Fehlerhafte Veröffentlichung

  • Ich hab ein Problemchen (vielleicht ist es auch ein PROBLEM) und bräuchte mal noch ein paar Meinungen... :confused:

    Ich hab Versteigerungstermin anberaumt, versteigert wird eine Eigentumswohnung und ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Tiefgaragendoppelparker... Nun hab ich in der Terminsbestimmung NICHT reingeschrieben, dass es nur der hälftige Anteil am Doppelparker ist... Vergessen, ich ärger mich, aber das hilft ja erstmal nix!

    Nun bin ich fast schon soweit, dass ich sage, ich ziehe den Termin durch und weise nochmal laut, deutlich und ausdrücklich darauf hin, dass es nur der hälftige Anteil am Stellplatz ist...
    Aber so ganz bauchschmerzenfrei bin ich eben nicht!

    Würdet ihr den Termin aufheben? :gruebel:

    Danke für Eure Hilfe!

    Liebe Grüße vom Gerichtsdiener

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)



  • Ein ganz klares "JA"!

  • Streng genommen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs 1 ZVG und § 37 Ziff.1 ZVG. Wird wohl Deine Gewissensentscheidung bleiben. Oder anders gefragt: wie groß ist der Mut zur Lücke?
    Rechtlich möglich wäre die Verfahrenstrennung und die Versteigerung ausschließlich des WE. Aber, ob das sinnvoll ist, würde ich in jedem Fall bezweifeln.

  • Ich würde den Termin durchziehen. Durch deine Veröffentlichung wird doch das Interesse beim gleichen Bieterkreis geweckt...

    Wenn Du in der TB 4 Eigentumswohnungen anpreisen würdest und es käme dann für 1 ETW (wg. Verkaufs) kurzfristig die Antragsrücknahme, käme doch (hoffentlich!) auch niemand auf die Idee, den Termin wegen der 3 anderen ETWs wg. falscher Veröffebtlichung abzusetzen.

    wacko

  • Falsche Veröffentlichung ist immer ein heikles Thema, weil der Verstoß gegen § 43 I ZVG einen absoluten Zuschlagsbeschwerdegrund nach § 83 Nr. 7 ZVG darstellt, so dass es eigentlich nicht auf eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ankommt.

    Allerdings ist es hier so, dass das Veröffentlichte Angebot "attraktiver" ist, als das tatsächlich zu versteigernde, so dass der Schuldner eigentlich nicht beeinträchtigt ist. Aber darauf kommt es eben nicht an.

    Da hilft nur der alte rheinische Rechtsgrundsatz: "Ett hett noch immer jut jegangen", um die Bauchschmerzen zu vernachlässigen!

  • ...
    im Terminsprotokoll gibt du ja genau an, was versteigert wird.
    ( stimmt insoweit der VW? da nur hälftig?)

    wird für beides WE und 1/2 TE kein Gebot abgegeben, bist du fein raus.
    Erhälst Du für beides ein zuschlagfähiges Gebot und erteilst den Zuschlag, läufst Du natürlich Gefahr, im Wege der Zuschlagsbeschwerde aufgehoben zu werden.

    M.E. ist häufig vorher absehbar ob eine ZU-Beschwerde kommt oder nicht.
    Pass bei Terminsdurchführung im ZU-Beschluss auf, dass die Bezeichnung richtig ist.:daumenrau

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Wenn Du in der TB 4 Eigentumswohnungen anpreisen würdest und es käme dann für 1 ETW (wg. Verkaufs) kurzfristig die Antragsrücknahme, käme doch (hoffentlich!) auch niemand auf die Idee, den Termin wegen der 3 anderen ETWs wg. falscher Veröffebtlichung abzusetzen.


    Dann ist die Veröffentlichung hinsichtlich der 3 anderen WE ja auch nicht falsch. Vorliegend ist aber die Veröffentlichung bzgl. des TE in jedem Fall falsch, so daß, wie oben bereits erwähnt, lediglich Augen zu und durch, Abtrennung und Einzelversteigerung oder Terminsaufhebung in Frage kommt.

  • Da Du letzlich weniger versteigerst als in der Veröffentlichung drin stand, würde ich den Termin wohl durchziehen und natürlich zu Beginn des Termins nochmals ausdrücklich darauf hinweisen. Wäre ursprünglich der gesamte Stellplatz und nicht nur 1/2 Anteil in der Versteigerung und zwischen TB und Termin würde bezüglich eines 1/2 Anteils aufgehoben würdest Du auch nicht anders handeln und den Termin aufheben sondern zu Terminsbeginn ausdrücklich darauf hinweisen.



  • Ja Verkehrswert war korrekt, ich hab eben nur diesen blöden (sorry) Zusatz vergessen, dass es am Doppelparker nur der hälftige Anteil ist... :oops:

    Klar ist die Terminsbestimmung falsch, mein Gewissen kann ich auch nur halb damit beruhigen, dass ich mir einrede, ich hab ja "mehr" veröffentlicht, wie ich versteigere und wenn ich nochmal deutlich darauf hinweise, wirds schon gutgehen! Es ist auch der erste Termin in der Sache, die Wahrscheinlichkeit eines zuschlagsfähigen Gebotes ist eher gering, aber man kann sich da in der ZVG ja nie wirklich sicher sein!!

    Nun ja - ich werde vermutlich die Lösung "Augen zu ud durch" praktizieren und hoffen, dass es gut geht... :eek:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Aus zeitlichen Gründen ist wohl nichts mehr zu kitten?
    Dann wie fisch und stempel.
    Sind ein zuschlagsfähiges Gebot zu erwarten und die Beschwerde quasi schon zu "riechen", würde ich eher aufheben. Andernfalls ausdrücklich hinweisen und abwarten.

  • Ich riskiers!!! :hoffebete


    ...und dann:

    Zitat von Else

    Letzte Woche hat der Inso-Verwalter einen seiner Mannen zur Akteneinsicht hergeschickt, der doch tatsächlich bereits im Vorfeld angekündigt hat, er würde den Raum erst verlassen, wenn er in der Akte was gefunden hätte.


    :teufel:
    Nein, im Ernst, ich würde es wohl auch riskieren, wenn auch mit Bauchschmerzen.

  • Ich riskiers!!! :hoffebete


    ...und dann:

    Zitat von Else

    Letzte Woche hat der Inso-Verwalter einen seiner Mannen zur Akteneinsicht hergeschickt, der doch tatsächlich bereits im Vorfeld angekündigt hat, er würde den Raum erst verlassen, wenn er in der Akte was gefunden hätte.


    :teufel:
    Nein, im Ernst, ich würde es wohl auch riskieren, wenn auch mit Bauchschmerzen.



    Naja lange würde der Mann bei mir dann ja nicht bleiben, finden täte er schnell etwas :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)



  • Ich riskiers!!! :hoffebete



    Ich würde den Termin auch nach dem bereits zitierten alten Rheinischen Rechtsgrundsatz durchführen!!
    Wir halten die Däumchen!!

    übrigens die kompletten Rheinischen Rechtsgrundsätze sind
    1. nix bliev wie et is
    2. et kütt wie et kütt
    3. et hätt noch immer jot jejange
    do könnt jo jeder komme!!!



  • Es hat geklappt - keiner da - nix passiert! Ein blindes Huhn findet auch manchmal ein Korn :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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