Nießbrauch in Altenteil?

  • Beantragt ist die Eintragung eines Altenteils, das eine Reallast und ein Nießbrauch beinhaltet.
    Im HRP habe ich gelesen, dass ein Nießbrauchsrecht nur dann Bestandteil eines Altenteils sein kann, wenn es nicht am gesamten Grundstück lastet.

    Nachdem ich dem Notar das mitgeteilt habe, schickt er mir eine Entscheidung unseres LG`s mit folgendem Inhalt:

    "....Er nennt das Nießbrauchrecht neben der Pflege- und Betreuungsreallast ausdrücklich und bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass die genannten Rechte im GB gewahrt werden sollen, sei es - was, wie das GBA zutreffend bemerkt, nicht möglich ist - zusammen unter der Bezeichnung Altenteilsrecht, sei es unter den getrennten Bezeichnungen als "Nießbrauchsrecht, Pflege- und Betreuungsreallast" oder "Nießbrauchsrecht" und "Altenteilsrecht"


    Zur Erläuterung formuliert der Notar seinen Antrag wie folgt:

    ...folgende Altenteilsrechte einzuräumen:

    a) ein NB
    b) eine Reallast zur Pflege u. Betreuung

    Keine Ahnung was mir diese landgerichtliche Entscheidung sagen will.
    Wie handhabt ihr das?

  • Wenn ich an die Ausdrucksfähigkeit eines bestimmten Users in einem kürzlich geschlossenen Thread denke, kommt es mir so vor, als wenn der Berichterstatter der vorzitierten Beschwerdekammer auch eine weit überqualifzierende humanistische Bildung genossen hätte.

    Das Landgericht will schlichtweg sagen, dass die Einzelrechte entweder zusammen nach § 49 GBO unter der zusammenfassenden Bezeichnung "Altenteil" (oder Leibgeding) oder als Einzelrechte im Grundbuch eingetragen werden können (und dass ein Notarantrag notfalls im letztgenannten Sinne auszulegen ist). Die vom Beschwerdegericht genannten Bezeichnungen sind allerdings ordnungswidrig, weil verschiedene dingliche Rechte nicht unter einer laufenden Nummer in Abt.II des Grundbuchs vorgetragen werden dürfen. Von dieser Regelung macht § 49 GBO in Erweiterung von § 874 BGB ja gerade eine Ausnahme. Greift die Ausnahme nicht, weil im Rechtssinne kein Altenteil vorliegt, müssen alle Einzelrechte auch einzeln im Grundbuch vorgetragen werden.

    Die vorstehenden Erläuterungen haben allerdings überhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob ein Nießbrauchsrecht im Einzelfall Bestandteil eines Leibgedings sein kann (falls ja, ist eine Eintragung als "Altenteil" möglich, falls nein, dann nicht). Und insoweit ist die Rechtsprechung völlig klar: Lastet der Nießbrauch als "Totalnießbrauch" am gesamten Grundbesitz oder am einzigen belasteten Grundstück, so kann er nach absolut hM nicht Bestandteil einer i.S. des § 49 GBO zusammengefassten Bezeichnung als "Altenteil" sein, weil der Nießbrauch in diesem Fall eine eigene Erwerbsquelle darstellt und deshalb dem Wesen des Leibgedings als Versorgungsvertrag widerspricht (KG OLGE 40, 52; BayObLGZ 1975, 136 = Rpfleger 1975, 314; OLG Schleswig SchlHA 1957, 74; Schöner/Stöber RdNr.1328 m.w.N.).

    Da der Nießbrauch lt. Sachverhalt am gesamten Grundbesitz lasten soll, können Nießbrauch und Reallast mangels Anwendbarkeit des § 49 GBO somit nur unter zwei getrennten laufenden Nummern im Grundbuch vorgetragen werden. Wenn die Urkunde keine abweichende Bestimmung enthält, sind beide Rechte ausdrücklich mit Gleichrangsvermerk einzutragen.

    Langer Rede kurzer Sinn:

    Sowohl die vorgelegte LG-Entscheidung als auch die mit dieser Vorlage verfolgte Intention des Notars gehen an der Sache vorbei.

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