Veröffentlichung des Aufgebots

  • Hallo, brauche mal eure Hilfe im Aufgebotsverfahren!

    Ein Grundschuldbrief ist offensichtlich beim Umzug des Amtsgerichts in ein anderes Gebäude verloren gegangen. Aus der Grundbuchakte ergibt sich, dass der Brief bei der Antragstellung vorgelegen hat, dann aber irgendwie verschwunden ist.
    Gläubiger beantragt nun auf Anraten des Grundbuchamtes das Aufgebotsverfahren.
    Zum einen will er natürlich keine Kosten dafür zahlen => ist einzusehen, aber geht das?
    Zum anderen regt er an, die Veröffentlichung nur durch die Gerichtstafel vorzunehmen, keine Einrückung in der Zeitung und im BA!
    Nach § 948 ZPO ist aber die Einrückgung im BA vorgeschrieben, es sei denn, es gibt eine anderweitige Anordnung.
    Mit ist keine anderweitige Anordnung bekannt. Weiß jemand, ob es evtl. ein Landesgesetz (Hessen) gibt (§ 1024 ZPO), was die Veröffentlichung anders regelt???

  • Ich veröffentliche immer im BA. ( in Hessen ) Bei uns fordert der Richter den Kostenvorschuss an. Aber grundsätzlich kann von einem Vorschuss auch abgesehen werden. Wir schlagen dann die Kosten nach § 21 GKG nieder.

  • Auf die Veröffentlichung im BA und in dedr örtlichen Tageszeitung wird bei uns nicht verzichtet. Über eine mögliche Niederschlagung der Kosten entscheidet der Richter - aber wohl erst, wenn das Verfahren schon anhängig ist. Das Kostenrisiko trägt somit der Antragsteller, weil er ja erst mal nicht weiß, ob er zahlen muss oder nicht.

  • Meines Erachtens ist fraglich, ob überhaupt ein Aufgebotsverfahren erforderlich ist.

    Wenn ein nachweislich vorgelegter Brief beim GBA vor erfolgender Entscheidung über den Antrag abhanden kommt oder versehentlich unbrauchbar gemacht wird, so ist er gleichwohl i.S. des § 41 GBO als vorgelegt anzusehen, ohne dass die Vorlegung eines Ausschlussurteils erforderlich wäre (KGJ 48, 226 = RJA 14,314; Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.73). Hieraus folgt, dass auch bei einer Brieferneuerung i.S. des § 67 GBO von einer erfolgten Vorlegung im Sinne dieser Norm auszugehen ist, wenn der nachweislich vorgelegte Brief beim GBA abhanden kommt oder vernichtet wird und dass demzufolge auch insoweit keine Vorlage eines Ausschlussurteil erforderlich ist, weil es nach § 67 GBO für die Brieferneuerung genügt, wenn entweder der Brief oder ein Ausschlussurteil vorgelegt wird (Meikel/Bestelmeyer § 67 RdNr.17). Wenn der Brief vorgelegt wurde, kann für die Brieferneuerung somit nicht noch zusätzlich ein Ausschlussurteil erforderlich sein (ebenso bereits Meikel/Imhof/Riedel, 6. Aufl., § 67 RdNr.7 und § 123 RdNr.3).

    Langer Rede kurzer Sinn:

    Es genügt, wenn der betroffene Gläubiger nachträglich einen Antrag auf Brieferneuerung i.S. des § 67 GBO stellt (im vorliegenden Fall wäre sogar eine ausnahmsweise Brieferneuerung von Amts wegen möglich: Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNr.73 Fn.194; da der neue Brief aber bei vom GBA zu verantwortendem "Verschwinden" des Briefs nur im Einvernehmen mit dem Gläubiger erteilt wird, kommt das im Ergebnis auf das Gleiche hinaus). Für diesen neuen Brief sind nach § 16 KostO selbstverständlich keine Kosten zu erheben. Taucht der alte Brief später auf, ist er vom GBA nach § 69 GBO unbrauchbar zu machen.

