§ 26 ZVG bei Erbanteilsübertragung?

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall:

    Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde 2004 gegen die Miteigentümer Herrn A und Frau B angeordnet. 2006 ist A gestorben und wurde beerbt von Frau B und Tochter C. Ich habe also das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt. Die wurden zwischenzeitlich sogar im Grundbuch eingetragen.
    Jetzt habe ich eine Mitteilung vom Grundbuchamt bekommen, dass Tochter C ihren Anteil im Rahmen einer Erbanteilsübertragung an B übertragen hat. Laut Grundbuch ist jetzt B Alleineigentümerin des Grundstücks.

    Ich überlege jetzt, ob ich über § 26 ZVG nicht auch weiterhin B und C als Schuldner betrachten müsste.:gruebel:

  • Eine Erbteilsübertragung ist doch rechtsgeschäftlich. Onkel Kurt sagt in Rdnr. 3 zu § 26, dass dieser für Veränderungen die auf Rechtsgeschäfts basieren gilt. Also sind beide Erben weiter für das Verfahren maßgebend.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Meines Erachtens liegt überhaupt keine Veräußerung des Grundstücks vor. Vielmehr handelt es sich um die Übertragung des Erbteils an einem Nachlass, zu welchem ein Grundstück gehört.

    § 26 ZVG betrifft doch nur die Fälle, bei welchen eine rechtsgeschäftliche Veräußerung, die trotz des Verfügungsverbots nach § 23 ZVG wegen § 878 BGB oder § 892 BGB wirksam ist (Böttcher § 26 RdNr.1). Und für diesen Fall ordnet § 26 ZVG an, dass die Veräußerung trotz ihrer Wirksamkeit auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss hat. Im vorliegenden Fall bewirkt die das Grundstück betreffende Beschlagnahme aber überhaupt keine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf den Erbteil.

  • Mit liegt folgender Sachverhalt vor:

    Im Grundbuch sind eingetragen
    A zu 1/2 Anteil
    A, B, C zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft

    Die Anordnung der ZV erfolgt gegen die o.g. eingetragenen Eigentümer. Die Beschlagnahme erfolgt sodann durch Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt.

    Eine Eintragung des ZV-vermerks wird - vermutlich aufgrund vorrangigen Antrags - nicht sogleich eingetragen.
    Eingetragen wird zunächst der Eigentumswechsel von B auf A aufgrund Erbanteilsübertragungsvertrag. Am Tag darauf wird auch der ZV- vermerk eingetragen.

    Nun meine Frage:
    B war zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens und der darauf folgenden Beschlagnahme eingetragener Eigentümer und damit Schuldner. Gem. § 9 ZVG, STöber, 19. Aufl., § 9 Rn. 3.5 b) steht der neue Eigentümer nicht an der Stelle des bisherigen Schuldners, gegen den das Verfahren seinen Fortgang nimmt.

    Auch gem. § 26 ZVG bleibt Schuldner des Verfahrens, derjenige, der zum Zeitpunkt der Anordnung und Beschlagnahme eingetragener Eigentümer war.

    Nun ist hier Grundlage des Eigentumswechsels jedoch keine rechtsgeschäftliche Veräußerung, sondern ein Erbanteilsübetragungsvertrag.

    Ist B weiter am Verfahren zu beteiligen oder verliert er hier vollkommen seine Betiligtenstellung????

    Wir kommen hier leider auf einen Nenner und hoffen sehr auf rege Beteiligung zu Antworten.

    LG Rine

  • Das was juris damals zu einem ähnlichen Fall gesagt hat, hat mir zu denken gegeben. Der Erbanteil wird schon rechtsgeschäftlich übertragen, aber an dem Bestand der Erbengemeinschaft hat sich in diesem Fall nichts geändert. Nur die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft sind andere. Ich denke jetzt nach reiflicher Überlegung, dass B aus der Nummer raus ist und Du nur noch A und C als Beteiligte hast. Sollte C auch noch an A übertragen, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst, vgl. Palandt, § 2033 Rndr. 4.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Cool zu lesen, dass ich mir über diese Materie schon mal Gedanken gemacht habe. Aber ich muss trotzdem den Thread noch mal hochholen.

