Sondernutzungsrecht

  • Der Einheit Nr. 1 einer Wohnungseigentumsanlage wurde in der ursprünglichen TE das Sondernutzungsrecht an zwei Grundstücksflächen zugeordnet.
    Einige Jahre später wurde die Einheit Nr. 1 geteilt in die Einheiten Nr. 1a und 5. Über das SNR wurde in der Änderung nichts gesagt.
    Frage: Wem steht das SNR zu? Oder ist es evtl. sogar untergegangen, da es die Einheit Nr. 1 nicht mehr gibt?
    Meines Erachtens steht das SNR den Eigentümern 1a und 5 gemeinschaftlich zu, sicher bin ich mir aber nicht. Wie seht ihr das?

  • Ich würde auch sagen, dass es beiden Eigentümern anteilig zusteht, sofern es von beiden ausgeübt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe keinen Grund, weshalb das Sondernutzungsrecht bei einer Teilung der berechtigten Einheit untergehen sollte. Wenn die ungeteilte berechtigte Einheit mehreren Bruchteilseigentümern gehört, haben wir doch das gleiche Problem. Da die Teilung der berechtigten Einheit nicht nur die Teilung des Sondereigentums, sondern auch die Teilung des MitEigtAnteils voraussetzt, kommen im Fall der Veräußerung der abgeteilten Einheit eben noch ein oder mehrere berechtigte Eigentümer hinzu.

    Klar ist allerdings, dass das SNR nur gemeinschaftlich von allen Berechtigten ausgeübt werden kann und dass im Verhältnis zum ungeteilten WEG keine Vermehrung der Befugnisse eintreten darf (BGH NJW 1973, 870). Dies ist beim SNR allerdings kaum denkbar, weil alle anderen übrigen WEG'ler ohnehin vollständig von der Nutzung der betreffenden Grundstücksflächen ausgeschlossen sind.

    Es liegt also kein anderer Fall vor, als wenn ein SNR für den Fall gemeinschaftlicher Benutzung von vorneherein zugunsten von zwei oder mehreren WEG-Einheiten begründet wird (MünchKomm/Commichau § 10 WEG RdNr.58 m.w.N.)

  • @ juris

    Hallo,

    kurze ergänzende Zwischenfrage.
    Muß bei der begründung eines gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechts eigentlich ein Gemeinschaftverhältinis angegeben werden? Welche wären ggf. zulässig?

    Gruß
    Ron

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