    Die Brieferneuerung hat nach Maßgabe des § 68 GBO zu erfolgen. Insbesondere ist die Erteilung des neuen Briefes nach § 68 Abs.3 GBO im Grundbuch zu vermerken. Aufgrund des bereits vollzogenen oder noch zu vollziehenden Eintragungsantrags, zu welchem der Brief ursprünglich vorgelegt wurde, ist nach erfolgter Brieferneuerung selbstverständlich auch noch der Ergänzungsvermerk nach § 62 GBO auf dem neuen Brief anzubringen.

    Der Aufgebotsantrag kann demgemäß zurückgenommen werden. Die hierfür entstandenen Kosten sind nach § 16 KostO wiederum nicht zu erheben, weil das GBA den Gläubiger nicht auf die naheliegende, schnelle und kostenfreie Möglichkeit der Brieferneuerung nach § 67 GBO aufmerksam gemacht hat.

  • :wechlach: :daumenrau Der Juris2112 ist einfach nicht zu toppen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ist schon logisch, was juris schreibt. Aber hier hat ja gerade das Grundbuchamt den Gläubiger auf das Aufgebotsverfahren verwiesen. Muss nicht das Grundbuchamt wissen, was zu tun ist? Woher soll ein Laie wissen was nur juris weiß? ;)

  • Woher soll ein Laie wissen was nur juris weiß? ;)



    Berechtigte Frage...

    Würde aber juris insoweit zustimmen, dass das GBA den Ast. auf einen (falschen) Gedanken gebracht hat. Soll das GBA doch dann bitte auch dafür geradestehen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Kleine Anmerkung zu den Kosten, falls hier wirklich ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wird.

    § 21 GKG ist hier nicht einschlägig, da beim Zivilgericht keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Das GBA hat ja den Brief verlegt.

    Es handelt sich vielmehr um einen Fall der Amtshaftung, die zunächst von der Verwaltung anerkannt werden muß.

    Kosten durch das zivilgericht werden dann nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten dem antragsteller allerdings ersetzt.

    Wir hatten so einen Fall leider schon einmal. Damals ging der Brief auf dem Postweg verloren. Pech des Grundbuchamts war dabei, daß der Brief unvorschriftsmäßig nur per Normalpost versandt wurde. Regressansprüche wurden damals allerdings soweit ich weiß nicht geltend gemacht.

  • Dass die eine Abteilung für die Schluderei der anderen nichts kann, ist schon klar. Aber in solchen Fällen hört man einfach den Revisor an und man erhebt die GKG-Kosten erst gar nicht. Bei so klaren Fällen wie dem vorliegenden kann das gar kein Problem sein.

  • senta:

    Wie seid Ihr denn damals verfahren?

    Habt ihr einfach einen neuen Brief erteilt und den alten Brief Brief sein lassen?

    Wohl kaum, denn das Verfahren war bereits erledigt und der Brief ist außerhalb des Gerichts auf dem Postwege verlustig gegangen. In einem solchen Fall führt an der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens als Voraussetzung für die Brieferneuerung kein Weg vorbei.

  • Wir haben derzeit auch ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes, nachdem der vom GBA formlos versandte Grundschuldbrief (anscheinend) nicht beim Antragsteller angekommen ist.
    Nachdem ich den Kostenvorschuss beim ASt. angefordert habe, legte dieser Erinnerung ein mit der Begründung, das diese nichts dafür können, wenn das GBA den Grundschuldbrief nicht per Einschreiben versendet und dadurch auch den Empfang nicht nachweisen kann; Kostenschuldner sollte demnach das GBA sein.
    Habe die Akte an den Bezirksrevisor weitergeleitet, welcher mit einer sehr ausführlichen Begründung zurecht feststellte, dass der ASt. Kostenschuldner ist. Das GBA muss laut irgendeiner VO oder Entscheidung, die ich hier zu Hause jetzt leider nicht nachlesen kann, die Grundschuldbriefe nicht per Einschreiben oder dergleichen zustellen, sondern kann dies formlos machen. Genaue Begründung etc. könnte ich morgen – sofern Bedarf besteht – noch einstellen.


    @senta:
    Da hat unser Bez.-Rev. aber ganz anders entschieden wie bei euch. ;)

  • Da dürfte der dortige Bezirksrevisor aber evtl. auf dem Holzweg sein.