    Ich habe eine Teilungsversteigerung. Der Antragsteller hat mir eine Kopie des Vertrages geschickt, mit dem er alle seine Erbanteile verkauft. Ist das ein Fall des 28 II ZVG? Die Eintragung im GB ist noch nicht erfolgt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Duplizität der Dinge oder ist die Frage jetzt kein Zufall. ;) Grundsätzlich ändert sich ohne Anmeldung des neuen Miteigentümers nicht viel (Stöber 22. Auflage § 180 ZVG Rn 74). Der bloße "Verkauf" würde aber schon an der dinglichen Rechtszuordnung noch nichts ändern.

  • Duplizität der Dinge oder ist die Frage jetzt kein Zufall. ;) Grundsätzlich ändert sich ohne Anmeldung des neuen Miteigentümers nicht viel (Stöber 22. Auflage § 180 ZVG Rn 74). Der bloße "Verkauf" würde aber schon an der dinglichen Rechtszuordnung noch nichts ändern.

    Rn 74??

    Eher 6.9.

    Fehlt in der Teilungsversteigerung nicht das Veräußerungsverbot?

    Aber eine Kopie eines Vertrages genügt nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Duplizität der Dinge oder ist die Frage jetzt kein Zufall. ;) Grundsätzlich ändert sich ohne Anmeldung des neuen Miteigentümers nicht viel (Stöber 22. Auflage § 180 ZVG Rn 74). Der bloße "Verkauf" würde aber schon an der dinglichen Rechtszuordnung noch nichts ändern.

    Rn 74??

    Eher 6.9.

    Fehlt in der Teilungsversteigerung nicht das Veräußerungsverbot?

    Aber eine Kopie eines Vertrages genügt nicht.

  • Die Kopie ist das eine. :D

    Die Stelle im Stöber habe ich gesucht und nicht gefunden. Danke.
    Das Problem war, dass ich morgen Termin gehabt hätte. Es handelt sich auch um ein ziemlich begehrtes Grundstück. Also voller Saal.
    Der Antragsteller wollte eine Terminverschiebung. Aus dem ersten Reflex raus, habe ich gesagt, dass das nicht geht (sowieso) und er nur seinen Antrag zurücknehmen oder die Einstellung bewilligen kann. Er hat gestern Nachmittag nach das Verfahren eingestellt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,

    ich denke, hier bin ich halbwegs richtig: Wir befinden uns aber noch vor der Anordnung des Verfahrens.

    Ich habe im Grundbuch einen Eigentümer, der längst verstorben ist. Sogar seine Erben sind verstorben. Die nun nachgerückten Erben sind mir durch Erbscheine nachgewiesen worden. Jetzt hat eine GmbH Erbanteile durch einen Tauschvertrag von eben diesen Erben erworben und beantragt die Teilungsversteigerung.
    Ich stelle mich derzeit auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen nach §17 ZVG nicht vorliegen. Er ist weder eingetragener Eigentümer, noch Erbe des eingetragenen Eigentümers. Es liegt nicht an mir, diesen Tauschvertrag zu prüfen.
    M.E. müsste er die Grundbuchberichtigung zuerst durchführen. Eine analoge Anwendung des §17 ZVG sehe ich hier absolut nicht.

    Er stellt sich quer und will eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Die kann er gerne haben. Vorher wollte ich aber doch noch nachfragen, ob jemand hier mal Erfahrungen mit solchen Tauschverträgen von Erbanteilen hat..

    Grüßle

  • Daß man den "Erben" nach § 17 ZVG wörtlich nimmt, ist doch ein guter Ansatz. Und in der Kommentierung wird sich nichts Gegenteiliges dazu finden lassen. Es gibt eine Entscheidung, laut der sich anderes dazu ableiten ließe. Ist aber nicht einschlägig. Und wenn der Antragsteller sie nicht anführt ...

  • Die Analogie ist an § 40 GBO angelehnt (BGH, NJW 2011, 525). "Erbe" im Sinne des § 17 ZVG meint nicht nur reine Erbfolgen, sondern auch Gesamtrechtsnachfolgen, die erbgangähnlich sind (hierzu zB Stöber/Becker ZVG § 17 Rn. 17). Ich hätte ebenfalls Zweifel, dass eine rechtsgeschäftliche Erbteilsübertragung im Tauschwege in diesem Sinne erbgangähnlich ist.

  • Vielen Dank für den Input!

    Verstehe Kommentierung und BGH Entscheidung eben auch so, dass erbgangsähnlich = ja. Aber hier könnte der Tauschvertrag ja genauso gut ein Kaufvertrag sein (es wird auch gegen Geld "getauscht") und da muss die Grenze erreicht sein.

    Ich berichte, sollte es eine dolle Entscheidung in dem Fall geben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!