Veröffentlichung des Aufgebots

  • Unbegreiflich.

    Ich kann nur jedem Rechtspfleger raten, dessen ungeachtet ausdrücklich die Briefversendung mittels Einschreiben/Rückschein zu verfügen.



    Über eine derartige Regelung weiß ich nichts. Aber nach meiner Kenntnis werden die Briefe grundsätzlich wie von juris beschrieben übersandt.

  • Ich kann nur jedem Rechtspfleger raten, dessen ungeachtet ausdrücklich die Briefversendung mittels Einschreiben/Rückschein zu verfügen.

    Zur Klarstellung sei vorsorglich festgehalten, dass sich das geschilderte Problem natürlich nur ergeben kann, soweit landesrechtlich geregelt ist, dass die Briefversendung durch einfache Post gestattet ist.

    Hm… in Grundbuchsachen kenne ich mich nicht besonders aus, daher würde es mich interessieren, welche Wirkung es nach sich zieht (außer dem Aufgebotsverfahren), wenn diese Briefsendungen beim Empfangsberechtigten nicht ankommen und vor allem, wie häufig so was vorkommt?
    Bei uns war es erstmals der Fall, wo „angeblich“ die Briefsendung vom GBA nicht beim Empfangsberechtigten (wohl bemerkt eine sehr große Lebensversicherung AG) nicht angekommen ist. Das ist natürlich nicht repräsentativ, von daher wäre es schon interessant, wie oft so ein Fall denn nun in der Praxis vorkommt (denn dann würde EB mit Rückschein oder dergleichen natürlich auch Sinn machen).

  • Ich denke, dass diese Frage falsch gestellt ist, weil es bei der seit Jahrzehnten vorgeschriebenen und üblichen Versendung gegen Einschreiben/Rückschein praktisch eigentlich überhaupt nicht vorkommen konnte, dass der Empfänger den Brief nicht erhalten hat. Die Frage nach der Häufigkeit des "Verschwindens" von Briefen kann sich somit erst für die Zeit nach erfolgter Gestattung der formlosen Briefversendung (und dann auch nur in den betreffenden "gestattenden" Bundesländern) stellen.

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