    Nach § 49 a GBV sollen Grundpfandrechtsbriefe durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden (S.1). Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlass zwar ein anderes Versendungsverfahren bestimmen (S.2), wobei bestehende Anweisungen und Erlasse aber ausdrücklich unberührt bleiben (S.3). Dabei handelt es sich insbesondere um § 38 GBOGeschO (zuletzt abgedruckt in der 21. Aufl. des Demharter) und die inhaltlich identische landesrechtliche Norm des § 55 BayGBGA sowie die durch die übrigen Bundesländer erlassenen Verwaltungsvorschriften (Meikel/Ebeling § 52 GBV RdNr.8).

    § 38 S.3 GBOGeschO (und ebenso mit fast identischem Wortlaut § 55 Abs.1 S.2 BayGBGA) schreibt für die Aushändigung der Briefe wörtlich folgendes vor:

    "Die Aushändigung an der Amtsstelle erfolgt gegen Quittung, die Übersendung durch die Post als Einschreibesendung gegen Rückschein, die Aushändigung durch Vermittlung des Gerichtswachtmeisters gegen schriftliches Empfangsbekenntnis des Empfängers."

    Euer Revisor könnte sich somit bestenfalls darauf berufen, dass nach dortigem Landesrecht ausdrücklich die formlose Übersendung von Grundpfandrechtsbriefen gestattet ist. Das halte ich wegen der damit verbundenen Gefahren aber (als angesichts der materiellrechtlichen Bedeutung der Briefe völlig sachfremde Regelung) nahezu für ausgeschlossen. Aber auch wenn es diese sachfremde Regelung tatsächlich geben sollte, wäre immer noch und des weiteren zu prüfen, ob nicht eben diese Regelung einen Amtshaftungsanspruch begründet.

    Das vom dortigen Revisor befürwortete Ergebnis halte ich jedenfalls in der Sache für unhaltbar und in der Konsequenz für die Beteiligten für unzumutbar.

    Nebenbei: senta ist in Bayern tätig. Dort ist die Versendung mit Einschreiben/Rückschein durch § 55 BayGBGA vorgeschrieben.

  • Wie damals das GBA nach der Kraftloserklärung des verlorenen Briefes verfahren ist, kann ich leider nicht sagen. Ich war damals am Zivilgericht zuständig für das Aufgebotsverfahren.

    Der Rechtsanwalt des Briefempfängers (ich glaube es waren Geschwister) hatte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen des GBA eingelegt. Im Rahmen der Entscheidung über die DAB wurde damals die Amtshaftung anerkannt. Der Revisor wurde nicht gefragt, ob man die Kosten des Aufgebotsverfahrens nicht irgenwie niederschlagen könne. Das weiß ich so genau, weil die Geschäftsleitung nämlich mich nach eventuellen Niederschlagungsmöglichkeiten gefragt hat. (Zur Beruhigung aller: das lag vor allem an der Qualität des Revisors, den man am Besten immer außen vor ließ)

    Un nun das "tollste" an der ganzen Sache:
    Der Rechtsanwalt hatte zusammen mit dem Aufgebotsantrag Kopien von dem gesamten Schriftverkehr bzgl. der DAB beim Zivilgericht eingereicht. War doch nett von ihm?:mad:

  • Dann ist meine Frage aus #11 beantwortet. Der Brief wurde -wie es sich in dem betreffenden Fall (#9) gehörte- für kraftlos erklärt.

  • Da dürfte der dortige Bezirksrevisor aber evtl. auf dem Holzweg sein. [...]


    ...ist er ist nicht, habe mir heute nochmal seine Ausführungen durchgelesen! ;)

