geänderter Erbvertrag durch handschrift. T.

  • ich habe folgenden Fall:
    Durch Erbvertrag haben sich A und B gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Des weiteren wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. A ist nun verstorben.
    Der Notar legt nun im Auftrag von B den Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift vor, ausserdem aber auch noch ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament späteren Datums, in dem sich A und B gegenseitig als Alleinerben einsetzen, insoweit also keine Abänderung des Erbvertrages. Von Testamentsvollstreckung ist hier aber nicht mehr die Rede. Der Notar beantragt nun die Berichtigung des Grundbuchs ohne Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks.

    Ist hier ein Erbschein erforderlich oder reicht der Erbvertrag, da ja die Erbfolge an sich nicht aufgehoben ist?

    Vielen Dank im voraus für Eure Meinungen!

  • Für den formgerechten Nachweis i.S. des § 35 GBO genügt es, wenn die Erbfolge auch auf einer notariellen Verfügung von Todes wegen beruht, weil die Erbfolge bei mehreren inhaltsgleichen Testamenten nicht lediglich auf dem zeitlich letzten, sondern auf allen Verfügungen von Todes wegen beruht (Demharter § 35 RdNr.31 m.w.N.).

    Das eigentliche Problem scheint mir hier aber woanders zu liegen. Es fragt sich nämlich, ob nicht nur der Nachweis der Erbfolge, sondern auch der im Hinblick auf § 52 GBO erforderliche Nachweis geführt ist, dass die im Erbvertrag angeordnete TV aufgrund einer durch das gemeinschaftliche privatschriftliche Testament erfolgten "stillschweigenden" Aufhebung der TV-Anordnungen nicht mehr besteht und dass demzufolge von Amts wegen kein TV-Vermerk einzutragen ist. Ich würde dies verneinen, es sei denn, die TV wäre eindeutig aufgehoben oder es würden Erklärungen aller Erben und des avisierten TV vorgelegt, wonach übereinstimmend von einer vollständigen Aufhebung der TV-Anordnungen ausgegangen wird. Die Einhaltung der Form des § 29 GBO für diese Erklärungen würde ich jedoch nicht verlangen. Die Form des § 29 GBO könnte allerdings auch eingehalten werden, indem die genannten Beteiligten die betreffenden Erklärungen zur Niederschrift des NachlG abgeben.

    Ansonsten erscheint mir der Nachweis, dass keine TV besteht, nur durch einen Erbschein möglich, der keinen TV-Vermerk enthält.

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