 KostO aus, da sich der Rechtsträger nicht ändert, sondern lediglich die interne Zuordnung, vielmehr fällt eine Gebühr nach § 67 Abs 1 KostO aus, und zwar aus einem Teilwert des Grundpfandrechtes, §§ 67, 30 KostO. Möglich sind 20 Prozent des Nominalbetrages.
    Also: 1/4 Gebühr aus 20 Prozent des Grundpfandrechtes.



    Ich habe das auch schon durchgezogen. Schöner/Stöber R.-Nr. 243 sagt zwar, dass nur die Hauptniederlassung der D-Bank als Grundbuchberichtigung einzutragen ist. Ich habe aber aufgrund der Zuweisung doch die Zweigniederlassung in Ffm. eingetragen. Gebühren wie bei Harald angegeben.

  • @ Tarzan:

    Treffer! Und was hast Du als Eintragungsgrundlage in Abt. I genommen?

    Bei mir ist auch beantragt, die D-Bank Filiale Dg einzutragen. Werd ich dann wohl auch machen.

  • @ Tarzan:

    Treffer! Und was hast Du als Eintragungsgrundlage in Abt. I genommen?

    Bei mir ist auch beantragt, die D-Bank Filiale Dg einzutragen. Werd ich dann wohl auch machen.


    Ich habe mir beglaubigte HR-Auszüge vorlegen lassen, aus denen sich die Löschung der Zweigniederlassungen ergibt. Die Zuweisung dann in der Form der 29 GBO.

  • Hmmm, an Handelsregisterauszüge hab ich noch gar nicht gedacht, da mir der Notar die Löschung ja aufgrund Einsicht in das HR bestätigt. Das müsste doch eigentlich auch zulässig sein, oder?

    @ Tarzan:
    Was meinst Du genau mit "Die Zuweisung dann in der Form des § 29 GBO"? Bei mir liegt die Zuweisung in beglaubigter Abschrift vor, also in der Form des § 29 GBO.

    Aber was muss ich in Sp. 3 und 4 genau eintragen? Ist das ne Firmenänderung?

  • Hmmm, an Handelsregisterauszüge hab ich noch gar nicht gedacht, da mir der Notar die Löschung ja aufgrund Einsicht in das HR bestätigt. Das müsste doch eigentlich auch zulässig sein, oder?

    @ Tarzan:
    Was meinst Du genau mit "Die Zuweisung dann in der Form des § 29 GBO"? Bei mir liegt die Zuweisung in beglaubigter Abschrift vor, also in der Form des § 29 GBO.

    Aber was muss ich in Sp. 3 und 4 genau eintragen? Ist das ne Firmenänderung?


    Wenn die Zweigniederlassungen aufgelöst werden, geht kraft Gesetzes alle Rechte an die Hauptniederlassung. Im Grundbuchverfahren behandele ich das als Namensberichtigung. Diese kann dann einzelne Rechte wieder einer Zweigniederlassung zuweisen. Nach Schöner/Stöber soll das aber nicht eintragungsfähig sein. Ich trage dies trotzdem ein.
    Natürlich ist auch eine notarielle Bescheinigung zulässig.
    In die Veränderungsspalte trage ich eine Namensberichtigung ein (Name berichtigt gemäß Eintragung im HR ...;)

  • Ja klar, Veränderungsspalte! Ist ja Abt. III und nicht Abt. I. :behaemmerWeiß selbst nicht, wie ich auf Abt. I gekommen bin.

    Danke jedenfalls für die geduldige Hilfe!

  • Hallo,


    ich hänge mich mal ran:


    Eine ausländische Bank ist unter einer inländischen Zweigniederlassung im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen. Diese Zweigniederlassung ist gelöscht.
    Nun beantragt eine andere Zweigniederlassung in Deutschland, dass das Grundbuch auf sie berichtigt wird.

    Eine Berichtigung auf die Hauptniederlassung wäre möglich, auf eine andere Zweigniederlassung aber nicht, wird aber dennoch von einigen gemacht (siehe # 7). Wird das immer noch so gesehen oder hat sich etwas geändert?

    Ich habe als Unterlagen nur einen schriftlichen Antrag der einzutragenden Zweigniederlassung, formlose Kopien von HR-Auszügen und eine einfache Kopie einer notariellen Bestätigung, in der bescheinigt wird, dass a) die eingetragene Zweigniederlassung aufgehoben wurde und b) der Geschäftsbetrieb auf die einzutragende Zweigniederlassung übergegangen ist.
    Brauche ich da nicht wenigstens die notarielle Bescheinigung (wegen Ziff. b) in Form des § 29 GBO? Mir kommt das alles so wenig vor, wenn man die Eintragung schon machen sollte.

    Danke für eure Antworten.

  • Das LG Konstanz wird in der 15. Auflage von Schöner/Stöber als "A.A." immer noch zitiert. Dem LG zustimmend: BeckOK/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn 42 (-> Tatsachenberichtigung, daher kein Formzwang).

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