    In unserem Fall (sh. #13) kann nicht von einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. d. § 21 GKG ausgegangen werden, nachdem § 49 a GBV die Landesjustizverwaltungen ausdrücklich ermächtigt, ein anderes Versendungsverfahren zu bestimmen, als in § 49 a GBV geregelt ist. Die Versendung der Grundpfandrechtsbriefe mittels einfachen Briefes unter Beifügen einer vorbereiteten Empfangsbestätigung an den Empfangsberechtigten ist ausdrücklich geregelt in § 9 a der 2. VV LFGG. Im Erlass des JuMi Baden-Württemberg vom 08.03.2005 (3800 a/0011) wurde zur Neuregelung der Versendung von Grundpfandrechtsbriefen ausgeführt:
    "Da die Versendung auf der Grundlage des § 9 a Satz 1 der 2. VV LFGG, der von § 49 Satz 2 GBV gedeckt ist, keine unrichtige Sachbehandlung darstellt, kommt ein Erlass der Kosten des Aufgebotsverfahren im Falle des Verlusts eines durch einfachen Brief versandten Grundpfandrechtsbriefs allein wegen der gewählten Versendungsart nach § 9 Abs. 2 Satz Nr. 1 Nr. 3 LJKG nicht in Betracht".

    Des Weiteren kommt eine Nichterhebung der Kosten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG in Betracht. Hinsichtlich des Begriffs der unrichtigen Sachbehandlung besteht eine im Grundsatz gefestigte Rechtsprechung: „Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 21 GKG ist nur anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt.“

    Die Sache muss vom Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamten oder einem sonstigen in der staatlichen Rechtspflege Tätigen unrichtig behandelt sein. Nicht zu erheben sind die Kosten oder der Teil der Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden sein würden.
    Erforderlich ist auch, dass aufgrund der Aktenlage eine Kausalzusammenhang zwischen unrichtiger Sachbehandlung und Kostenanfall positiv festgestellt wird (Oestreich/Winter/Hellstab, Anm. 11 zu § 21 mit Hinweis auf OLG Köln, KostRsp., GKG Nr. 34 zu § 8).

  • Ich sagte ja auch "evtl.". :D

    Gleichwohl halte ich die im geschilderten Fall erfolgte Ablehnung der Nichterhebung von Kosten für das Aufgebotsverfahren für einen Skandal.

    § 49 a GBV wurde eingeführt, damit eine Rechtsgrundlage dafür besteht, die für Zustellungen und Einschreiben/Rückschein entstehenden Kosten als Auslagen von den Beteiligten erheben zu können (BT-Drucks. 12/5553 S.97; Meikel/Ebeling § 49 a GBV RdNr.1). Wenn nun ahnungslose Ministerialbeamte den Vorbehalt für landesrechtliche Verwaltungsvorschriften in völliger Verkennung der materiellrechtlichen Bedeutung von Grundpfandrechtsbriefen zum Anlass nehmen, wider alle Vernunft die formlose Briefversendung durch einfachen Brief zu gestatten, so begründet nach meinem Dafürhalten eben dieses Verwaltungshandeln einen Amtshaftungsanspruch, der im Ergebnis zur Niederschlagung oder Erstattung der betreffenden Kosten führen muss. Dass der genannte Erlass das anders sieht, ist belangslos. Man kann sich nicht selbst bescheinigen, dass das eigene Handeln keine Amtshaftungsansprüche auslösen kann.

    Dass so ein Unfug in BaWü möglich ist, hätte ich nicht gedacht. Hier sollte man unbedingt nachhaken, damit die Gestattung der formlosen Briefversendung schleunigst wieder aufgehoben wird.

  • @juris2112:
    Ich sehe es im Grunde nach auch wie du.
    Bei manchen, um nicht zu sagen häufigen Entscheidungen, die die (mit deinen Worten) "ahnungslosen Ministerialbeamten" beschließen, bleibt einem nachmal nur noch :roll: und :behaemmer! ;)

    Vielleicht interessiert es dich auch, wenn ich dir sage, dass auf den vorgeschlagenen § 9 a der 2. VV LFGG - angeblich - die überwiegende Mehrzahl positiv reagierten. Lediglich ein LG und wenige Notariate meldeten Bedenken an. :unschuldi

  • Unbegreiflich.

    Ich kann nur jedem Rechtspfleger raten, dessen ungeachtet ausdrücklich die Briefversendung mittels Einschreiben/Rückschein zu verfügen.

    Zur Klarstellung sei vorsorglich festgehalten, dass sich das geschilderte Problem natürlich nur ergeben kann, soweit landesrechtlich geregelt ist, dass die Briefversendung durch einfache Post gestattet ist.

    Gibt es insoweit noch identische Regelungen in anderen Bundesländern?

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