Auch für mich ist die Rechtslage so. Da es sich bei diesem Datum nicht um den zwingenden Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung handelt, schadet der Fehler nichts. Ich würde nicht nochmal veröffentlichen.
Fehlerhafte Veröffentlichung
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Habe einen Termin bestimmt und nun ist aufgefallen, dass bei der Beschreibung des Objektes ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Der Muss-Inhalt wird korrekt wiedergegeben. Ich habe bei einem hochpreisigen Objekt mit mehreren Wohnungen die qm-Zahl der einen Wohnung falsch angegeben. Eigentlich würde ich die Sache bedenkenlos so durchziehen. Ein Beteiligter stellt sich jedoch als sehr "korrekt" heraus.
Wie geht ihr mit kleinen Fehlern in der Terminbekanntmachung um?
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Ich habe wegen einer Wohnflächenabweichung in der Terminsbestimmung schon mal Zuschlagsbeschwerde eingelegt, die Erfolg hatte: LG Rostock, Beschluss vom 23.01.2014 - 3 T 232/13
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Hm, interessant. Mein Fall ist sicherlich anders gelagert, da großes Haus mit mehreren Wohnungen, Abweichung qm-Zahl auch nicht so groß. Bieterkreis dürfte sich auch aufgrund der falschen Angabe in meinem Fall nicht ändern. Noch Meinungen?
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... Abweichung qm-Zahl auch nicht so groß.
< 10 % ? -> Stöber/Gojowczyk 23. Auflage ZVG § 38 Rn 5
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% Bzgl. der einzelnen Wohnung ist die Abweichung recht groß, da eine sehr kleine Wohnung (die kleinste von allen).
Im Bezug auf Gesamtwohnfläche ist die Abweichung aber klein.
Aber dann müsste es doch ausreichen, wenn ich im Internetportal, die Angaben klarstelle, ohne eine neue Terminbekanntmachung vornehme, oder?
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Aber dann müsste es doch ausreichen, wenn ich im Internetportal, die Angaben klarstelle,
Ich würde da nix klarstellen und den Termin durchziehen.
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Im Termin würde ich darauf hinweisen.
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Wenn es um ein Haus geht und nicht um einzelne Wohnungen und die Abweichung nicht ins Gewicht fällt, würde ich den Termin durchziehen.
Ich gehe davon aus, dass einen Investor (Eigennutzung dürfte wohl ausscheiden) nur die Gesamtwohnfläche zur Kalkulation interessiert.
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Danke für Eure Beiträge!
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